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Informationen zum Dokument  BGer 1P.58/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.58/2003 vom 15.04.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.58/2003 /err
 
Urteil vom 15. April 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Postfach 321, 4005 Basel,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 32 BV (Strafverfahren),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 18. September 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 3. August 2000 erstattete M.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mündlich Strafanzeige gegen A.________ wegen Drohung und Beschimpfung. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft soll A.________ seine damalige Hauswartin M.________ am 2. August 2000 angerufen haben und sie mit den Worten: "Du Dräcksau, du verdammti" beschimpft haben. Überdies habe er ihr gedroht: "I chum no verbi und mach di tot."
 
Mit Urteil des Basler Strafgerichtes vom 1. März 2002 wurde A.________ der Drohung und Beschimpfung für schuldig erklärt. Er wurde zu einer siebentägigen Gefängnisstrafe, unter Einrechnung von 16 Tagen Untersuchungshaft, mit bedingtem Vollzug verurteilt.
 
Gegen dieses Urteil gelangte A.________ ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er bestritt, die Belastungszeugin je angerufen zu haben. Zu einem solchen Telefonat sei er aufgrund seiner sprachlichen Einschränkungen als Gehörloser auch gar nicht imstande.
 
Das Appellationsgericht bestätigte mit Urteil vom 18. September 2002 den Entscheid der Vorinstanz.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 27. Januar 2003 erhebt A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes und der Unschuldsvermutung (Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV). Er beantragt die Aufhebung des Entscheides vom 18. September 2002. Das Appellationsgericht sei anzuweisen, die Angelegenheit neu zu entscheiden und den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Beschimpfung und Drohung freizusprechen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt, unter Hinweis auf das angefochtene Urteil, die Abweisung der Beschwerde.
 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat sich zur Angelegenheit nicht vernehmen lassen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 269 Abs. 2 BStP; Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Der Beschwerdeführer ist durch den Schuldspruch in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
2.
 
2.1 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt konnte keine erheblichen Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers erkennen und erachtet es entsprechend als erwiesen, dass der Beschwerdeführer seine damalige Hauswartin am 2. August 2000 anlässlich eines Telefongespräches unter anderem mit Drecksau beschimpft und mit dem Tod bedroht habe. Der Beschwerdeführer sieht in der Beweiswürdigung des Appellationsgerichtes eine Verletzung des Willkürverbotes und des in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatzes "in dubio pro reo".
 
2.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
 
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 40).
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel gerügt, so kann das Bundesgericht nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38).
 
Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer sowohl eine Verletzung der Beweislast- als auch der Beweiswürdigungsregel.
 
3.
 
Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel, indem das Appellationsgericht festgehalten habe, die Behauptung des Beschwerdeführers, mit der Belastungszeugin nie telefoniert und sie demnach auch nicht telefonisch beschimpft oder bedroht zu haben, werde durch keine besonderen Faktoren gestützt.
 
Im angefochtenen Urteil wird jedoch die Verurteilung nicht mit dem Argument begründet, der Angeklagte habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Urteil, dass das Appellationsgericht von der falschen Meinung ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer hätte seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr liegt dem Schuldspruch eine ausführliche Indizienkette zugrunde. Die blosse Erwägung, die Behauptung des Beschwerdeführers werde durch keine besonderen Faktoren gestützt, stellt keinen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel dar. Analoges gilt für den Umstand, dass das Appellationsgericht die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu seinen sprachlichen Fähigkeiten für nicht überzeugend erachtet bzw. als Schutzbehauptung ansieht. Auch in der Gegenüberstellung der Glaubwürdigkeit einerseits des Beschwerdeführers und andererseits der Belastungszeugin kann keine Umverteilung der Beweislast erblickt werden.
 
4.
 
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die der Verurteilung zugrunde gelegten einzelnen Beweiselemente willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann wird geprüft, ob bei objektiver Betrachtung aller relevanter Beweiselemente offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers fortbestehen (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichtes 1P.105/1997 vom 22. August 1997, E. 6).
 
4.1 Vorab legt das Appellationsgericht dar, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner Gehörseinschränkung durchaus möglich sei, an einer Unterhaltung teilzunehmen, ohne die Worte des Gegenübers von den Lippen abzulesen. Aktenkundig und vom Beschwerdeführer bestätigt sei, dass er in seiner Muttersprache telefonieren könne. Die Appellationsgerichtsverhandlung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich in seiner Muttersprache in gut verständlicher Weise verbal auszudrücken. Was den körperlich bedingten Umfang seines sprachlichen Ausdrucks anbelange, bestehe somit kein Zweifel daran, dass er zu den vorgeworfenen, am Telefon gemachten Äusserungen in der Lage gewesen sei.
 
