BGer I 258/2002 | |||
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BGer I 258/2002 vom 02.05.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 258/02
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Urteil vom 2. Mai 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiber Traub
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Parteien
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M.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 28. Februar 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1952 geborene M.________ war als angestellter Landwirt mit einem Arbeitspensum von 50 % tätig. Am 30. März 1993 erlitt er bei der Handhabung einer Bodenfräse eine offene Trümmerfraktur dritten Grades am linken Unterschenkel und einen Defekt der Extensorenmuskulatur. Nach dem Unfall waren mehrere operative Eingriffe notwendig. Im Mai 1995 nahm M.________ seine Erwerbstätigkeit als angestellter Landwirt wieder auf. Der verwitwete Vater von drei minderjährigen Kindern heiratete am 7. Juni 1999 die Inhaberin des von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes.
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A.b Am 5. Mai 1994 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte Arbeitgeberberichte vom 3. Juli 1994 und vom 13. August 1994 ein. Im Weitern zog die Verwaltung Akten des Unfallversicherers sowie Berichte der Orthopädischen Klinik Spital X.________ vom 10. Dezember 1994 bzw. vom 19. September 1995 und des Dr. L.________ vom 22. Juni 1994 bei. Zudem liess sie die betriebswirtschaftliche Situation abklären (Expertise der Aargauischen Landwirtschaftlichen Gesellschaft vom 12. April 1995). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. März 1994 bis zum 31. Mai 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab dem 1. Juni 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Verfügung vom 5. März 1996).
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A.c Am 21. März 1997 korrigierte die IV-Stelle die in der Verfügung vom 5. März 1996 angestellte Berechnung der Doppelkinderrenten; im Übrigen beliess sie die Berechnungsgrundlagen unverändert. Mit Verfügung vom 20. Oktober 1997 sprach die Verwaltung dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 1997 nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden 10. AHV-Revision eine ganze Witwerrente zu. Nach seiner Heirat am 7. Juni 1999 entfiel der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente und es wurde ihm rückwirkend ab dem 1. Juli 1999 - bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 50 % - wiederum eine halbe Invalidenrente sowie eine halbe Kinderrente bzw. eine Zusatzrente für die Ehefrau ausgerichtet (Verfügungen vom 4. Oktober 1999 und vom 3. Dezember 1999).
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A.d Im Zuge eines Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Juni 1997 die Einstellung der Invalidenrente per 31. August 1997 in Aussicht; hiebei stützte sie sich insbesondere auf eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle (Bericht vom 28. Februar 1997). Auf Grund der Einwendungen des Versicherten liess die IV-Stelle eine erneute Betriebsbesichtigung durch ihren Abklärungsdienst vornehmen (Bericht vom 18. November 1997). Nach Durchführung zweier weiterer Vorbescheidverfahren, in deren Rahmen der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte zusätzliche Einwendungen erhob, welche insbesondere zur Einholung eines medizinischen Gutachtens des Dr. R.________, Chefarzt der Orthopädischen Klinik am Spital X.________, vom 24. August 2000 sowie eines Berichtes des Abklärungsdienstes vom 23. Oktober 2000 sowie zur persönlichen Anhörung des Versicherten vom 10. November 2000 und zu einer ergänzenden Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4. Dezember 2000 führten, hob die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten revisionsweise per 30. April 2001 auf, weil der von ihr durchgeführte erwerblich gewichtete Betätigungsvergleich einen Invaliditätsgrad von nur noch 33 % ergab (Verfügung vom 15. März 2001).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Februar 2002 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. April 2002 lässt M.________ beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2002 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 15. März 2001 seien aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe IV-Rente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
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D. Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht der Versicherte einen Arztbericht des Dr. R.________ vom 6. Mai 2002 ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach der Rechtsprechung ist es - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels, für dessen ausnahmsweise Anordnung (Art. 110 Abs. 4 OG) vorliegend kein Anlass besteht - grundsätzlich nicht mehr zulässig, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist neue Unterlagen einzureichen (BGE 127 V 353). Anderes gilt einzig, wenn diese Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten. Dies trifft vorliegend auf den nachträglich eingereichten Bericht des Dr. R.________, der lediglich allgemeine Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit und keine konkreten Befunde enthält, nicht zu, weshalb er unbeachtlich bleiben muss.
