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Informationen zum Dokument  BGer I 418/2002  Materielle Begründung
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BGer I 418/2002 vom 03.06.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 418/02
 
Urteil vom 3. Juni 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
H.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, 4900 Langenthal,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 30. April 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1952 geborene H.________ war seit 1979 als Bauarbeiter bei der Firma G.________ AG, Hoch- und Tiefbau, angestellt. Am 3. November 1993 fiel ihm ein Bohrhammer auf den rechten Fuss. Dabei zog sich der Versicherte gemäss Arztzeugnis UVG des Dr. med. B,________, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Dezember 1993 eine offene Fraktur des Metatarsale III rechts zu.
 
Am 19. Juni 1996 meldete sich H.________ unter Hinweis auf seit dem erwähnten Arbeitsunfall bestehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog die den Unfall betreffenden Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Diese enthalten insbesondere Berichte und Stellungnahmen des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, aus der Zeit vom 6. Dezember 1993 (Arztzeugnis UVG) bis 22. Januar 1997, des Spitals W.________ vom 25. November 1993 bis 12. November 1996 (darunter zwei Operationsberichte vom 16. November 1994 und 15. April 1996), des SUVA-Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 6. Mai, 8. Juni 1994 und 10. Februar 1995, der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. Ü.________ vom 24. August 1994 und Dr. med. L.________ vom 6. November 1996, des Dr. med. J.________, Neurologie FMH, vom 20. August 1996, des Pathologischen Instituts der Universität X.________ vom 25. November 1994 und 17. April 1996 sowie der Poliklinik für Fusschirurgie am Spital Y.________ vom 27. Dezember 1996. Ausserdem zog die IV-Stelle Auskünfte der Rehaklinik Z.________ über einen vom 17. März bis 23. April 1997 dauernden Aufenthalt (Abschlussbericht berufliche Abklärungen vom 29. April 1997; Austrittsbericht vom 2. Mai 1997), des Dr. med. B.________ vom 15. Mai 1997 sowie der Arbeitgeberin vom 29. Mai 1997 bei. Anschliessend sprach die Verwaltung dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 3. Oktober 1997 eine auf den Zeitraum vom 1. Juni 1995 bis 31. August 1996 befristete halbe Rente zu.
 
B.
 
Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 30. April 2002). Das Verfahren war auf Antrag der Parteien von April 1998 bis Januar 2001 im Hinblick auf den noch ausstehenden Einspracheentscheid der SUVA, der schliesslich am 2. November 2000 erging, sistiert worden. Die in der Folge beigezogenen zusätzlichen SUVA-Akten enthalten insbesondere Berichte der Orthopädischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 27. Juni 1997, des Dr. med. L.________ vom 14. Juli 1997, des Dr. med. B.________ vom 31. Oktober 1997 bis 4. Dezember 2000, des Röntgeninstituts A.________, vom 16. April, 1. und 29. Mai 1998, des SUVA-Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 16. April und 21. Oktober 1998, des Spitals X.________ vom 3. Juni und 15. Juli 1998, der SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. K.________ vom 1. Oktober 1998, Dr. med. L.________ vom 10. Mai und 1. Juli 1999 und Dr. med. Ü.________ vom 18. April 2000 sowie der Rehaklinik Z.________ vom 24. März 2000.
 
C.
 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid vom 30. April 2002 und die Verwaltungsverfügung vom 3. Oktober 1997 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Der Beschwerdeführer lässt mit Schreiben vom 10. Juli 2002 ein Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 5. Juli 2002 und mit Brief vom 28. April 2003 einen Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. I.________ vom 7. Januar 2003 nachreichen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 Erw. 2a und b), die Bedeutung einer rechtskräftigen Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers für die IV-Stelle (BGE 126 V 293 Erw. 2d) und die kantonale Rechtsmittelinstanz (BGE 126 V 295 f. Erw. 3b) sowie den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und die Beschränkung der Rentennachzahlung bei verspäteter Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Oktober 1997) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der verfügungsweisen Aufhebung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
 
1.3 Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist nach dem Gesagten der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Oktober 1997.
 
