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Informationen zum Dokument  BGer 1A.101/2002  Materielle Begründung
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BGer 1A.101/2002 vom 24.04.2003
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
1A.101/2002 /bmt
 
Urteil vom 24. April 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiberin Schilling.
 
Parteien
 
E.E. Gesellschaft der Feuerschützen,
 
p.A. Dr. Chr. Sarasin, Postfach 2879, 4002 Basel,
 
Kantonal-Schützenverein Basel-Stadt,
 
p.A. A. Zahner, c/o Aeschen-Treuhand AG,
 
Postfach 119, 4010 Basel,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Advokat Dr. Paul Rüst, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel,
 
gegen
 
IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher,
 
p.A. PD Dr. P. Keel, Bollwerkstrasse 80, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Raymond Marti, Hauptstrasse 15, Postfach 158, 4102 Binningen,
 
Einwohnergemeinde Allschwil, Baslerstrasse 101, 4123 Allschwil,
 
Einwohnergemeinde Binningen, Curt Goetzstrasse 1, 4102 Binningen,
 
Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsabteilung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, Postfach 64, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Betriebseinschränkung und Stilllegung der Schiessanlage Allschwiler-Weiher,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. März 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 6. April 1992 ordnete die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft an, dass auf der sanierungsbedürftigen Schiessanlage Allschwiler-Weiher, die vom Kanton Basel-Stadt betrieben wird, im Jahr 1993 nur noch an 67 und ab 1994 bis zum Abschluss der Sanierung an 52 Schiesshalbtagen geschossen werden dürfe. Im Beschwerdeverfahren reduzierte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die ab 1994 zulässigen Schiesshalbtage auf 38. Gegen diese vorsorglich angeordnete Betriebseinschränkung erhob der Kanton Basel-Stadt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Bundesgericht am 12. April 1994 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte (BGE 120 Ib 89). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid im Wesentlichen fest, die anerkannt hohe Lärmbelastung durch den Betrieb der Schiessanlage wie auch die erhebliche Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen liessen die Sanierung als sehr dringlich erscheinen; es könne nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Sanierungsfrist zugewartet werden. Eine vorsorgliche Betriebseinschränkung, wie sie vom Kanton Basel-Landschaft verfügt worden sei, lasse sich auf Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz stützen. Dürfe nämlich die Behörde in dringenden Fällen die sofortige Sanierung oder notfalls gar die Stilllegung einer Anlage anordnen, so müsse sie unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips grundsätzlich auch weniger weit gehende Massnahmen nach Art. 12 des Umweltschutzgesetzes verfügen können, um eine vorläufige Verbesserung der Situation zu erreichen.
 
Im Sommer 1998 wurden im 300m-Schiessstand der Schiessanlage Allschwiler-Weiher Schallschutztunnels eingebaut. Diese vermochten den Mündungsknall (nicht dagegen den Geschossknall) deutlich zu vermindern.
 
B.
 
Nachdem der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 30. Mai 2000 den Kredit für eine umfassende Lärmsanierung der 300m-Schiessanlage Allschwiler-Weiher abgelehnt hatte, wandte sich die Interessengemeinschaft der Anwohner, die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher, an die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft und verlangte die sofortige Stilllegung der Anlage.
 
Am 5. September 2000 ordnete die basellandschaftliche Bau- und Umweltschutzdirektion an, dass ab 1. Januar 2001 auf der 300m-Schiessanlage Allschwiler-Weiher pro Kalenderjahr nur noch an 15 Schiesshalbtagen werktags und an einem Schiesshalbtag sonntags während je vier Stunden geschossen werden dürfe. Diese Einschränkung gelte auch für das Schiessen mit grosskalibrigen Hand- und Faustfeuerwaffen auf der 50m/25m-Anlage. Des Weiteren wurde verfügt, dass die Schiesstätigkeit ab 1. September 2002 auf der 300m-Schiessanlage vollständig einzustellen sei.
 
Gegen die Verfügung vom 5. September 2000 reichten die E.E. Gesellschaft der Feuerschützen, der Kantonal-Schützenverein Basel-Stadt sowie die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ein. Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt meldete zunächst ebenfalls Beschwerde an, zog sie aber am 16. November 2000 wieder zurück. Das Departement wurde in der Folge wie die Einwohnergemeinden Binningen und Allschwil zum Verfahren beigeladen.
 
