BGer 1A.240/2002 | |||
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BGer 1A.240/2002 vom 13.05.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.240/2002 /mks
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Urteil vom 13. Mai 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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B. und M. X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Evangelische Kirchgemeinde Thal-Lutzenberg,
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vertreten durch Frau Lina Wagner, Präsidentin, Dorfstrasse 3, 9425 Thal,
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Katholische Kirchgemeinde Thal,
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vertreten durch Herrn Pirmin Meier, Präsident, Feldstrasse 3, 9425 Thal,
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Beschwerdegegnerinnen,
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Politische Gemeinde Thal, 9425 Thal, vertreten durch den Gemeinderat Thal, 9425 Thal,
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Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Lärmimmission (Kirchengeläut),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 5. August 2001 gelangten B. und M. X.________ an den Gemeinderat von Thal und beantragten, das Frühgeläut der Paritätischen Kirche um 06.00 Uhr sei einzustellen, zu verschieben oder in der Lautstärke mittels geeigneter Massnahmen auf ein erträgliches Mass zu senken. Weiter forderten sie eine Entschädigung von Fr. 3'000.--, welche sie für den Einbau von Schallschutzvorrichtungen aufgewendet hätten. Nachdem der Gemeinderat das Begehren abgelehnt hatte, gelangten B. und M. X.________ ans Baudepartement des Kantons St. Gallen, mit dem Antrag, das Morgengeläut sei auf 07.00 Uhr zu verschieben. Nach Lärmmessungen vor Ort wies das Baudepartement den Rekurs am 7. Juni 2002 ab.
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Auf die dagegen eingereichte Beschwerde von B. und M. X.________ hin, bestätigte das Verwaltungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 24. Oktober 2002.
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B.
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Mit Eingabe vom 23. November 2002 erheben B. und M. X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen die Verschiebung des Frühgeläuts von 06.00 auf 07.00 Uhr. Auf ihre Forderung von Fr. 3'000.-- als Ersatz für den Einbau von Lärmschutzvorrichtungen verzichten sie ausdrücklich.
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C.
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Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Baudepartement und die Katholische Kirchgemeinde schliessen sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Evangelische Kirchgemeinde und die Politische Gemeinde Thal haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) liess sich vernehmen, ohne einen Antrag zum Verfahrensausgang zu stellen. Eine Verschiebung des Geläuts um wenigstens eine halbe Stunde erscheint ihm aus Gründen der Vorsorge als angezeigt.
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Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Bericht des BUWAL zu äussern.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf eidgenössisches Umweltschutzrecht und ist kantonal letztinstanzlich (Art. 98 lit. g OG). Da kein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99 ff. OG vorliegt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 97 f. OG i.V.m. Art. 5 VwVG).
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Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dabei wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Die Beschwerdeführer, die im kantonalen Verfahren unterlegen sind, wohnen zirka 360 m vom Kirchturm der Paritätischen Kirche in Thal entfernt, also nicht in unmittelbarer Nähe der Glocken. Ihre Schlafzimmerfenster gewähren indessen freie Sicht auf die Kirche. Stehen grossflächige Immissionen in Frage, hat das Bundesgericht erkannt, dass ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, so zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugplatzpisten, d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen, wohnen (BGE 120 Ib 379 E. 4b und c S. 386 f. mit Hinweis auf BGE 104 Ib 318; vgl. auch BGE 124 II 293 E. 3a S. 303 f.; 121 II 176 E. 2a und b S. 177 f.). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass bereits von einer Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (BGE 110 Ib 99 E. 1c S. 102). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind B. und M. X.________ zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Das Bundesgericht prüft, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei ist es an die Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz gebunden, sofern die Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden sind (Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Das Bundesgericht hatte sich bereits in einem früheren Entscheid mit als störend empfundenem kirchlichem Glockengeläut auseinander zu setzen (BGE 126 II 366, Bubikon). Danach ist unbestritten, dass kirchliches Glockengeläut, auch soweit es Teil der Religionsausübung darstellt und unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht (Art. 15 Abs. 2 BV), zum Schutz der öffentlichen Ruhe gewissen Einschränkungen unterworfen werden darf (Art. 36 BV; BGE 126 II 366 E. 2a S. 367, mit Hinweis auf BGE 36 I 374 E. 3 S. 378; Ulrich Häfelin, Kommentar BV 1874, Art. 50 Rz. 24 f. und dortige Hinweise; Peter Karlen, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Schweiz, Zürich 1988, S. 230, 308 und 318). Auch steht ausser Frage, dass die Umweltschutzgesetzgebung grundsätzlich auf Kirchengeläut anwendbar ist.
