BGer I 545/2001 | |||
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BGer I 545/2001 vom 28.04.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 545/01
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Urteil vom 28. April 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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X.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 22. Juni 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, geboren 1956, erlitt am 14. Juli 1973 einen Autounfall bei dem sie sich schwere Verletzungen, unter anderem mit einer bleibenden oberen Armplexusparese links ("Truncus-superior-Syndrom"), einer Darmruptur und einer ischämischen Nekrose der linken Niere bei Arterienverschluss und akuter Niereninsuffizienz bei Schockniere rechts zuzog. Die Versicherte meldete sich am 22. März 1993 (erneut) bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Sie ist verheiratet, Mutter von zwei 1979 und 1982 geborenen Söhnen und führt mit ihrem Mann und dessen Bruder einen Bergbauernbetrieb. Die IV-Stelle Bern holte Auskunft über die medizinische Situation ein und liess einen landwirtschaftlichen Abklärungsbericht sowie einen weiteren über die Tätigkeit im Haushalt erstellen. Sie kam zum Schluss, dass X.________ als Gesunde zu einem Anteil von 9 % ausserhäuslich, zu ca. 37 % im eigenen Betrieb als Bäuerin und zu den restlichen 54 % als Hausfrau tätig wäre. Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich (Gastgewerbe), einer Einschränkung vom 64 % als Bäuerin und einer solchen von 17 % im Haushalt resultierte ein gewichteter Invaliditätsgrad von 42 %. Mit Verfügung vom 15. Mai 1995 wurde der Versicherten eine Viertelsrente nebst Kinderrenten zugesprochen.
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Nach einer von Amtes wegen vorgenommenen Revision im Sommer 1997, welche zur Erkenntnis führte, dass sich die Verhältnisse nicht verändert hatten, liess X.________ im Februar 1998 ein weiteres Revisionsgesuch stellen, weil sich ihre gesundheitliche Situation im Dezember 1997 erheblich verschlechtert habe. Die IV-Stelle holte einen umfassenden Bericht über eine Hospitalisation der Versicherten in der medizinischen Klinik des Spitals B.________ vom 4. Dezember 1997 bis 13. Februar 1998 und einen weiteren von Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, Hausarzt von X.________, ein. Sie liess zudem die Situation im Haushalt der Versicherten erneut abklären (Bericht vom 29. Dezember 1998). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess sie am 25. März 1999 eine Revisionsverfügung mit welcher sie X.________ ab 1. März 1998 eine halbe einfache Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 62 % gewährte.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Juni 2001 ab.
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C.
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X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr in Aufhebung des Entscheides vom 22. Juni 2001 anstelle einer halben eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Während die IV-Stelle Bern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) und die Rentenrevision (Art. 41 IVG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Bestimmung der anwendbaren Bemessungsmethode (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b) und die Aufgaben der Ärzte bei der Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Anfechtungsgegenstand bildet die Revisionsverfügung vom 25. März 1999, mit welcher die Verwaltung der Beschwerdeführerin anstelle einer bisherigen Viertelsrente eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat. Revisionsgründe werden von keiner Seite bestritten und sind evident. Fest steht auch, dass die Versicherte als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren ist und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV) zu erfolgen hat. Unbestritten ist des Weitern, dass der Beschäftigungsanteil für die Erwerbstätigkeit mit 9 %, derjenige als Bäuerin auf dem eigenen Betrieb mit 37 % und ergänzend für die Haushalttätigkeit mit 54 % anzunehmen ist und die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen vermag. Streitig und zu prüfen ist einzig, inwieweit sie bei der Tätigkeit im Haushalt beeinträchtigt ist. Während Verwaltung und Vorinstanz eine Behinderung im Haushalt von 30 % angenommen haben, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Einschränkung betrage mindestens 53 %, was zu einer Gesamtinvalidität von 75 % und damit zum Anspruch auf eine ganze Rente führe.