Am 16. Januar 2001 unterbreitete der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt dem Grossen Rat einen neuen Ratschlag betreffend eine Redimensionierung der Schiessanlage Allschwiler-Weiher und die Sanierung des weiter zu betreibenden Teils.
 
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies mit Entscheid vom 15. Mai 2001 alle gegen die Verfügung der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 5. September 2000 gerichteten Beschwerden ab.
 
C.
 
Auf den negativen Entscheid des Regierungsrates hin gelangten die E.E. Gesellschaft für Feuerschützen, der Kantonal-Schützenverein Basel-Stadt sowie die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Die Interessengemeinschaft verlangte, dass die Schiesstätigkeit auf der 300m-Schiessanlage sofort eingestellt werde. Der Kantonal-Schützenverein stellte den Antrag, die Reduktion der Schiesshalbtage auf jährlich 16 Halbtage sei aufzuschieben bzw. aufzuheben und für das Jahr 2002 neu zu beurteilen. Die E.E. Gesellschaft der Feuerschützen ersuchte ihrerseits um Feststellung, dass die Anlage der Feuerschützen von der umstrittenen Verfügung nicht betroffen sei; eventuell sei die Verfügung aufzuheben oder die Reduktion der Schiesshalbtage hinauszuschieben.
 
Die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher zog ihre Beschwerde am 20. Juni 2001 zurück. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wurde am 29. Juni 2001 abgeschrieben. Die IG wurde jedoch als Partei in den verbleibenden Beschwerdeverfahren beibehalten.
 
Mit Urteil vom 13. März 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerden der E.E. Gesellschaft der Feuerschützen und des Kantonal-Schützenvereins Basel-Stadt ab. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben. Die beiden Beschwerdeführer und das Polizei- und Militärdepartement wurden indes verpflichtet, der IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher eine Parteientschädigung von je Fr. 1'536.90 zu entrichten.
 
