BGer 7B.55/2003 | |||
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BGer 7B.55/2003 vom 09.05.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.55/2003 /min
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Urteil vom 9. Mai 2003
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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R.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Rechtzeitigkeit eines Rechtsvorschlages,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, vom 10. Februar 2003 (36-02/1045; D 02/395).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Verfügung vom 15. November 2002 wies das Betreibungsamt den von R.________, Binningen, erklärten Rechtsvorschlag in der von der Versicherung V.________, eingeleiteten Betreibung Nr. ... zurück. Zur Begründung hielt es fest, der Zahlungsbefehl sei dem Betreibungsschuldner am 31. Oktober 2002 zugestellt worden. Die 10-tägige Frist für den Rechtsvorschlag sei am 11. November 2002 abgelaufen, so dass der am 15. November 2002 mit Einwurf in den Briefkasten der Bezirksschreiberei Binningen schriftlich erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei. R.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, mit Entscheid vom 10. Februar 2003 nicht eintrat.
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R.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. März 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
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Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung (Art. 80 OG) auf Gegenbemerkungen verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Die Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerde gegen die (am 23. November 2002 zugestellte) Verfügung des Betreibungsamtes erst am Mittwoch, 4. Dezember 2002, mithin einen Tag nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet eingereicht worden sei. Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, da das Betreibungsamt zu Recht zur Auffassung gelangt sei, der Rechtsvorschlag sei verspätet erhoben worden.
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3.
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Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
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Die Eingabe des Beschwerdeführers, wonach "wegen Art. 56 SchKG" Beschwerde erhoben wird, genügt den Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde zu Unrecht verspätete Beschwerdeführung (vgl. Art. 17 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SchKG) angenommen habe. Ebenso wenig setzt er im Übrigen auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG) verletzt habe, wenn sie - in einer Alternativbegründung - zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe den Rechtsvorschlag zu Recht zurückgewiesen. Auf die nicht genügend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Versicherung V.________), dem Betreibungsamt Binningen und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Mai 2003
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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