2.1 Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 1996 erfolgte, kann eine allfällige Rente nur für die Zeit ab 1. Juni 1995 nachbezahlt werden (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG; ein Anwendungsfall von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegt nicht vor). Die Voraussetzungen des Rentenanspruchs sind daher ab diesem Zeitpunkt zu prüfen (BGE 128 V 174; Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Rentenanspruch als solcher bereits früher entstanden ist (Urteil C. vom 20. Juli 2001, I 476/99).
 
2.1.1 Der Beschwerdeführer war gemäss ärztlichen Bescheinigungen während des dem Unfall vom 3. November 1993 folgenden Jahres durchschnittlich zu rund 54 % arbeitsunfähig (vier Monate à 100 %, zwei Monate [7. März bis 8. Mai 1994] à 50 %, sechs Monate [9. Mai bis November 1994] à 25 %). Im Lichte der später erstatteten Berichte erscheinen diese Einschätzungen bezogen auf den angestammten Beruf als eher zu optimistisch; jedenfalls muss von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des auf den Unfall folgenden Jahres ausgegangen werden, welche 50 % übersteigt. Der Anspruch auf eine halbe Rente konnte somit im November 1994 entstehen, falls zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % gegeben war. Dies ist zu bejahen, bestand doch im Anschluss an einen am 16. November 1994 im Spital W.________ vorgenommenen operativen Eingriff eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, wobei auf Grund der medizinischen Unterlagen auch auf eine Einschränkung in möglichen Verweisungstätigkeiten geschlossen werden muss. Dass die Verwaltung die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit auf 50 % bezifferte und auf dieser Grundlage den in der vorinstanzlichen Vernehmlassung wiedergegebenen Einkommensvergleich vornahm, dessen Ergebnis einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet, ist nicht zu beanstanden.
 
2.1.2 Nach der Operation vom November 1994 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit am 3. März 1995 wieder auf, wobei für die Zeit bis 11. Juni 1995 eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 bzw. 25 % gegeben war. Er klagte in der Folge jedoch weiterhin über Schmerzen im rechten Fuss. Zu deren Behandlung wurde am 15. April 1996 im Spital W.________ nochmals eine Operation durchgeführt. Unter diesen Umständen ist mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit nicht in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verbessert hatte. Dem Beschwerdeführer wurde daher zu Recht mit Wirkung ab 1. Juni 1995 eine halbe Rente zugesprochen.
 
2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Rente zu Recht per Ende August 1996 befristet und in der Folge bis zum 3. Oktober 1997 nicht erneut zugesprochen wurde.
 
2.2.1 Nach der zweiten Operation im April 1996 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit am 3. Juni 1996 wieder zu 75 % auf. Ab 19. August 1996 arbeitete er zu 100 %. Dies entsprach den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit (Berichte des Dr. med. P.________, Chirurgie FMH, Spital W.________, vom 26. Juli und 7. Oktober 1996 sowie des SUVA-Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. L.________ vom 6. November 1996). Es bestehen somit Hinweise darauf, dass nach der Operation vom 15. April 1996 und der Wiederaufnahme der Arbeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder zumindest von dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben war. Allerdings blieben die Beschwerden im rechten Fuss auch weiterhin bestehen. Dr. med. J.________, Neurologie FMH, der den Beschwerdeführer am 20. August 1996 untersuchte, diagnostizierte ein chronisches, irritatives neuralgisches Schmerzsyndrom am nervus digitalis dorsalis aus dem nervus peronaeus superficialis, zur Zehe III medial und lateral. Wegen verstärkter Schmerzen musste die Arbeit ab 21. Dezember 1996 vollständig ausgesetzt werden. In der Stellungnahme der Orthopädischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 27. Dezember 1996 wird ausgeführt, die Beschwerden seien zu diffus, als dass sie definierten neuralen Strukturen zugeordnet werden könnten. Grundsätzlich könne ein derartiges Beschwerdebild durch ein posttraumatisches Kompartmentsyndrom verursacht sein, welches durch die hochenergetische Presslufthammerverletzung gut zu erklären sei. Die Aetiogenese werde als Narbenschmerzen mit Zustand nach Infekt sowie möglicherweise Kompartmentsyndrom interpretiert. Die Ärzte empfehlen ein konservatives Vorgehen mit Einlagen. Zur Arbeitsfähigkeit nehmen sie nicht Stellung.
 