Das Verwaltungsgericht führt in seinem Entscheid vorweg zur bestrittenen Parteistellung der IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher aus, diese hätte gegen den Regierungsratsentscheid ebenfalls Beschwerde erhoben, sie aber dann zurückgezogen, wobei die IG auf ihrer Parteistellung beharrt habe. Die Interessengemeinschaft habe seinerzeit das Departement veranlasst, die Streitgegenstand bildende Sanierungsverfügung zu erlassen, und sei auch als Beschwerdeführerin vor Regierungsrat aufgetreten. Es spreche daher nichts dagegen, sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beschwerdegegnerin beizubehalten. Selbst wenn die Interessengemeinschaft lediglich als Beigeladene am Verfahren teilgenommen hätte, hätte sie nach § 3 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung ebenfalls Parteistellung eingenommen. Zur Sache legt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen dar, bei der Schiessanlage Allschwiler-Weiher handle es sich um eine ortsfeste Anlage, deren Betrieb selbst nach einer Reduktion der Schiesshalbtage auf jährlich 16 und trotz der vorgekehrten baulichen Massnahmen (Schiesstunnels) zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und sogar der Alarmwerte führe. Da solche Anlagen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz sowie gemäss Art. 13 und Art. 17 Abs. 3 der Lärmschutz-Verordnung bis spätestens am 1. April 2002 saniert werden müssten, hielten die Reduktion der Schiesshalbtage und auch die Stilllegung der Anlage grundsätzlich vor dem Bundesrecht stand. Hingegen könnte allenfalls - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorliegen. In dieser Hinsicht könne vorweg festgehalten werden, dass die angeordneten Massnahmen geeignet und erforderlich seien. Fraglich sei daher nur noch das Verhältnis von Eingriffszweck und Eingriffswirkung und damit die richtige Abwägung der Interessen der Bevölkerung an der Einhaltung der Lämschutzbestimmungen einerseits und der Interessen der Schiessvereine andererseits. Was den Lärmschutz anbelange, so werde die Reduktion der Schiesshalbtage von 38 auf 16 für etwa 500 Anwohner eine wesentliche Erleichterung bringen, wenn auch weiterhin rund 60 Personen mit Schiesslärm konfrontiert würden, welcher den Alarmwert von 75 dB(A) erreiche oder übersteige. Auf Seiten der Schiessvereine sei die Einschränkung bloss mit Schwierigkeiten organisatorischer Natur verbunden. Bei guter Organisation könne die Durchführung des Obligatorisch-Schiessens weiterhin gewährleistet werden. Allenfalls könne dieses teilweise auch auf andere Anlagen verlegt werden. Dagegen sei klar, dass die Sportschützen ihrer Tätigkeit auf der Schiessanlage Allschwiler-Weiher kaum mehr nachgehen könnten. Dies sei aber aufgrund der vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen in Kauf zu nehmen, umso mehr, als die Vereine in anderen Schiessständen Aufnahme finden könnten. Das Interesse der Anwohner sei daher als schwerer zu gewichten. Im Übrigen seien hier keine Sanierungserleichterungen gewährt worden und bestehe hierfür auch kein Grund, da durch Massnahmen an der Quelle das Sanierungsziel erreicht werden könne. Diese Massnahmen seien lediglich nicht rechtzeitig in die Wege geleitet worden, obschon das Bundesgericht die Sanierung als sehr dringlich bezeichnet habe. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass die Einschränkung der Schiesstätigkeit unverhältnismässig wäre. Das Gleiche gelte für die Stilllegung der nicht gesetzeskonformen Anlage. Es sei allen Beteiligten seit Jahren klar, dass Handlungsbedarf bestehe; trotzdem sei die - nicht erstreckte und nicht erstreckbare - gesetzliche Frist für die Durchführung der Sanierung nicht genutzt worden. Die Tatsache, dass in der Zwischenzeit vom Basler Stimmvolk ein Sanierungsprojekt bewilligt und auch das Baugesuch eingereicht worden sei, habe keinen wesentlichen Einfluss auf die vorliegende Rechtslage. Es sei wegen den erhobenen Einsprachen nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen werde. Zum jetzigen Zeitpunkt sei sogar fraglich, ob das Sanierungsprojekt jemals realisiert werden könne. Deshalb vermöge die durch das Sanierungsprojekt neu entstandene Situation nichts an der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen zu ändern. Anders wäre die Lage wohl nur zu beurteilen, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für das Sanierungsprojekt vorliegen würde und innert einer kurzen Frist mit der tatsächlichen Sanierung der Anlage zu rechnen wäre. Davon könne aber keine Rede sein.
 
D.
 
Die E.E. Gesellschaft der Feuerschützen und der Kantonal-Schützenverein Basel-Stadt haben das Urteil des basellandschaftlichen Verwaltungsgerichts mit gemeinsamer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Sie beantragen, die Schliessungsverfügung der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft per 1. September 2002 sei aufzuheben oder die Stilllegung allenfalls bis 1. September 2004 aufzuschieben. Weiter sei festzustellen, dass die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher vor Verwaltungsgericht nicht Partei gewesen sei und es sei die Zusprechung einer Parteientschädigung zu deren Gunsten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuheben. Verfahrensmässig ersuchen die Beschwerdeführer in dem Sinne um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, dass die Schliessung der Anlage bis zum bundesgerichtlichen Urteil nicht zu erfolgen habe. - Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
 
Die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher und die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Gemeinde Allschwil stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Gemeinde Binningen beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt hat sich - in unterstützendem Sinne - nur zum Begehren um aufschiebende Wirkung geäussert. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (ehemals Verwaltungsgericht), hat auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen.
 
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport hat sich dafür ausgesprochen, dass nach der Betriebsbeschränkung auf 16 Schiesshalbtage zumindest die obligatorischen Schiessübungen weiterhin auf der Schiessanlage Allschwiler-Weiher durchgeführt werden könnten. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft vertritt die Ansicht, dass die Schliessung der Schiessanlage zu Recht verfügt worden sei, da die gesetzliche Sanierungsfrist nicht eingehalten worden sei und keine den Umweltschutzzielen vorgehenden Interessen vorhanden seien, welche die Gewährung von Erleichterungen rechtfertigen würden. Daran vermöge auch das Vorliegen eines angefochtenen und daher nur vagen Sanierungsprojektes nichts zu ändern.
 
Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vernehmlassungen der Bundesbehörden gegeben worden. Von dieser Gelegenheit haben die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher, die Gemeinde Binningen, das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt und die beschwerdeführenden Schützenvereine Gebrauch gemacht und ihre Standpunkte bestätigt.
 
E.
 
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2002 ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden.
 
F.
 
Nach der Kreditbewilligung durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt und durch die Basler Stimmbürger hatte das Baudepartement Basel-Stadt am 5. November 2001 ein Baugesuch für die Lärm- und Gebäudesanierung Stände 3 und 4 der Schiessanlage Allschwiler-Weiher eingereicht. Gegen das Baugesuch erhoben die Gemeinden Allschwil und Binningen sowie die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher Einsprache, welche vom Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 21. März 2002 abgewiesen wurden. Die Beschwerden der genannten Einsprecherinnen sind von der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft am 17. September 2002 ebenfalls abgewiesen worden. Die Beschwerdeverfahren sind zur Zeit vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hängig.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid stützt sich wie die ihm zugrundeliegende Sanierungsverfügung auf öffentliches Recht des Bundes, nämlich auf Art. 16 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01), auf die Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) sowie auf die Bestimmungen der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. März 1991 (Schiessanlagen-Verordnung, SchAV; SR 510.512). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig. Sie ist auch insoweit gegeben, als die beschwerdeführenden Vereine die kantonalrechtliche Kosten- bzw. Entschädigungsregelung beanstanden, da in erster Linie der Sachentscheid angefochten wird und die prozessualen Nebenfolgen in engem Zusammenhang mit den zu beurteilenden materiellen Fragen des Bundesverwaltungsrechts stehen (BGE 122 II 274 E. 1b/aa mit Hinweisen).
 
1.2 Die beschwerdeführenden Schiessvereine üben ihre Tätigkeit auf der Schiessanlage Allschwiler-Weiher aus und werden durch die im Sanierungsentscheid verfügten betrieblichen Einschränkungen in ihren Interessen berührt. Sie sind daher zur Einreichung einer Beschwerde befugt (Art. 103 lit. a OG).
 
2.
 
Die Gemeinde Allschwil hat den Antrag gestellt, auf die Beschwerde der Schiessvereine sei nicht einzutreten, weil sich deren Hauptbegehren gegen die Verfügung der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft richte und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur der letztinstanzliche kantonale (Gerichts-)Entscheid angefochten werden könne. Es trifft zu, dass der Hauptantrag der beschwerdeführenden Vereine ungeschickt formuliert ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch klar, dass sich die Beschwerde insofern gegen den letztinstanzlichen Entscheid des basellandschaftlichen Verwaltungsgerichtes richtet, als mit diesem die erstinstanzliche Schliessungsverfügung geschützt worden ist. Es besteht daher kein Grund, den Beschwerdeführern im Sinne von Art. 108 Abs. 3 OG eine Nachfrist anzusetzen.
 
3.
 
Wie soeben erwähnt, liegt in der Sache selbst nur noch im Streite, ob die im Rahmen des Lärmsanierungsverfahrens verfügte Stilllegung der Schiessanlage vor Bundesrecht standhalte. Dagegen wird die Reduktion der Schiesshalbtage von 38 auf 16 im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr angefochten.
 
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat in seiner Vernehmlassung die Meinung vertreten, im vorliegenden Verfahren sei zu prüfen, ob Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt werden könnten, und diese Frage zugleich verneint. Hierzu ist klarzustellen, dass die kantonalen Behörden in den vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich davon ausgegangen sind, es sei dem Kanton Basel-Stadt unbenommen, den basellandschaftlichen Behörden (endlich) ein bundesrechtskonformes Projekt zur endgültigen Sanierung der Schiessanlage vorzulegen. Ein solches baurechtliches Verfahren zur Redimensionierung und zur umfassenden Sanierung der Schiessanlage ist inzwischen auch eingeleitet worden und nunmehr vor Kantonsgericht hängig. Im vorliegenden Verfahren wird somit über die Lärmsanierung der Schiessanlage Allschwiler-Weiher noch nicht abschliessend entschieden; demzufolge könnte auch die Frage der (definitiven) Gewährung oder Verweigerung von Erleichterungen, soweit sie sich überhaupt stellt, noch nicht endgültig beantwortet werden. Vielmehr ist hier allein zu entscheiden, ob die vom Verwaltungsgericht gutgeheissene Schliessungsanordnung als weitere vorsorgliche Sanierungsmassnahme vor Bundesrecht standhalte.
 