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2.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze über die Invaliditätsbemessung nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b) - dessen Voraussetzungen gerade auch bei Landwirten gegeben sein können (BGE 104 V 137 Erw. 2c) - zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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Zum heutigen Zeitpunkt ist hinzuzufügen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. März 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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3.
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3.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; auch die Wandlung des Aufgabenbereichs kann einen Revisionsgrund darstellen (BGE 105 V 30). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Eine Revisionsverfügung bestimmt die zeitliche Vergleichsbasis allerdings nur dann, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bloss bestätigt, sondern die laufende Rente auf Grund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 109 V 265 Erw. 4a).
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Ein Revisionsverfahren wird unter anderem dann von Amtes wegen durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 2 IVV). Gestützt auf Hinweise, dass sich die betrieblichen und gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit Erlass der Rentenverfügung vom 5. März 1996 wesentlich verändert haben könnten, sah sich die Verwaltung veranlasst, die laufende halbe Rente auf das Weiterbestehen ihrer Anspruchsvoraussetzungen hin zu überprüfen.
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3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. März 1996 dürfe nicht als zeitliche Vergleichsbasis herangezogen werden, da die jetzt als revisionsbegründend betrachteten Tatsachen - im Wesentlichen die betriebliche Umstellung von Milchproduktion auf Mutterkuhhaltung sowie familiär bedingte Änderungen im Erwerbsstatus - bereits in früheren Verfügungen (vom 21. März und 20. Oktober 1997 sowie vom 4. Oktober bzw. 3. Dezember 1999) berücksichtigt worden seien. Er setzt damit sinngemäss voraus, dass diese Verfügungen eine neue Vergleichsgrundlage begründeten, weil der Invaliditätsgrad bzw. die laufende halbe Rente nicht wegen unveränderter Umstände bestätigt worden sei (vgl. oben Erw. 3.1), sondern insofern eine materielle Neubeurteilung stattgefunden habe, als die Verwaltung trotz veränderter anspruchswesentlicher Tatsachen zu einem gleichbleibenden Ergebnis gelangt sei.
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Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Keiner der vorgenannten Verfügungen liegt eine abschliessende Prüfung der fraglichen materiellen Punkte zu Grunde. Es handelte sich dabei materiell denn auch nicht um Revisionsentscheide, sondern um Verfügungen ohne Bezug zur Invaliditätsbemessung: So erfolgte mit der Verfügung vom 21. März 1997 eine blosse Korrektur der Umrechnung der Doppelkinderrenten, während den Verfügungen vom 20. Oktober 1997 sowie vom 4. Oktober und 3. Dezember 1999 eine Gesetzesrevision (10. AHV-Revision) zu Grunde lag (Anspruch auf Witwerrente bzw. Wegfall derselben nach der Heirat; neue Zusatzrente für die Ehefrau). Für alle diese Verfügungen galt denn auch weiterhin der Invaliditätsgrad von 50 % gemäss der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. März 1996, weshalb ihnen im Revisionsverfahren keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt; als zeitliche Vergleichsbasis ist vielmehr die Verfügung vom 5. März 1996 heranzuziehen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass bereits vor Erlass der erwähnten Anpassungsverfügungen eine Überprüfung der Rente angekündigt worden war.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass weder die Steuerunterlagen noch die Jahreszusammenstellungen über den Landwirtschaftsbetrieb aussagekräftige Grundlagen über die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers enthalten; gemäss Buchhaltungsauswertung des Abklärungsdienstes der IV-Stelle war das landwirtschaftliche Einkommen von 1994 bis 1998 durchwegs negativ. Der Invaliditätsgrad ist daher nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleiches (BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen) zu ermitteln.