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sein Gehörlosenbetreuer zu Protokoll gegeben habe, in all den Jahren, seit er den Beschwerdeführer kenne, noch nie einen einzigen Anruf erhalten zu haben. Dennoch durfte das Appellationsgericht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich trotz seiner physischen Beeinträchtigung in der Lage ist, zu telefonieren. Diese Würdigung der Aktenlage und des Verhaltens des Beschwerdeführers während der Verhandlung ist nicht als willkürlich zu qualifizieren. Indes lässt sich daraus nicht unbesehen der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer aus Bosnien-Herze-gowina sei auch in der Lage, die inkriminierten Äusserungen auf Schweizerdeutsch zu machen. Das Appellationsgericht hat denn die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers auch einer eingehenderen Prüfung unterzogen (E. 4.2 hiernach).
 
4.2 In der Folge widerlegt das Appellationsgericht die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne auf Deutsch kein Telefongespräch führen, da er Deutsch am Telefon nicht verstehe. Anlässlich einer früheren Einvernahme in einer anderen Sache habe der Beschwerdeführer von einem Telefongespräch mit seiner Schwiegermutter berichtet, welches offensichtlich auf Deutsch geführt worden sei, da die Schwiegermutter die serbische Sprache nicht beherrsche. Der Beschwerdeführer könne sich somit am Telefon zumindest in beschränktem Umfang in deutscher Sprache ausdrücken. Seine Behauptung, er verwende dabei ein Sprachengemisch, stehe diesem Schluss nicht entgegen. Überdies habe der Beschwerdeführer in der damaligen Einvernahme Aussagen zum Inhalt des Telefongespräches gemacht, aus welchen hervorgehe, dass er tatsächlich in der Lage gewesen sei, seine Auffassung auch am Telefon in deutscher Sprache verständlich zu machen. So habe er unter anderem präzisiert, er habe einem Mann, der den Anruf entgegengenommen habe, gesagt, die Mutter solle ihn in Ruhe lassen. Vor dem Appellationsgericht habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr an den männlichen Gesprächspartner erinnert und betont, es sei nur die Schwiegermutter am Apparat gewesen. Seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Aussagen zu diesem Anruf erscheine dadurch zusätzlich erschüttert.
 
Das Telefonat mit der Schwiegermutter wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folgerichtig durfte das Appellationsgericht daraus schliessen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, in deutscher Sprache ein - wenn auch einfaches - Telefongespräch zu führen. Diese Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zum Telefonat mit der Schwiegermutter machte, zusätzlich seine Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit dem umstrittenen Anruf bei der Hauswartin zu erschüttern vermag, kann offen bleiben.
 
4.3
 
4.3.1 Das Appellationsgericht belegt die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers weiter damit, dass er sich gemäss den Akten bei verschiedenen Gelegenheiten der deutschen Sprache bedient habe, um mit Behörden zu kommunizieren. Bei einer Befragung im Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt im Jahr 1997 habe sich der Beschwerdeführer ohne Gebärdendolmetscher und in deutscher Sprache verständigen können. Schon bei seiner Anhaltung durch die Polizei habe der Beschwerdeführer trotz seines alkoholisierten Zustandes den Beamten mitteilen können, dass er seinen Fahrausweis zu Hause vergessen habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Appellationsverhandlung auf Aufforderung hin eine Antwort durchaus verständlich, wenn auch nicht fehlerfrei, formuliert und gut hörbar ausgesprochen. Aufgrund der Aktenlage erachtet es das Appellationsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer imstande sei, sich jedenfalls in kurzen, einfachen Sätzen auch in deutscher Sprache mitzuteilen. Mehr sei für die ihm zur Last gelegte Bedrohung und Beschimpfung nicht vorausgesetzt.
 