4.
 
Die beschwerdeführenden Vereine bestreiten nicht, dass für die Stilllegungsanordnung eine Rechtsgrundlage besteht und die Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks - der Einhaltung der massgebenden Lärmbelastungsgrenzwerte - geeignet ist. Sie halten die Anordnung jedoch im engeren Sinne für unverhältnismässig, da sie einschneidender sei als erforderlich und somit kein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der damit verbundenen Nachteile bestehe. Die Beschwerdeführer weisen insbesondere darauf hin, dass der Kanton Basel-Stadt nach dem Scheitern der Bemühungen um Verlegung der Schützenvereine bzw. der obligatorischen Schiessübungen auf andere Stände ein LSV-konformes Sanierungsprojekt erarbeitet habe. Dieses sei vom basellandschaftlichen Bauinspektorat bewilligt worden und werde nun einzig von den sich rechtsmissbräuchlich verhaltenden Gemeinden Allschwil und Binningen sowie von der IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher blockiert. Unter diesen Umständen rechtfertige sich eine Stilllegung der Anlage nicht mehr, umso weniger, als die Anwohner durch die Reduktion der Schiesshalbtage stark entlastet würden. Werde die Schiessanlage - auch nur vorübergehend - stillgelegt, so würde vorab die Durchführung des obligatorischen Schiessens in Frage gestellt, da sich kein Schiessstand zur Aufnahme der Basler Schützen bereit erklärt habe. Nach Art. 22 Abs. 3 der Schiessanlagen-Verordnung dürfe aber eine Schiessanlage, die in den vorschriftsgemässen Zustand versetzt werden könne, erst aufgehoben werden, wenn eine betriebsbereite Ersatzanlage vorhanden sei.
 
Das basellandschaftliche Verwaltungsgericht und das BUWAL halten demgegenüber fest, dass das in der Zwischenzeit eingereichte Sanierungsprojekt für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht erheblich sein könne, da es zu "vage" sei und ihm bei der Interessenabwägung kaum Bedeutung zugemessen werden könne. Immerhin räumt das Verwaltungsgericht ein, die Lage wäre wohl anders zu beurteilen, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen würde und innert kurzer Frist mit der tatsächlichen Sanierung der Anlage gerechnet werden könnte.
 
4.1 Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich nach der Rechts- und Sachlage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Demnach ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Vorinstanz dargeboten hat. Ist das Bundesgericht jedoch nicht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), so kann es im Rahmen seiner freien Überprüfung auch Änderungen des Sachverhaltes Rechnung tragen, die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind (vgl. BGE 126 II 522 E. E. 3b/bb S. 535 mit Hinweisen). Das Gleiche muss gelten, wenn die Vorinstanz - wie hier - selbst eine andere Beurteilung für möglich erklärt, falls sich die tatsächliche Situation ändern sollte. Die Berücksichtigung der neuen Tatsachen drängt sich im vorliegenden Fall schon aus prozessökonomischen Gründen auf, da es wie erwähnt um die Rechtmässigkeit einer bloss vorsorglichen (Sanierungs-)Anordnung geht, deren Aufhebung oder Anpassung bis zum endgültigen Sanierungsentscheid jederzeit verlangt werden kann.
 
