BGer 2A.224/2003 | |||
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BGer 2A.224/2003 vom 26.05.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.224/2003 /kil
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Urteil vom 26. Mai 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
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Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 2. Mai 2003.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland (im Folgenden: "Haftrichter") bestätigte am 2. Mai 2003 die vom Migrationsdienst des Kantons Bern mit Verfügung vom 28. April 2003 gegen den aus Mazedonien stammenden X.________ (geb. 1967) - erstmals - angeordnete Ausschaffungshaft. X.________ beantragt mit Eingabe vom 5. Mai 2003 (Postaufgabe 13. Mai) an das Bundesgericht sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben. Sodann verlangt er, aus der Haft entlassen zu werden, damit er den Ausschaffungstermin zu Hause bei seiner Familie abwarten könne.
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1.2 Der Haftrichter beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich innert Frist nicht geäussert. Das Begehren des Beschwerdeführers, er wolle in jedem Fall auch noch zu der Vernehmlassung des Migrationsdienstes Stellung nehmen, ist hinfällig, weil diese Vernehmlassung verspätet beim Bundesgericht eingegangen ist und deshalb, zumal kein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt (Art. 35 OG), ohne Berücksichtigung bleibt bzw. aus den Akten gewiesen wird.
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2.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung) erledigt werden:
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2.1 X.________ wurde wiederholt strafrechtlich verurteilt, insbesondere am 7. April 1994 vorab wegen Förderung der Prostitution zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten und einer Landesverweisung von vier Jahren, beides unter bedingtem Vollzug, sowie am 26. Oktober 1999 wegen mengenmässig qualifizierter, banden- und gewerbsmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu sieben Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung unbedingt.
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Am 11. November 1999 verfügte der Migrationsdienst die Ausweisung von X.________ auf den Zeitpunkt der Haftentlassung. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, und am 11. Dezember 2002 wies das Bundesgericht eine gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (Urteil 2A.593/2002).
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Am 1. Mai 2003 wurde X.________ vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen und in Ausschaffungshaft genommen. Gültige Reisepapiere lagen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.
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2.2 Der Haftrichter stützt seinen Entscheid auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Danach ist Ausschaffungshaft dann zulässig, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Untertauchensgefahr). Dies ist vorliegend der Fall: Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während des Strafvollzugs immer regelmässig aus dem Hafturlaub in die Strafanstalt zurückgekehrt und habe es auch mehrfach abgelehnt, an Fluchtversuchen teilzunehmen bzw. andere Fluchtmöglichkeiten zu nutzen. Daraus sei ersichtlich, dass er nicht im geringsten die Absicht habe, seiner Ausschaffung "mit der Flucht zu entkommen, oder unterzutauchen". Diese Beteuerungen vermögen aber an der drohenden Untertauchensgefahr nichts zu ändern, zumal einerseits die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen von Vornherein erschüttert ist und er andererseits wiederholt - auch vor Bundesgericht (vgl. seine Stellungnahme vom 21. Mai 2003) - betont hat, es komme für ihn nicht in Frage, seine Frau und sein Kind zu verlassen. Unter diesen Umständen bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.).
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2.3 Der Beschwerdeführer ist zudem wiederholt straffällig geworden. Er wurde u.a. verurteilt wegen banden- und gewerbsmässigen Handels mit einer Menge von rund 9,21 kg Heroingemisch (vgl. Urteil 2A.593/2002 vom 11. Dezember 2002, E. 2.3). Damit ist klarerweise auch der Haftgrund von Art. 13a lit. e in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG gegeben, wonach ein Ausländer zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist.
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2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, das mazedonische Konsulat habe die Einreisepapiere schon am 5. Mai 2003 ausgestellt. Am 21. Mai 2003 reichte er zudem folgende Bestätigung (vom 20. Mai 2003) zu den Akten:
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"L'Ambassade de la République de Macédonie confirme que Mrs. X.________ a reponse positive pour laissez-passer".
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Soweit der Beschwerdeführer damit rügen will, die kantonalen Behörden hätten das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu BGE 124 II 49 ff.) verletzt, dringt er damit nicht durch. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Zeitpunkt des Haftrichterentscheides kann nicht die Rede sein (vgl. S. 2 des angefochtenen Entscheides). Ob und wieweit die zuständigen Behörden nachträglich die weiteren notwendigen Vorkehren getroffen haben, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Haftbestätigung durch den Richter. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das mittlerweile offenbar ausgestellte Papier ("Laissez-Passer") dazu führt, dass die Ausreise umso schneller organisiert werden kann und entsprechend die Haft umso rascher beendet wird.
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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