4.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das Appellationsgericht habe vollständig ausgeblendet, dass die Belastungszeugin am 4. August 2000 der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben habe, der Beschwerdeführer habe sie dreimal mit den Worten beschimpft: "Du Dräcksau, du verdammti, du heisisch jo gar nid X.________, du heisisch jo Y.________. Ich chum no verbi und mach di tot." Das Appellationsgericht habe festgehalten, der Beschwerdeführer habe nur Schimpfworte gesagt und gedroht, die Beschimpfte umzubringen, was offensichtlich nicht zutreffe. Beim zu Protokoll gegebenen Zitat handle es sich denn auch nicht um einen kurzen und einfachen Satz. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Zeugin im Verfahren vor erster Instanz ein typisches Dialektschimpfwort gebraucht habe, welches er nicht kenne und welches für ihn auch nicht zu übersetzen sei ("Dräckmätz, Saumätz").
 
4.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Belastungszeugin am 4. August 2000, einen Tag nachdem sie Strafanzeige eingereicht hatte, der Staatsanwaltschaft den Anruf mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Wortlaut wiedergegeben hat (Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. August 2000, Act. 251). Der in Mundart gesprochene Zwischensatz "du heisisch jo gar nid X.________, du heisisch jo Y.________" ist wohl nicht ohne weiteres als einfach zu bezeichnen. Dennoch ist die Würdigung der Sprachkenntnisse durch das Appellationsgericht nicht als willkürlich zu qualifizieren, zumal sich das beurteilende Gremium persönlich ein Bild von den sprachlichen Ausdrucksfähigkeiten des Beschwerdeführers machen konnte. Nachdem er über 10 Jahre in der Schweiz lebt, dürfte er wohl einzelne Ausdrücke auf Schweizerdeutsch kennen. In Bezug auf das Wort "Dräckmätz" gilt es zu bedenken, dass die Belastungszeugin diese Beschimpfung erst bei der Verhandlung vor dem Strafgericht zitiert hat. Anlässlich ihrer Strafanzeige, am Tag nach dem fraglichen Anruf, hat sie diesen Ausdruck nicht benutzt. Die Tat lag zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ungefähr eineinhalb Jahre zurück. Es ist naheliegend, dass die Belastungszeugin sich nicht mehr an den genauen Wortlaut der Beschimpfung erinnerte. Dem Appellationsgericht ist aus dieser Beweiswürdigung keine Willkür vorzuwerfen.
 
4.4
 
4.4.1 Einen weiteren Schwerpunkt legt das Appellationsgericht bei seiner Beweiswürdigung auf die Aussagen der Belastungszeugin. Die Behauptung des Beschwerdeführers, mit der Zeugin nie telefoniert zu haben und sie auch nicht telefonisch beschimpft oder bedroht zu haben, werde durch keine besonderen Faktoren gestützt. Sie stehe den Zeugenaussagen der Hauswartin entgegen, welche vom Strafgericht auf Realitätskriterien geprüft worden seien. Dabei habe das Strafgericht berücksichtigt, dass das von der Belastungszeugin geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers angesichts früherer Vorkommnisse, bei welchen er eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt habe, als persönlichkeitsadäquat erscheine. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Belastungszeugin werde dadurch erhöht, dass aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich seien, weshalb sie den Tatvorwurf hätte erfinden sollen. Auf der anderen Seite sei die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in gewissem Masse erschüttert, nachdem dieser unter anderem Behauptungen vorgebracht habe, welche mit der Aktenlage nicht vereinbar seien. Das Appellationsgericht verweist sodann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichtes.
 