Vom 17. März bis 23. April 1997 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Z.________ auf. Gemäss dem Austrittsbericht vom 2. Mai 1997, der auf den Vorakten sowie Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht basiert, sind ihm leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten ganztägig zumutbar, während die angestammte Arbeit im Baugewerbe nicht mehr ausgeübt werden kann. Als physikalisch-funktionelle Diagnose wird ein chronisches irritatives neuralgisches Schmerzsyndrom des Nervus digitalis dorsalis aus dem Nervus peronaeus superficialis zur Zehe III mit Schwellungsneigung, ohne Dystrophie, bei Zustand nach offener Fraktur Metatarsale III rechts am 3. November 1993 sowie Zustand nach Entfernung einer Exostose Metatarsale III und Entfernung eines Narbenneuroms genannt. Der SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. L.________ stellt in seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 14. Juli 1997 die Diagnose eines chronischen, irritativen neuralgischen Schmerzsyndroms mit chronischem Oedem des ganzen rechten Fusses bis zur unteren Hälfte des Unterschenkels und konsekutiver Beeinträchtigung der Beweglichkeit in sämtlichen Sprung- und Fussgelenken. Im gleichentags erstellten Untersuchungsbericht führt der Arzt aus, Gehen und Stehen seien je nicht länger als 30 Minuten möglich. Das Knien, das Besteigen von Leitern sowie das Gehen auf unebenem Gelände seien ausgeschlossen, das Treppensteigen stark erschwert. Auch bei sitzender Stellung komme es zum Auftreten von stärkerem Spannungsgefühl und zunehmender Schmerzhaftigkeit im rechten Fuss und distalen rechten Unterschenkel. Wechselbelastung (Stehen/ Sitzen/Gehen) sei auf sehr kurze Zeit befristet, ein bis zwei Stunden, zumutbar. Dr. med. B.________ erklärte in seinem Bericht vom 15. Mai 1997, theoretisch sei eine leichte Tätigkeit in sitzender Stellung geeignet. In einem Schreiben an das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 3. April 1998 gab er an, der Beschwerdeführer sei als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig; die Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten (ohne längere Sitz- oder Stehdauer) schätze er auf 30 bis 50 %. Gemäss dem Bericht der Orthopädischen Poliklinik des Spital Y.________ vom 27. Juni 1997 wurden die konservativen Massnahmen zur Behandlung der chronischen, posttraumatischen Narbenschmerzen am Vorfuss rechts ausgeschöpft. Da für eine operative Revision ein lokalisierbares Substrat fehle, sehe man keine weitere Möglichkeit, die Situation zu beeinflussen. Der Bericht des Spitals X.________ vom 15. Juli 1998 enthält die Diagnose multifaktorieller Fussschmerzen rechts mit sekundär reaktiv depressiver Entwicklung. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, medizinisch-theoretisch sei eine Arbeitsleistung im Rahmen einer geeigneten Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position und entsprechender Bandagierung der betroffenen Extremität vollumfänglich zumutbar, wobei man sich allerdings des problematischen tatsächlichen sozialen Umfeldes (Arbeitsplatzsituation) bewusst sei.
 
