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Informationen zum Dokument  BGer U 307/2002  Materielle Begründung
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BGer U 307/2002 vom 14.05.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 307/02
 
Urteil vom 14. Mai 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
B.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 4. September 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ (geb. 1961) arbeitete bei der X.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 8. Februar 1998 einen Autounfall erlitt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 20. Dezember 1999 auf Ende des selben Monats ein. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2000 bestätigte die Anstalt ihre Verfügung.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. September 2002 ab.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die SUVA hat im Einspracheentscheid zutreffend festgehalten, dass die Unfallversicherung nur leistungspflichtig wird, wenn zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis sowohl ein natürlicher (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1) als auch ein adäquater (vgl. BGE 117 V 361 Erw. 5a) Kausalzusammenhang besteht. Richtig dargelegt sind sowohl im Einsprache- als auch im kantonalen Entscheid die für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs beim Schleudertrauma massgebenden Kriterien (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 14. Juni 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und dem Unfall vom 8. Februar 1998 verneint. Diese Frage ist im Folgenden zu prüfen. Dabei ist unbestrittenermassen von einem mittelschweren Unfallereignis auszugehen. Sodann steht auf Grund der medizinischen Akten fest, dass die Beschwerden der Versicherten sich nicht mit bildgebenden Methoden nachweisen lassen. Da keine ausgeprägte psychische Problematik im Vordergrund steht (RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b), ist nach den in BGE 117 V 367 Erw. 6a genannten Kriterien zu prüfen, ob der adäquate Kausalzusammenhang erfüllt ist.
 
2.1 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde war der Unfall nicht von besonderer Eindrücklichkeit oder von besonders dramatischen Umständen begleitet. Keine der am Unfall beteiligten Personen wurde schwer verletzt. Ein Sohn der Beschwerdeführerin, F.________, erlitt gemäss Polizeibericht eine Verletzung an der Stirn, welche ambulant versorgt werden konnte. Gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA erklärte die Versicherte am 28. Januar 1999, sie habe den Unfall kommen sehen. Somit war sie auf die Kollision gefasst.
 
2.2 Die erlittenen Verletzungen (Thorax- und Wirbelsäulenschmerzen, keine ossären Läsionen; Bericht Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. April 1998) waren weder von besonderer Schwere noch von besonderer Art.
 
2.3 Hingegen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, welche bis heute fortgesetzt wurde, zu bejahen. Indessen sind an Hand der Akten auch Pausen in der Behandlung ersichtlich, so von März bis August 1998, Oktober 1998 bis Januar 1999 und April bis August 1999. Daher ist das Kriterium der ungewöhnlich lang dauernden ärztlichen Behandlung wohl erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise.
 
2.4 Die Beschwerdeführerin hat seit dem Unfall über Schmerzen geklagt. Diese haben indessen von Zeit zu Zeit nachgelassen. Gemäss Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 9. Juli 1998 habe die Versicherte selbst angegeben, dass die Schmerzen sich unter der Physiotherapie sowie mit der Einnahme von Voltaren, welches zwischenzeitlich wieder abgesetzt worden sei, gebessert hätten. Auch Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Medizin und manuelle Medizin SAMM (Bericht vom 8. Januar 1999), Dr. med. D.________ (Notiz über das Telefonat mit dem Sachbearbeiter der SUVA vom 18. Januar 1999) und die Versicherte selbst (Protokoll über das Gespräch mit dem Sachbearbeiter der SUVA vom 28. Januar 1999) sprechen von Besserungen. Sodann ist unbestritten und ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt FMH, vom 28. Mai 1998, dass die Beschwerdeführerin am 9. März 1998, somit bloss einen Monat nach dem Unfall, ihre Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen hat. Gemäss Angaben des Arbeitgebers gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA vom 23. August 1999 war nach der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit kein Leistungsabfall feststellbar. Die Beschwerdeführerin hat somit trotz der geklagten Schmerzen voll gearbeitet und zu Hause ihre drei Kinder betreut. Hätten Dauerschmerzen in besonders ausgeprägtem Ausmass bestanden, wäre eine derartige Doppelbelastung nicht möglich gewesen. Daher ist das Kriterium der Dauerschmerzen zwar erfüllt, jedoch ebenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise.
 
2.5 Ärztliche Fehlbehandlungen sind nicht eingetreten.
 
2.6 Der Heilungsverlauf war angesichts der raschen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht besonders schwierig und hat zu keinen erheblichen Komplikationen geführt.
 
2.7 Schliesslich ist das Kriterium der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit teilweise erfüllt: Die Versicherte konnte zwar ab März 1998 wieder voll arbeiten. Indessen trat rund eineinhalb Jahre nach dem Unfall eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein. Hiebei ist allerdings zu beachten, dass die Versicherte nicht nur voll erwerbstätig war, sondern zusätzlich für die Haushaltsführung bei einer fünfköpfigen Familie mit verantwortlich war und sich daher einer nicht unerheblichen Doppelbelastung ausgesetzt sah. Daher ist unabhängig vom Unfall ohnehin von einer Überforderungssituation auszugehen.
 
2.8 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass von den massgeblichen Kriterien deren drei (Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerschmerzen, lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit) ganz oder teilweise erfüllt sind, jedoch keines von ihnen in besonders ausgeprägter Weise, die übrigen hingegen nicht. Gesamthaft betrachtet, sind die Kriterien somit weder in gehäufter Weise noch ein einzelnes von ihnen in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. Februar 1998 und den heutigen Leiden der Versicherten nicht erfüllt sei, ist daher nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. Mai 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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