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2.2 Das Glockenspiel der Paritätischen Kirche Thal ist eine mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung und damit eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Da die Kirche samt ihrem Läutwerk gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil bereits vor dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 bestanden hat und keine Erweiterung der Anlage beabsichtigt ist, untersteht sie nicht den Vorschriften für Neuanlagen (Art. 25 USG, Art. 7 LSV). Indessen ist die Sanierung der ortsfesten Anlage anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes nicht genügt (Art. 16 Abs. 1 USG). Zu diesen Vorschriften zählen auch die in Art. 11 Abs. 2 und 3 USG enthaltenen Bestimmungen. Danach sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. Daran ändert nichts, ob bekannt ist, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, oder dass Art. 13 der LSV die Sanierungspflicht nur für jene bestehenden ortsfesten Anlagen vorsieht, welche wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden (BGE 126 II 366 E. 2b S. 368; 113 Ib 393 E. 3 S. 400; 115 Ib 446 E. 3d S. 453 f.; 119 Ib 179 E. 2e S.190). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG; BGE 126 II 366 E. 2b S. 368; 123 II 325 E. 4d/bb S. 334 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1998 in: URP 1998 S. 529 E. 5b/c; Christoph Zäch/Robert Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000, N. 23 zu Art. 15).
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2.3 Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Für die Lärmbelastung durch Glockenspiele hat der Bundesrat keine Grenzwerte festgelegt. Fehlen solche Werte, so müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307, 366 E. 2c S. 368; 123 II 74 E. 4a und b S. 82 f.; 118 Ib 590 E. 3b S. 596). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (BGE 123 II 74 E. 5a S. 86, 325 E. 4d/bb S. 335; 118 Ib 590 E. 4a S. 598). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern - wie das Verwaltungsgericht entgegen der Meinung der Beschwerdeführer richtig erwogen hat - eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307, 366 E. 2c S. 368 f.; 123 II 74 E. 5a S. 86, 325 E. 4d/bb S. 334; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 1994 in URP 1995 S. 31, E. 4c; Zäch/Wolf, a.a.O., N. 25 zu Art. 15).
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2.4 Die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzgesetzes sind in erster Linie zugeschnitten auf Geräusche, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Diese können grundsätzlich mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es jedoch auch Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Dazu gehören beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken, das Musizieren sowie das Halten von Reden mit Lautverstärkern an Anlässen in der Öffentlichkeit. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten. Die Rechtsprechung hat im Allgemeinen solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit diese nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen (BGE 126 II 366 E. 2d S. 269 mit zahlreichen Hinweisen). Da eine Reduktion der Schallintensität meist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde, bestehen die emissionsbeschränkenden Massnahmen in der Regel nicht in einer Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten (BGE 126 II 366 E. 2d S. 369; 119 Ib 463 E. 4-6 S. 466 ff.; 118 Ib 234 E. 2b S. 239 f.; André Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Zürich 1998, N. 29 zu Art. 12). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Zu beachten sind insbesondere der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der betroffenen Zone (BGE 126 II 300 E. 4c/cc S. 307 f., 366 E. 2d S. 369 f; 123 II 325 E. 4d/bb S. 334 f., 123 II 74 E. 5a S. 86; Pra 87/1998 Nr. 170 S. 908). Den örtlichen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (BGE 126 II 300 E. 4c/dd S. 309, 366 E. 2d S. 369 f.).
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3.
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3.1 Die im Rekursverfahren vor dem Baudepartement erhobenen Lärmmessungen ergaben folgende Ergebnisse:
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bei geöffnetem Fenster Mittelungspegel (Leg): 42.2 dB
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Maximalpegel (Lmax) 51.3 dB
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bei gekipptem Fenster Mittelungspegel (Leg) 39.3 dB
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Maximalpegel (Lmax) 51.8 dB
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bei geschlossenem Fenster Mittelungspegel (Leg); 21.0 dB
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Maximalpegel (Lmax) nicht messbar (Werte zu tief)
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Nach den Ausführungen des BUWAL sind die Maximalpegel zu gering, um eine Aufwachreaktion auszulösen.