4.4.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, es sei unberücksichtigt geblieben, dass sich die Zeugin niemanden anders als den Beschwerdeführer als vermeintlichen Täter habe vorstellen können. Sie sei mit Vorurteilen belastet gewesen. Als es am 14. Juni 2000 zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gekommen sei, habe diese die Hauswartin getroffen und ihr die Situation geschildert. Die Zeugin glaube, dass der daraufhin erschienene Beschwerdeführer gesagt habe: "Was du mit meiner Frau gesprochen?" Sie sei daraufhin äusserst erschreckt geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei für sie der böse Mann gewesen, der seine Ehefrau schlägt, und der sie gleichentags verbal und mit Gesten bedroht habe. Die Hauswartin habe am Tag des umstrittenen Anrufs nur noch diese Eindrücke präsent gehabt. Der Beschwerdeführer unterstreicht seine Argumentation damit, dass die Belastungszeugin anlässlich ihrer Strafanzeige einen Vorfall vom 26. Juli 2000 zu Protokoll gegeben habe, wonach jemand ihr Rosenbeet verwüstet habe. Nach ihren Aussagen komme dafür nur der Beschwerdeführer in Frage. Für sämtliche Bosheiten in ihrem Umfeld sei der Beschwerdeführer verantwortlich. Darum glaube sie tatsächlich, er habe sie angerufen. Das erkläre auch, weshalb sie über die guten Sprachfähigkeiten des Beschwerdeführers erstaunt gewesen sei. Sie habe nur ein einziges Mal unmittelbar Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt. Ob sie den Beschwerdeführer öfters reden gehört habe, sei nicht bekannt. Es erstaune deshalb, dass das Appellationsgericht davon ausgehe, die Hauswartin habe den Beschwerdeführer am Telefon einwandfrei identifizieren können. Zudem habe die Zeugin in der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz ausgesagt, sie sei sich zu 98% (recte 99%) sicher, dass es sich beim Anrufer um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Sinngemäss leitet der Beschwerdeführer aus dieser Aussage ab, die Belastungszeugin sei sich nicht ganz sicher, dass er angerufen habe. Gegen die Version der Zeugin spreche auch, dass sie den Beschwerdeführer am 14. Juni 2000 nicht richtig verstanden habe, obwohl er ihr unmittelbar gegenüber gestanden habe, während sie behaupte, sie habe den Anrufer eindeutig verstanden. Als widersprüchlich erscheint dem Beschwerdeführer überdies, dass die Belastungszeugin ihn bei der Befragung zum Vorfall vom 14. Juni 2000 gebrochen hochdeutsch zitiere, beim inkriminierten Telefonanruf hingegen am Dialektzitat festhalte. Hinzu komme, dass die Zeugin erstmals anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben habe, sie habe den Beschwerdeführer an seiner abgehackten Stimme erkannt. Hiervon sei in der Voruntersuchung noch nicht die Rede gewesen.
 
4.4.3 Es ist nicht als willkürlich zu qualifizieren, wenn das Appellationsgericht die Aussage der Belastungszeugin, sie sei telefonisch beschimpft und bedroht worden, als glaubwürdig einstuft. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Belastungszeugin durch den Vorfall vom 14. Juni 2000 sehr erschreckt worden ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich durch seine Gewaltbereitschaft aufgefallen ist, wenn auch bis anhin nicht durch telefonische Drohungen. Zusätzlich können sich die kantonalen Instanzen auf die Aussagen des Gehörlosenbetreuers stützen, wonach in Gehörlosenkreisen schnell geschimpft und gedroht werde (Protokoll-Abschrift der Hauptverhandlung vor Strafgericht, S. 2).
 
Gerade weil die Belastungszeugin den Beschwerdeführer schon zuvor hatte reden hören, ist es auch nicht stossend, wenn das Appellationsgericht ihre Wahrnehmung für glaubwürdig erachtet. Dass sie - in der allgemeinen Aufregung, sozusagen "im Eifer des Gefechts" - anlässlich des Vorfalls vom 14. Juni 2000 nicht jedes Wort verstanden hatte, ist nachvollziehbar. Dagegen ist es einfacher, einen Anrufer zu verstehen, dessen Stimme unmittelbar neben dem Ohr wahrgenommen wird. Nicht ins Gewicht fällt, dass sich die Belastungszeugin nur zu 99% sicher ist, dass es sich beim Anrufer um den Beschwerdeführer gehandelt hat. Um hundertprozentig sicher zu sein, hätte sie ihren Gesprächspartner sehen müssen.
 
Nachdem das Appellationsgericht zuvor schon die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne nicht auf Deutsch telefonieren, als widerlegt erachten durfte, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es dessen Glaubwürdigkeit weniger stark gewichtet als diejenige der Belastungszeugin.
 
4.5
 
Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses drängen sich - auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers - keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Beweiswürdigung des Appellationsgerichtes auf. Die Schlussfolgerungen des Appellationsgerichtes, insbesondere vor dem Hintergrund der verschiedentlich geäusserten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, sind nachvollziehbar und verstossen nicht gegen das Willkürverbot. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt. Die Voraussetzungen nach Art. 152 Abs. 1 und 2 OG sind vorliegend erfüllt. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist das Honorar des Rechtsanwaltes im Rahmen des in Art. 160 OG vorgesehenen Tarifes vom Bundesgericht festzusetzen und von der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 152 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
 
a) Es werden keine Kosten erhoben.
 
b) Dr. iur. Nicolas Roulet wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. April 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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