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4.2
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4.2.1 Die Zusprechung einer Invalidenrente setzt zunächst Arbeitsunfähigkeit voraus. Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht invalid und erwerbsunfähig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sein (BGE 115 V 133 Erw. 2). Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2).
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4.2.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auf den Bericht des Dr. R.________, Chefarzt der Orthopädischen Klinik am Spital X.________, vom 24. August 2000 abzustellen, der den nach ständiger Praxis geltenden Beweiskriterien entspricht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Nach dieser Beurteilung wurde bei der operativen Rekonstruktion des linken Unterschenkels ein ausgezeichnetes Resultat erzielt. Als Restzustand verbleibe namentlich eine Behinderung infolge Fusshebeschwäche und rascher Ermüdbarkeit. Am linken vorderen Becken bestehe ein belastungsabhängig leicht schmerzhafter Zustand infolge eines Lappenhebedefektes. Die verminderte Fähigkeit, das linke Knie zu beugen, werde - beispielsweise beim Jäten - durch entsprechende Trickbewegungen kompensiert. Der Patient bewältige erstaunlicherweise ein praktisch volles Pensum als Landwirt, könne aber keinerlei Freizeitaktivitäten, insbesondere keinen Sport ausüben, mindestens soweit dabei das linke Bein beansprucht werde. Dr. R.________ nennt keine landwirtschaftlichen Arbeiten, die der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht ausführen kann. Jedoch werden verschiedene Arbeiten beschrieben, die Schmerzen verursachen (Heben von schwereren Gewichten), die zu rascherer Ermüdung führen (Arbeiten in unebenem Gelände und auf Leitern), oder die nur verlangsamt ausgeführt werden können (Ankuppeln und Abhängen von Maschinen und Anhängern). Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der invaliditätsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers ist der Bericht überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Dr. R.________ schätzt die Arbeitsfähigkeit auf 66 2/3 %; diese Kennzahl bleibt im vorliegenden Zusammenhang des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs indes ohne selbständige Bedeutung (Erw. 4.3.1 in fine hienach). Soweit der Mediziner darüber hinaus vermutet, bei einer regulären Anstellung vermöge der Versicherte kaum eine Entlöhnung von über 50 % zu erzielen, ist dies vorliegend nicht entscheidwesentlich; die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens gehört nicht zu den Aufgaben des Arztes (Hans-Jakob Mosimann, Zum Stellenwert ärztlicher Beurteilungen, in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 262 ff.).
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4.2.3 Da die vom Arzt zu beantwortenden Fragen - hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie nach nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausführbaren Arbeiten - nicht umstritten sind, ist dem Eventualantrag, es seien in der gegebenen Sache weitere Abklärungen zu tätigen, keine Folge zu leisten, soweit diese medizinischer Natur sein sollten. Eine erneute ärztliche Einschätzung der Behinderungen bei den im Rahmen der erwerblichen Betätigung anfallenden Verrichtungen braucht auch nicht vorgenommen zu werden, da sich dies nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen rechtfertigt, bei welchen die Aussagen der versicherten Person nicht mit den Feststellungen des medizinischen Gutachtens übereinstimmen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c). Vorliegend bestehen Differenzen nur im Zusammenhang mit der erwerblich-praktischen Umsetzung der medizinischen Vorgaben.