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3.
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Die Beschwerdeführerin argumentiert, in der Haushaltabklärung vom 29. Dezember 1998 sei der massiven gesundheitlichen Verschlechterung, welche seit Dezember 1997 eine Dialysebehandlung notwendig mache, nicht genügend Rechnung getragen worden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass sie an den zweimal wöchentlich durchzuführenden Dialysetagen vollständig arbeitsunfähig sei und auch keine Hausarbeiten verrichten könne. Während den restlichen Tagen betrage die Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt mindestens 30 %, was zu einer durchschnittlichen Einbusse von 53 % (2 Tage à 100 % + 4 Tage à 30 % = 320 % : 6 = 53 %) führe.
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3.1 Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, erachtet die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau vom 4. Dezember 1997 bis 15. Mai 1998 als vollständig aufgehoben und seit jenem Zeitpunkt als zu 50 % eingeschränkt. Wie die Vorinstanz erwägt, können die ärztlichen Angaben über die Arbeitsfähigkeit nicht unbesehen übernommen werden. Diese ist aufgrund der konkreten Situation mittels eines Betätigungsvergleichs zu ermitteln. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2000, Rz. 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c).
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3.2 Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG), würdigt die Verwaltung oder der Richter die Beweise frei von der Bindung an formelle Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss. Danach muss der Richter alle Beweismittel einer objektiven Prüfung unterziehen; dies unabhängig davon, woher diese Beweismittel stammen. Er trifft seinen Entscheid, wenn die vorhandenen Unterlagen seine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 352 3a mit Hinweis).
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4.
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Zu prüfen ist, ob Verwaltung und Vorinstanz die Einschränkung in den einzelnen Aufgabenbereichen nachvollziehbar geschätzt hat. Vorerst ist festzustellen, dass der Abklärungsbericht vom 29. Dezember 1998 von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet ist. Ebensowenig lässt sich den Akten entnehmen, dass ihr das Resultat der Feststellungen der Abklärungsperson je zur Stellungnahme unterbreitet worden wäre.
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4.1 Die Haushaltführung wird nach wie vor selbständig erledigt. Eine Einschränkung in diesem Bereich ist nicht ersichtlich. Unter dem Titel Einkauf und weitere Besorgungen hat die Verwaltung eine Einschränkung von 30 % ermittelt. Daran ist ebensowenig etwas auszusetzen wie an den ebenfalls 30 %igen Limitierungen unter den Rubriken Ernährung und Wohnungspflege.
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Hingegen ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin bei der Wäsche und Kleiderpflege lediglich zu 25 % eingeschränkt sein soll. Im Abklärungsbericht wird ausgeführt, dass einzig das eigentliche Waschen mit der Maschine selbständig möglich sei. Der linke Arm kann aufgrund der Armplexusparese nicht angehoben werden. Daher ist das Aufhängen der Wäsche, insbesondere der schweren Stücke, sowie das Zusammenlegen und Bügeln aufwändig und zeitintensiv. Das Flicken von Kleidungsstücken kann die Beschwerdeführerin nicht selber ausführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es einen Bergbauernhaushalt zu beurteilen gilt, wo viel Wäsche anfällt. Die strenge Arbeit beansprucht die Kleidung erheblich; Kleidungsstücke werden auch öfters geflickt, als dies in städtischen Verhältnissen heutzutage üblicherweise der Fall ist. Insgesamt rechtfertigt es sich - allein aufgrund der im Abklärungsbericht selbst ausgeführten Einschränkungen - die Behinderung unter diesem Titel mit 50 % zu veranschlagen. Eine Bewertung mit bloss 25 % ist aufgrund der dargelegten Einschränkungen unangemessen (Art. 132 lit. a OG).