4.2 Seit dem Erlass der vorsorglichen Sanierungsverfügung der basellandschaftlichen Bau- und Umweltschutzdirektion vom 5. September 2000 ist der Kredit für eine umfassende Sanierung der Schiessanlage Allschwiler-Weiher vom Kanton Basel-Stadt bewilligt und ein entsprechendes Baugesuch eingereicht worden. Die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen der Einwohnergemeinden Allschwil und Binningen sowie der IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher hat das Bauinspektorat am 21. März 2002 abgewiesen. Während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens sind am 17. September 2002 auch die Beschwerden der Einsprecherinnen gegen die Verfügung des Bauinspektorates von der Rekurskommission des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen worden. Das anschliessend angehobene Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht steht offenbar kurz vor seinem Abschluss. Damit kann heute nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Sanierungsprojekt vage und es noch völlig offen sei, ob eine vollständige Sanierung der Schiessanlage überhaupt vorgenommen werden könne. Vielmehr bestehen bei entsprechendem Ausgang des kantonsgerichtlichen Verfahrens gute Aussichten auf raschen Beginn der geplanten Arbeiten. Sollte das Kantonsgericht das Sanierungsprojekt dagegen als rechtswidrig bezeichnen, müsste ohnehin neu über die Zukunft der Schiessanlage entschieden werden. Es darf deshalb bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Stilllegung der Anlage angenommen werden, dass sich die heutige Situation ohnehin in relativ kurzer Zeit ändern werde.
 
4.3 Dass die Anwohner auch an einer bloss kurzen Stilllegung der Schiessanlage interessiert sind, nachdem die schon 1994 als dringlich bezeichnete Sanierung lange Jahre auf sich warten liess, steht ausser Zweifel. Andererseits ist der Schiessbetrieb, der sich damals über 82 bzw. 67 Schiesshalbtage erstreckte, inzwischen erheblich eingeschränkt worden; geschossen wird nunmehr, nachdem diese Reduktion nicht mehr bestritten wird, an 16 Halbtagen. Ausserdem sind im Schiessstand selbst bauliche Schutzvorkehren getroffen worden. Allerdings werden auch beim heutigen Betrieb gemäss den Angaben der Bau- und Umweltschutzdirektion immer noch rund 20 Liegenschaften mit Schiesslärm belastet, der den Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe III übersteigt.
 
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht an der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind daher Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (BGE 119 Ib 463 E. 5b-d S. 467 ff. mit zahlreichen Hinweisen, Urteil 1A.183/2001 vom 18. September 2002, E. 6.7.4). Dementsprechend hat das Bundesgericht in seinem früheren Entscheid vom 12. April 1994 in dieser Sache betont, die basellandschaftlichen Behörden hätten für den Fall, dass die Durchführung der Bundesübungen und der besonderen Schiesskurse auf der Schiessanlage Allschwiler-Weiher nicht mehr sichergestellt sei, ihre vorsorglichen Anordnungen zu überprüfen (BGE 120 Ib 89 nicht publ. E. 5b). Nun hat das Verwaltungsgericht erklärt, es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Schiessanlage Allschwiler-Weiher innert der gesetzlich vorgesehenen Frist zu sanieren oder den Schiessbetrieb ganz oder teilweise auf andere Anlagen zu verlegen; die vom Kanton Basel-Stadt geltend gemachten Probleme seien bloss untergeordneter organisatorischer Natur. Es bestehe daher kein Grund, die verfügte Stilllegung aufzuheben oder aufzuschieben. Diese Haltung kann jedoch angesichts des geschilderten öffentlichen Interesses an der Gewährleistung des ausserdienstlichen Schiesswesens nicht geteilt werden. Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt hat der Darstellung, wonach eine Verlegung auf andere Schiessplätze keine grösseren Probleme biete, klar widersprochen. Ein Ausweichen auf eine der beiden weiteren Anlagen des Kantons Basel-Stadt sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Von den angefragten Gemeinden ausserhalb des Kantons habe sich keine bereit erklärt, die "Obligatorisch-Schützen" aufzunehmen. Und schliesslich stünden für die Durchführung der Schiessübungen auf der Bundesschiessanlage "Sichtern" im Raume Liestal - abgesehen von der räumlichen Distanz - die erforderlichen ausgebildeten Schützenmeister nicht zur Verfügung. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerung und Sport (VBS) hat die Schwierigkeiten eines Ausweichens auf andere Schiessanlagen bestätigt. Nach diesen Ausführungen lässt sich eine Verlegung des Schiessbetriebes entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes tatsächlich nicht ohne weiteres bewältigen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass bei einer Stilllegung der Schiessanlage Allschwiler-Weiher das ausserdienstliche Schiesswesen zeitweise verunmöglicht oder zumindest stark erschwert würde. Die aus Lärmschutzgründen verfügte Schliessung der Anlage erweist sich in diesem Sinne als unverhältnismässig. Ihre Aufhebung und die einstweilige Fortführung des reduzierten Schiessbetriebs lässt sich wie dargelegt aus heutiger Sicht auch gegenüber den Anwohnern rechtfertigen, sind doch nunmehr die Voraussetzungen für eine rasche Entscheidung über die umfassende Sanierung der Schiessanlage erfüllt. Die Beschwerde ist mithin in diesem Punkte gutzuheissen.
 