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4.3
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4.3.1 Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hat den Beschwerdeführer am 25. Februar 1997 an Ort und Stelle besucht, die im Betrieb anfallenden Arbeiten im Bericht vom 28. Februar 1997 detailliert aufgelistet und im Gespräch mit dem Versicherten die gesundheitlich bedingten Einschränkungen in den verschiedenen Arbeitsbereichen erörtert. Da eine betriebliche Umstellung von Milchvieh- auf Mutterkuhhaltung vorgesehen war, wurde die arbeitswirtschaftliche Invalidität für beide Betriebsvarianten berechnet. Für die Variante "Mutterkühe" ergab sich eine über alle Tätigkeitsbereiche gewichtete arbeitswirtschaftliche Invalidität von 28 % und für die Variante "Milchkühe" von 33 %. In der Folge wurde der Bericht vom 28. Februar 1997 auf Grund von Einwendungen des Beschwerdeführers vom Abklärungsdienst überprüft und die arbeitswirtschaftliche Invalidität neu berechnet (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4. Dezember 2000). Danach ergab sich bei der betrieblich inzwischen umgesetzten Variante "Mutterkühe" eine arbeitswirtschaftliche Invalidität von 29,5 % und bei der Variante "Milchkühe" von 34 %. Allerdings weist der Abklärungsdienst in seinem Bericht vom 4. Dezember 2000 darauf hin, dass sich die Gesamteinschränkung (bezogen auf die Variante "Mutterkühe") von 29,5 % auf 32,7 % erhöhen würde, falls in den Teilbereichen "Bäume schneiden" und "Obsterntearbeiten" generell eine Einschränkung von 50 % anstelle von teilweise 25 % berücksichtigt werde. Angesichts der sorgfältigen und detaillierten Prüfung des fachlich qualifizierten Abklärungsdienstes vor Ort und der eingehenden Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers ist grundsätzlich auf diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht abzustellen; dies um so mehr, als der Beschwerdeführer dagegen keine weiteren Einwände mehr erhebt. Daher kann dem Abklärungsdienst nicht gefolgt werden, soweit er in seinem Bericht vom 4. Dezember 2000 nicht auf die tatsächlich ermittelten Ergebnisse des Betätigungsvergleichs abstellte, sondern von einer arbeitswirtschaftlichen Einschränkung bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 33 1/3 % ausging (und damit direkt auf die Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. R.________ abstellte, deren weitgehende Übereinstimmung mit dem Gesamtergebnis des Betätigungsvergleichs indes als Indiz für dessen Angemessenheit gelten kann). Richtigerweise ist auf die durch den Betätigungsvergleich konkret ermittelte Arbeitsunfähigkeit abzustellen.
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4.3.2 Aus dem Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2000 ergibt sich, dass bei der heutigen Bewirtschaftung nach der Variante "Mutterkühe" jährlich 1432 betriebsnotwendige Arbeitsstunden anfallen. Beim Betätigungsvergleich hat der Abklärungsdienst die Einschränkungen in den verschiedenen Arbeitsbereichen jeweils in Prozenten festgelegt und die verminderte Leistungsfähigkeit zudem in Arbeitsstunden umgerechnet. Bei einer arbeitswirtschaftlichen Einschränkung von insgesamt 29,5 % entspricht die Leistung des Beschwerdeführers bei einem Arbeitsanfall von 1432 Arbeitsstunden noch einer Leistung von 1009 Stunden (= 70,5 %). Wird die Einschränkung in den Teilbereichen "Bäume schneiden" und "Obsterntearbeiten" jeweils mit 50 % berücksichtigt, verringert sich die Leistung um 45 Stunden (Apfelbäume schneiden 26,4 statt 13,2 Stunden, Zwetschgenbäume schneiden 4,4 statt 2,2 Stunden, Zwetschgen ernten 16,8 statt 8,4 Stunden, Kirschbäume schneiden 1,4 statt 0,7 Stunden und Kirschen ernten 41,2 statt 20,6 Stunden) auf 964 Stunden und erhöht sich die arbeitswirtschaftliche Behinderung auf 32,7 %. Die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4. Dezember 2000 lässt auf einen diesbezüglichen Ermessensspielraum schliessen. Angesichts der bestehenden Unsicherheit in diesem Punkt ist nachfolgend von dieser für den Beschwerdeführer günstigeren Variante auszugehen.
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4.3.3 Die Tätigkeiten auf dem Hof können in die Bereiche "Betriebsführung" und "allgemeine landwirtschaftliche Arbeiten" eingeteilt werden. Vom jährlichen Arbeitsanfall von 1432 Stunden entfällt ein Anteil von 7,5 % bzw. 107 Stunden auf die Betriebsführung, in welcher der Versicherte nicht eingeschränkt ist, weshalb in diesem Tätigkeitsbereich eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht.