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Die tatsächlichen Feststellungen des Baudepartementes und des BUWAL werden nicht bestritten. Die Beschwerdeführer verlangen denn heute auch keine Schallschutzmassnahmen mehr, sondern beantragen eine Einschränkung der Betriebszeit beim morgendlichen Frühgeläut, was eine mögliche Massnahme zur Emissionsbegrenzung sein kann (Art. 12 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 USG). Das BUWAL unterstützt diesen Antrag, indem es eine Verschiebung des Geläuts um wenigstens eine halbe Stunde aus Gründen der Vorsorge als angezeigt erachtet. Umstritten ist somit, ob Kirchengeläut von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung als Störung empfunden wird und ob bei einem Frühgeläut um 06.00 Uhr morgens von einer Nachtruhestörung die Rede sein kann. Weiter ist zu prüfen, ob eine Verschiebung des Glockengeläutes aufgrund des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips geboten ist.
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3.2 Bereits im Entscheid Bubikon hat das Bundesgericht ausgeführt, Glockengeläut werde - jedenfalls tags und ab einer gewissen Distanz zu den Glocken - von den meisten Menschen nicht als störend empfunden (BGE 126 II 366 E. 3c S. 371). Es kann - wie die Musik - nicht mit Verkehrs- oder Industrielärm gleichgesetzt werden. Kirchenglocken haben für viele Leute einen Wohlklang, und ihr regelmässiges Ertönen - auch frühmorgens - entspricht weit verbreiteter alter Tradition. Kirchengeläut hat sich weit über den Kreis der Gläubigen hinaus im Bewusstsein der Menschen eingeprägt, vermag auch religiös gleichgültige Leute zu bewegen und gehört für weite Teile der Bevölkerung zum festen Tagesablauf.
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Das Gefühl der Störung hängt ähnlich wie bei Musik stark davon ab, zu welcher Tages- oder Nachtzeit die Glocken ertönen und wie nahe bei der Lärmquelle sich die Betroffenen befinden. Mehrheitsmeinungen in einer Gemeinde können nicht ohne weiteres als Massstab für die Befindlichkeit der "Bevölkerung" im Sinne von Art. 15 USG dienen, da in der Regel nicht eine Mehrheit nahe bei der Lärmquelle wohnt. "Bevölkerung" ist vielmehr im Sinn einer objektiven, durchschnittlichen Lärmempfindlichkeit zu verstehen. Da aber auch auf Personengruppen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit (Kranke, Betagte usw.) Rücksicht zu nehmen ist (Art. 13 Abs. 2 USG), muss tendenziell von einer eher über dem Durchschnitt liegenden Lärmempfindlichkeit ausgegangen werden (Zäch/Wolf, Kommentar USG, N. 25 zu Art. 15). Indessen ist auch die Ortsüblichkeit (Vorbelastung des Gebiets, Zonenlage, Tradition) in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 126 II 366 E. 3c S. 371, mit Hinweisen).
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3.3 Die Beschwerdeführer wohnen in einem ruhigen Wohnquartier, das der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugewiesen ist und wo keine störenden Betriebe zugelassen sind (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der kantonalen Instanzen, waren anlässlich des Ortstermins neben Vogelgezwitscher einzig die Motorengeräusche einiger weniger auf der Rheinecker Strasse vorbeifahrender Motorfahrzeuge zu hören. Das Schlafzimmerfenster der Beschwerdeführer ist zwar gegen die Paritätische Kirche gerichtet, liegt aber doch in 360 m Entfernung von dieser. Die Vorinstanz hält dafür, dass, obschon eine Vielzahl von Personen vom Glockengeläute viel stärker betroffen sei als die Beschwerdeführer, weil sie im Dorfkern, in unmittelbarer Nähe der Kirche wohne, keine weiteren Klagen eingegangen seien. Bei den Akten befinde sich lediglich ein Leserbrief vom 13. Dezember 2001, in welchem die Verschiebung des Gebetsrufes auf 7.00 Uhr aus Gründen des Minderheitenschutzes befürwortet werde.