2.2.2 In Würdigung dieser medizinischen Unterlagen sowie unter Einbezug der weiteren im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren durchgeführten Abklärungen und Berücksichtigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 2. November 2000 gelangte die Vorinstanz mit Recht zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer sei trotz der fortbestehenden Beschwerden im rechten Fuss eine leichte, wechselbelastende, ausschliesslich sitzend auszuübende Tätigkeit ganztägig zumutbar, wobei zusätzliche Pausen (im Umfang von höchstens zwei Stunden pro Tag) notwendig seien, sodass eine Arbeitsfähigkeit von 75 % verbleibe. Diese Beurteilung wird mit Bezug auf den relevanten Zeitraum insbesondere durch den Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 2. Mai 1997 und die Stellungnahme des Spitals X.________ vom 15. Juli 1998 gestützt und ist auch mit den Ergebnissen später durchgeführter Untersuchungen vereinbar (Stellungnahmen des Dr. med. L.________ vom 1. Juli 1999 und des Dr. med. Ü.________ vom 18. April 2000; Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 24. März 2000). Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines psychischen Beschwerdebildes mit Krankheitswert und zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c und 299 f. Erw. 5, je mit Hinweisen) bestehen für die Zeit bis 3. Oktober 1997 nicht. Im Bericht des Spitals X.________ wird die psychische Komponente mitberücksichtigt. Auch die aus den Akten ersichtliche Beeinträchtigung des Sehvermögens des rechten Auges wurde sowohl im Abschlussbericht vom 29. April 1997 über die beruflichen Abklärungen in der Rehaklinik Z.________ als auch in der Stellungnahme des Spitals X.________ vom 15. Juli 1998 erwähnt und konnte demzufolge in die Beurteilung einfliessen. Das kantonale Gericht hat diesem Umstand im Rahmen des Einkommensvergleichs Rechnung getragen. Angesichts der medizinischen Aktenlage gingen Verwaltung und Vorinstanz zulässigerweise von einer ab Juni 1996 bis 3. Oktober 1997 grundsätzlich unverändert gebliebenen Situation aus.
 
Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Behinderung mutmasslich hätte erzielen können, setzte die Vorinstanz für das Jahr 1997 auf Fr. 53'542.- fest. Sie stützte sich dabei auf Angaben der früheren Arbeitgeberin vom 28. Januar 1999. Dieses Vorgehen ist korrekt. Die Bestimmung des Valideneinkommens wird denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet.
 
2.2.3 Zur Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können, falls kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Für das Jahr 1997 ergibt sich ausgehend vom Zentralwert des standardisierten Monatslohns der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 von Fr. 4294.- (LSE 1996, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Männer), nach Umrechnung dieses auf 40 Wochenstunden beruhenden Betrags auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 1997 von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 82 Tabelle B9.2), sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von 1996 auf 1997 (+ 0.5 %; Die Volkswirtschaft 5/2003 S. 83 Tabelle B10.2) bei einem Pensum von 100 % ein jährliches Einkommen von Fr. 54‘245.45. Bei 75%iger Arbeitsfähigkeit resultiert ein Verdienst von Fr. 40'684.-. Einer zu erwartenden behinderungsbedingten Einbusse sowie allfälligen weiteren lohnmindernden Faktoren kann durch einen prozentualen Abzug vom Tabellenwert Rechnung getragen werden. Dessen Bemessung durch die Vorinstanz auf (höchstens) 15 % ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Höhe des Abzugs BGE 126 V 79 Erw. 5b und zu deren Überprüfung im Rechtsmittelverfahren BGE 126 V 81 Erw. 6). Das dadurch resultierende Invalideneinkommen von Fr. 34'581.- ergibt in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 53'542.- einen Invaliditätsgrad von 35.5 %, welcher keinen Rentenanspruch begründet.
 
2.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass ab der Wiederaufnahme der Arbeit zu 75 % Anfang Juni 1996 der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invaliditätsgrad nicht mehr gegeben war. Gemäss dem auf die rückwirkende Verfügung einer befristeten Rente analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern werde, in jedem Fall jedoch, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Befristung der Rente per 31. August 1996 ist unter den gegebenen Umständen korrekt.
 
3.
 
Weil das Verfahren Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat und daher keine Kosten zu erheben sind (Art. 134 OG), ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Bruno Habegger, Langenthal, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 3. Juni 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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