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Der Anteil der allgemeinen landwirtschaftlichen Arbeiten, die der Beschwerdeführer zum Teil nur noch beschränkt ausüben kann, beträgt 92,5 % bzw. 1325 Stunden. In diesem Tätigkeitsbereich erbringt der Versicherte invaliditätsbedingt eine Leistung von 857 (964 - 107) Stunden, was bezogen auf den genannten Sektor einer Arbeitsfähigkeit von 64,7 % (857 : 1325 x 100) bei den allgemeinen landwirtschaftlichen Tätigkeiten entspricht.
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4.4
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4.4.1 In einem weitern Schritt ist zu ermitteln, wieweit sich die leidensbedingte Behinderung bei der Arbeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt (wirtschaftliche Gewichtung). Hier geht es darum, die verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander zu bewerten und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Bei der Betriebsführung, welche in der Landwirtschaft tätige Versicherte in der Regel weiterhin uneingeschränkt ausüben können, muss geprüft werden, welcher Wert ihr im Vergleich zu den übrigen, nicht mehr oder nur noch reduziert ausgeübten Tätigkeiten zukommt. Da die Geschäftsführung keinen direkten Ertrag abwirft, sondern Arbeiten umfasst, die in der Regel unabhängig vom Geschäftsgang zu erledigen sind, kann der Wert dieser Arbeit nicht aus den Betriebsergebnissen ermittelt werden. Es sind vielmehr statistische Werte heranzuziehen. Dies bewirkt weder eine Schlechterstellung noch eine ungenauere Invaliditätsermittlung der Selbstständigerwerbenden gegenüber den Unselbstständigerwerbenden, wird doch bei letzteren ebenfalls auf statistische Löhne (Schweizerische Lohnstrukturerhebung; LSE) abgestellt, wenn die konkrete Festsetzung des Invalideneinkommens nicht möglich ist (BGE 128 V 33 Erw. 4b mit Hinweis; AHI 1998 S. 119).
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4.4.2 An sich könnte vorliegend die zahlenmässige wirtschaftliche Gewichtung offen bleiben; denn die Tätigkeit der Betriebsführung ist im Vergleich zu den allgemeinen landwirtschaftlichen Arbeiten zumindest gleichwertig, wenn nicht höher zu veranschlagen (vgl. BGE 128 V 34 Erw. 4d), so dass der Invaliditätsgrad die allein im Bereich der allgemeinen landwirtschaftlichen Arbeiten vorliegende Behinderung (35,3 % [100 % - 64,7 %] von 92,5 %, mithin 32,7 %) ungeachtet der tatsächlichen monetären Grössen nicht übersteigen kann und insoweit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
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Da vorliegend jedoch die Betriebsumstellung von Milchvieh- zu Mutterkuhhaltung - wie nachfolgend darzulegen sein wird (Erw. 5) - Auswirkungen auf die Invaliditätsbemessung haben kann, muss gleichwohl eine zahlenmässige Gewichtung erfolgen. Die Vorinstanz hat bei der erwerblichen Gewichtung mangels anderer repräsentativer Vergleichswerte zu Recht auf die Ergebnisse der Lohnerhebung des Schweizerischen Bauernverbandes vom Juli 2000 abgestellt und im Bereich "Betriebsführung" einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4750.- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 57'000.- und im Bereich "allgemeine landwirtschaftliche Arbeiten" einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4500.- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 54'000.- eingesetzt.
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4.4.3 Für den Zweck des Einkommensvergleichs erfolgt die Umsetzung bzw. erwerbliche Gewichtung der Ergebnisse des Tätigkeitsvergleichs anhand der Anteile von Betriebsführung und landwirtschaftlichen Arbeiten an der Gesamttätigkeit sowie gestützt auf branchenspezifische statistische Lohndaten gemäss nachstehender Formel (BGE 128 V 33 Erw. 4c):
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Tätigkeit T (Anteil an B (Behinderung) s (Lohnansatz)
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Gesamttätigkeit) in Tätigkeit
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Betriebsführung 7,5 % 0 % Fr. 57'000.-
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allgemeine land-
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wirtschaftliche Arbeiten 92,5 % 35,3 % Fr. 54'000.-
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T1 x B1 x s1 + T2 x B2 x s2
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------------------- = Invaliditätsgrad
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T1 x s1 + T2 x s2
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Dabei entspricht T dem Anteil der entsprechenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit (T1 + T2 = 100 %) in Prozenten, B der Arbeitsunfähigkeit in der jeweiligen Tätigkeit in Prozenten und s dem Lohnansatz für die betreffende Tätigkeit.