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Unbestritten ist, dass Thal ländlich geprägt ist. Gemäss der Vernehmlassung der Katholischen Kirchgemeinde bestehen innerhalb der politischen Gemeinde drei katholische und eine evangelische Kirchgemeinde. In sämtlichen Ortsteilen finde das Frühgeläut um 6.00 Uhr statt. Den ebenfalls unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes lässt sich entnehmen, dass Gleiches auch für die Nachbargemeinden Rheineck, Wolfhalden, Lutzenberg und Grub (St. Gallen) gilt. Hinzu kommt, dass an der katholischen Kirchbürgerversammlung vom Frühling 2000 der Antrag auf Verschiebung des Frühgeläutes auf 7.00 Uhr mit 42 Nein-Stimmen gegen sieben Ja-Stimmen abgelehnt wurde. Früher fand das Angelus-Läuten gar um 5.00 Uhr statt (angefochtenes Urteil E. 2 b/ff S. 3). Es ist mithin davon auszugehen, dass das Frühgeläut in der Gemeinde Thal auf eine langjährige Tradition zurück geht, die von der Bevölkerung getragen wird.
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3.4 Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Störung vorliegt, ist nach der Tages- und Nachtzeit zu differenzieren (Art. 2 Abs. 5 LSV). In den Anhängen der LSV wird die Nacht je nach Lärmart von 19.00 bzw. 22.00 Uhr bis 06.00 resp. 07.00 definiert. Allerdings enthält die LSV keine Bestimmungen über Glockengeläut. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht nicht als zwingend erachtet, auf die Regeln über den Industrie- und Gewerbelärm (Nachtruhe von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr) abzustellen, zumal Industrie- und Gewerbelärm als typische Emissionen aus Berufsarbeit von den üblichen Arbeitszeiten abhängen (BGE 126 II 366 E. 5a S. 373 f.). Die Gemeinde Thal verfügt über keine kommunale Regelung der Tages- und Nachtzeit. Zur Beurteilung, ob das frühmorgendliche Einläuten allenfalls als Störung der Nachtruhe empfunden wird, ist infolgedessen ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob die Glocken zu Aufwachreaktionen führen. Wie das Verwaltungsgericht festgehalten hat, beginnt das Läuten nach dem 06.00 Uhr-Schlag und dauert vier Minuten. Die Abfolge der Glockenklänge ist gleichmässig, d.h. sie variieren in der Lautstärke nur wenig. Der Anschlag der einzelnen Glocken ist eher hart, einzelne Schläge dominieren jedoch nicht. Aufgrund der beim Ortstermin bei den Beschwerdeführern erhobenen Werte ist mit dem BUWAL davon auszugehen, dass die Maximalpegel zu gering sind, um eine Aufwachreaktion auszulösen. Das Glockengeläut ist demzufolge für die Beschwerdeführer auch nicht als Nachtruhestörung zu qualifizieren.
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In Ermangelung einer kommunalen Regelung über die Dauer der Nachtruhe hat das Verwaltungsgericht überdies berücksichtigt, dass das Frühgeläut den Zweck habe, den Tag einzuläuten und dass es diesen Zweck nicht erfüllen könne, wenn viele Leute bereits unterwegs zur Arbeit seien. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es heute in jedem Haushalt Wecker gebe und dass es technisch möglich sei, sich durch Glockenklänge individuell wecken zu lassen. Dem ist zuzustimmen. Betriebseinschränkungen dürfen grundsätzlich nicht so weit gehen, dass sie den Zweck des Betriebs geradezu vereiteln, es sei denn, die Alarmwerte würden überschritten, was jedoch hier nachgerade nicht der Fall ist (siehe auch BGE 126 II 366 E. 5a S. 373 f.).