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Auch die unter Verschiedenes vermerkte 40 %ige Arbeitsunfähigkeit hält einer eingehenden Prüfung nicht stand. Hält man sich an die von Ursula Haldi, Abklärungsdienst der IV-Stelle, festgehaltenen Tatsachen, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik kaum mehr Aktivitäten entwickeln kann. Der Garten, für jeden Bauernhaushalt ein wichtiger Bereich, hat offenbar schon seit Jahren erheblich reduziert werden müssen. Seitdem die Versicherte sich der Dialyse unterziehen muss, wird auch der Rest vermehrt von einer Drittperson besorgt. Alle anderen üblichen Tätigkeiten wie Handarbeiten etc. können wegen der mehrfachen Behinderung überhaupt nicht mehr ins Auge gefasst werden. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass die zwei Kinder inzwischen erwachsen sind. Den dadurch gewonnenen grösseren Freiraum kann die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt nicht andersweitig nutzen. Da sie gemäss den Angaben im Abklärungsbericht, ausser sehr reduzierter Gartenarbeit, nichts mehr zusätzlich leisten kann, beträgt die Behinderung unter diesem Stichwort weit mehr als die angenommenen 40 %. Der Ermessensausübung von Verwaltung und Vorinstanz kann daher nicht beigepflichtet werden. Es erscheint angemessen, diese Tätigkeit als zu 75 % eingeschränkt zu bewerten.
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Daraus ergibt sich im Haushaltsbereich folgende Einschränkungen:
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Aufgabe ohne mit Einschränkung
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Behinderung Behinderung
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Haushaltführung: 5 % 0 % 0 %
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Einkauf und weitere Besorgungen 5 % 30 % 1.5 %
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Ernährung 30 % 30 % 9 %
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Wohnungspflege 20 % 30 % 6 %
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Wäsche + Kleiderpflege 15 % 50 % 7.5 %
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Kinderbetreuung - - -
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Verschiedenes 25 % 75 % 18.75 %
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Total 100 % 42.75 %
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4.2 Diese Schätzung wird durch folgende Betrachtung als realistisch bestätigt: Wie die Vorinstanz erwägt, werden durch den vollständigen Ausfall in der Landwirtschaft und der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit 46 % eines vollen Pensums frei. Umgerechnet auf eine 42-Stundenwoche ergibt dies 19,3 Stunden. Allein durch die zweimalige wöchentliche Dialyse im Regionalspital Thun verliert indessen die Beschwerdeführerin davon 16,5 Stunden. Es verbleiben demnach in der Woche knapp drei Stunden - immer verglichen mit dem Zustand ohne gesundheitliche Einschränkung -, die für den Haushalt im Invaliditätsfall aufgewendet werden könnten. Angesichts der erheblichen gesundheitlich Schwierigkeiten mit der vollständigen Apraxie links, den zunehmenden Ellbogenbeschwerden rechts, der chronischen Hepatitis C und der - durch den Ausfall der Nierenfunktion hervorgerufenen - "unsäglichen" Müdigkeit (vgl. Arztbericht Dr. med. A.________ vom 15. Oktober 1998) können die durch die invaliditätsbedingte Aufgabe der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit und der Mitarbeit in der Landwirtschaft gewonnenen drei verfügbaren Arbeitsstunden nicht ausreichen, um die Behinderung im Haushaltsbereich zu kompensieren. Auch verglichen mit der anerkannten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder ausserhäuslichen Tätigkeit erscheint eine Einschränkung zwischen einem Drittel und der Hälfte im Haushalt als angemessen.
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5.
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Zusammengefasst bemisst sich der Invaliditätsgrad wie folgt:
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Tätigkeit Anteil Einschränkung IV-Grad
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Erwerbstätigkeit 9 % 100 % 9 %
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Landwirtschaft 37 % 100 % 37 %
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Haushalt 54 % 42.75 % 23 %
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Invaliditätsgrad 100 % 69 %
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Es besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art 28 Abs.1 IVG).
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6.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2001 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. März 1999 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab März 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. April 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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