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Daraus ergibt sich der folgende, nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad:
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(7,5 x 0 x 57'000) + (92,5 x 35,3 x 54'000)
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--------------------------------- = 32,5 %.
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(7,5 x 57'000) + (92,5 x 54'000)
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Zu demselben Resultat führt die Berechnungsweise gemäss Rz. 3115 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherung, welche rechnerisch einen Einkommensvergleich vornimmt (vgl. dazu aber die in BGE 128 V 34 Erw. 4e formulierten methodischen Vorbehalte).
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, den Landwirtschaftsbetrieb invaliditätsbedingt bereits im Jahr 1997 von Milchproduktion auf Mutterkuhhaltung umgestellt zu haben, was mit einer - bei der Resterwerbsfähigkeit noch nicht berücksichtigten - Ertragseinbusse von ca. 50 % verbunden sei. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf die im kantonalen Verfahren eingereichte Erhebung der Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungsstelle Frick (LBL), wonach bei der Betriebsvariante "Mutterkühe" sich der Ertrag von Fr. 5500.- nur etwa auf die Hälfte des bei der Betriebsvariante "Milchkühe" möglichen Ertrages von Fr. 10'719.- belaufe. Die Vorinstanz hat die Frage, ob die Betriebsumstellung bei der Berechnung des Invaliditätsgrades miteinzubeziehen sei, nicht abschliessend beantwortet, weil auch eine Berücksichtigung der Ertragseinbusse lediglich zu einem Invaliditätsgrad von 39 % führe, der keinen Rentenanspruch begründe. Diesen Invaliditätsgrad hat die Vorinstanz ermittelt, indem sie das (gemäss Berechnungsmethode nach Rz. 3115 KSIH veranschlagte) hypothetische Valideneinkommen mit Mutterkuhhaltung von Fr. 54'225.- mit der möglichen Ertragseinbusse durch Betriebsumstellung von Fr. 5219.- addierte und damit ein hypothetisches Valideneinkommen mit Milchkühen von Fr. 59'444.- errechnete, das sie mit einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 36'243.- verglich.
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5.2 Dieser Berechnungsweise der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Muss - wie hier - bei einem erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich mangels konkreter Zahlen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades behelfsweise auf statistische Werte zurückgegriffen werden, kann eine zusätzlich geltend gemachte Ertragseinbusse durch die invaliditätsbedingte Betriebsumstellung konsequenterweise nicht zu einem hypothetischen Valideneinkommen hinzugerechnet werden (zur grundsätzlichen Problematik der Herleitung eines Vergleichseinkommens im Bereich der ausserordentlichen Bemessungsmethode vgl. den in Erw. 4.4.3 in fine hievor enthaltenen Hinweis). Denn bei diesem und bei der konkret geltend gemachten Ertragseinbusse handelt es sich - mit Blick auf die unterschiedliche Bemessungsbasis - nicht um gleichartige Werte. Im Übrigen könnte auch deshalb nicht auf die Berechnung der Ertragseinbusse infolge Betriebsumstellung durch die LBL abgestellt werden, weil keine aussagekräftigen Geschäfts- und Steuerunterlagen über den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers bestehen (Erw. 4.1 hievor). Die Berechnung der LBL beruht lediglich auf Annahmen und widerspricht den ausgewiesenen negativen Betriebsergebnissen der Jahre 1994 bis 1998. Die Ertragsberechnung der LBL weicht zudem beim Arbeitskraftbedarf massiv von den an Ort und Stelle ermittelten Ergebnissen des Abklärungsdienstes ab (betriebsnotwendiger jährlicher Arbeitskraftbedarf nach Abklärungsdienst bei Variante "Mutterkühe" 1432 Stunden und bei Variante "Milchkühe" 2377 Stunden gegenüber LBL-Annahme von 2400 Stunden bei Variante "Mutterkühe" bzw. von 3221 Stunden bei Variante "Milchkühe"); dieser Minderbedarf an Arbeitskraft bleibt bei der Gegenüberstellung der Erträge unberücksichtigt. Auf die Berechnung der LBL über die Ertragseinbusse durch die Betriebsumstellung kann deshalb nicht abgestellt werden.