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3.5 Zu klären bleibt, ob im Sinne des Vorsorgeprinzips dennoch eine Verschiebung des Frühgeläutes geboten ist. Art. 11 USG sieht ein zweistufiges Konzept der Emissionsbegrenzung vor (Art. 11 Abs. 2 und 3 USG; siehe auch E. 2.2 hiervor), welches auch im Bereich des Lärmschutzes gilt (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV: vorsorgliche Emissionsbegrenzung; Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 8 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV: Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte). Neue Anlagen haben indessen grundsätzlich die Planungswerte einzuhalten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV), mit der Möglichkeit, bei Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses Erleichterungen bis zur Obergrenze der Immissionsgrenzwerte zu erteilen (Art. 25 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 2 LSV).
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Die Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind (BGE 124 II 517 E. 4b S. 522). Allerdings ist im Bereich des Lärmschutzes zu berücksichtigen, dass die Planungswerte unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 USG), welche die Schwelle zur schädlichen oder lästigen Einwirkung definieren (Art. 13 USG); sie bilden daher bereits ein Element des vorsorglichen Immissionsschutzes, d.h. der ersten Stufe der Emissionsbegrenzung. Sind die Planungswerte eingehalten, rechtfertigen sich zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen deshalb nur, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (Urteil 1A.69/2002 des Bundesgerichtes vom 19. März 2003, E. 3.1; BGE 127 II 306 E. 8 S. 318; 124 II 517 E. 5a S. 523; Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 90; Schrade/Loretan, Kommentar USG, Zürich 1998, N 34b zu Art. 11; Robert Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000, N 14 zu Art. 25). Dabei ist beispielsweise an technische Massnahmen zu denken, welche die Entstehung oder Ausbreitung des Lärms begrenzen, ohne aber den Betrieb der fraglichen Anlage wesentlich einzuschränken oder ein geändertes Projekt zu bedingen (vgl. BGE 124 II 517 E. 5c und d S. 523 ff.). Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die Lärmimmissionen von einer Kirche ausgehen und nicht von einem Unternehmen, das nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, d.h. gewinnorientiert, betrieben wird. Insofern kann das in Art. 11 Abs. 2 USG für die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen genannte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht angewendet werden, sondern wird durch eine Verhältnismässigkeitsprüfung ersetzt (Urteil 1A.69/2002 des Bundesgerichtes vom 19. März 2003, E. 3.2; BGE 127 II 306 E. 8 S. 318; 124 II 517 E. 5a S. 522; Schrade/Loretan, Kommentar zum USG, N. 35a zu Art. 11).
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3.6 Im Lichte dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht überschritten, wenn es von einer Verschiebung des Frühgeläutes abgesehen hat. Daran ändert nichts, dass der Bischof und der Pfarrer augenscheinlich keine Einwände gegen eine Verlegung des Angelus-Läutens hätten. Wenn die örtlichen Behörden und mit ihnen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen davon ausgehen, dass in der Gemeinde Thal das Frühgeläut der Paritätischen Kirche um 06.00 Uhr allgemein akzeptiert wird und dass an der Aufrechterhaltung dieser Tradition ein öffentliches Interesse bestehe, so hat das Bundesgericht keinen Anlass, von dieser Beurteilung durch die mit den örtlichen Verhältnissen besser vertrauten Behörden abzuweichen (BGE 126 II 366 E. 5b S. 374, mit Hinweisen). Es widerspricht nicht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn die kantonalen Instanzen das öffentliche Interesse am Beibehalten einer gewachsenen Tradition höher werten als das Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer, zumal aufgrund der erhobenen Messwerte für die Beschwerdeführer nicht mit Aufwachreaktionen zu rechnen ist. Der Umstand, dass sich offensichtlich nur die beiden Beschwerdeführer durch das Glockengeläut belästigt fühlen, vermag lärmbegrenzende Massnahmen noch nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 127 II 306 E. 8 S. 318 f.).
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Belässt das Bundesumweltrecht den Gemeinden Spielraum, die Ruhezeiten verschieden zu regeln, und tragen die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Beurteilung von Frühgeläut diesen unterschiedlichen kommunalen Regelungen Rechnung, so verletzen sie die Rechtsgleichheit nicht (BGE 126 II 300 E. 4d/ee S. 311, 366 E. 5c S. 319; 125 I 173 E. 6d S. 179). Die von den Beschwerdeführern angeführte Praxis in Urnäsch und Montlingen ist somit nicht massgeblich.
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4.
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Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid nicht gegen Bundesrecht verstösst und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Thal, dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Mai 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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