5.
 
Die Beschwerdeführer stellen weiter den Antrag, es sei festzustellen, dass die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht Partei gewesen sei, und die dieser zugesprochene Parteientschädigung sei aufzuheben. Dem damit neben dem Gestaltungsbegehren erhobenen Feststellungsbegehren kann jedoch keine eigenständige Bedeutung zugemessen werden, da nicht dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist, welches rechtliche und aktuelle Interesse die Beschwerdeführer - über jenes an der Streichung der Parteientschädigung hinaus - an einer Feststellung betreffend die Parteieigenschaft der Interessengemeinschaft haben könnten (vgl. BGE 107 Ib 250, 108 Ib 19 E. 1, 126 II 300 E. 2c S. 303). Da die Beschwerdeführer im Übrigen nur in eigenem Namen handeln und nicht auch die Interessen des Polizei- und Militärdepartementes des Kantons Basel-Stadt verfechten können, ist auf das fragliche Rechtsbegehren nur insoweit einzutreten, als die Aufhebung der zu Lasten der Beschwerdeführer und zu Gunsten der IG festgesetzten Parteientschädigung verlangt wird.
 
Die Beschwerdeführer bringen vor, die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher habe mit dem Rückzug ihrer Beschwerde ihre Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verloren und hätte sich daher an diesem ohne Beiladung nicht mehr weiter beteiligen dürfen. Das trifft zu. Die vorsorgliche Sanierungsverfügung der basellandschaftlichen Bau- und Umweltdirektion richtete sich an den Kanton Basel-Stadt als Anlageinhaber und konnte von den Schiessvereinen und der Interessengemeinschaft nur als Drittbetroffene angefochten werden. Solche am Prozess beteiligte Dritte sind, auch wenn sie gegenläufige Interessen vertreten, im gegenseitigen Verhältnis nicht Gegenparteien. Übt daher der Drittbetroffene gegen einen für ihn ungünstig lautenden Entscheid seine Parteirolle nicht mehr aus, so scheidet er aus dem Verfahren aus und wird nicht zur Gegenpartei im Prozess anderer Drittbeschwerdeführer, es sei denn, er werde zu diesem beigeladen (vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 156). Das basellandschaftliche Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sieht denn auch nichts anderes vor, bezeichnet doch § 3 als Parteien nur die beschwerdeführende oder klagende Person, die Vorinstanz oder beklagte Person sowie die Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hätte daher die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher nach ihrem Beschwerderückzug ohne Beiladung nicht mehr am Verfahren teilnehmen lassen und ihr eine Parteientschädigung zusprechen dürfen. Im bundesgerichtlichen Verfahren kommt der Interessengemeinschaft denn auch lediglich insofern Parteistellung zu, als ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zugesprochen und diese angefochten worden ist.
 
6.
 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher, die Einwohnergemeinde Allschwil sowie die Einwohnergemeinde Binningen den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. März 2002 wird insoweit aufgehoben, als die Beschwerden der E.E. Gesellschaft der Feuerschützen und des Kantonal-Schützenvereins Basel-Stadt gegen die die Schiessanlage Allschwiler-Weiher betreffende Stilllegungsverfügung abgewiesen und diese Vereine verpflichtet worden sind, der IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher eine Parteientschädigung von je Fr. 1'536.90 zu bezahlen. Der reduzierte Schiessbetrieb bleibt einstweilen aufrechterhalten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher, die Einwohnergemeinde Allschwil und die Einwohnergemeinde Binningen haben der E.E. Gesellschaft der Feuerschützen und dem Kantonal-Schützenverein Basel-Stadt gemeinsam für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- (insgesamt Fr. 4'500.--) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Allschwil, der Einwohnergemeinde Binningen, dem Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. April 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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