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5.3 Soweit eine Ertragseinbusse infolge einer invaliditätsbedingten Betriebsumstellung zu berücksichtigen ist, muss die Umstellung im Vergleich zwischen den verschiedenen Betriebstypen ertragsmässig gewichtet und mangels konkreter Zahlen auf statistische Werte - in diesem Zusammenhang auf den Agrarbericht 2002 des Bundesamtes für Landwirtschaft - zurückgegriffen werden. Aus der Tabelle über das Einkommen der Landwirtschaftsbetriebe nach Betriebstypen 1999/2001 ergibt sich, dass das landwirtschaftliche Einkommen beim Betriebstyp Verkehrsmilch/Ackerbau kombiniert im Durchschnitt Fr. 70'131.- und beim Betriebstyp Mutterkühe kombiniert Fr. 61'943.- betrug. Dieser Ertrag wird mit einem unterschiedlich hohen Arbeitskraftaufwand erzielt (Milchvieh 1,33 und Mutterkühe 1,20 Familienarbeitskräfte), was bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen ist. Umgerechnet auf den Arbeitskraftfaktor 1 ergibt sich beim Betriebstyp Milchvieh/Ackerbau kombiniert ein Jahresertrag von Fr. 52'730.- und beim Betriebstyp Mutterkühe kombiniert ein solcher von Fr. 51'619.-, was einem lediglich um 2,1 % tieferen Ertrag entspricht. Wird im Sinne einer Kontrollüberlegung hilfsweise ein Einkommensvergleich zwischen dem Jahresertrag von Fr. 52'730.- beim Betriebstyp Milchvieh/Ackerbau und einem - bei einem Invaliditätsgrad von 32,5 % verbleibenden - Ertrag von Fr. 34'843.- (= Fr. 51'619.- - [Fr. 51'619.- x 32,5 %]) angestellt, so resultiert ein Invaliditätsgrad von 34 %. Mithin vermag auch die Berücksichtigung einer invaliditätsbedingten Betriebsumstellung von Milchvieh- auf Mutterkuhhaltung nicht zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad zu führen.
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6.
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Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob der Invaliditätsgrad nicht nach der gemischten Methode hätte berechnet werden müssen. Denn nach den Berechnungen des Abklärungsdienstes liegt bei der heutigen Bewirtschaftung der Arbeitskraftbedarf von 1432 Stunden deutlich unter dem Vollpensum von 2820 Stunden eines landwirtschaftlichen Angestellten bzw. von 3000 Stunden eines Betriebsleiters. Insofern ist fraglich, ob der früher nur zu 50 % angestellte Beschwerdeführer als Vollerwerbstätiger oder nicht eher als Teilerwerbstätiger einzustufen ist. Da der Versicherte in einer allfälligen Haushaltarbeit unbestrittenermassen keinen invaliditätsbedingten Einschränkungen unterliegt und sich deshalb bei Anwendung der gemischten Methode unter Berücksichtigung eines Haushaltanteils keinesfalls ein höherer Invaliditätsgrad ergäbe, muss diese Problematik nicht näher abgeklärt werden.
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7.
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Nach dem Gesagten sind Verwaltung und kantonales Gericht unter Würdigung der massgebenden Gesichtspunkte zu Recht davon ausgegangen, dass mit Wirkung ab dem 30. April 2001 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 2. Mai 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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