VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer H 270/2001  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer H 270/2001 vom 12.06.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
H 270/01
 
Urteil vom 12. Juni 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Staffelbach; Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Parteien
 
V.________, 1933, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Mathé, Tödistrasse 15, 8002 Zürich,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes, Gladbachstrasse 80, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 11. Juni 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
V.________ betrieb die Schreinerei A.________, deren Kollektivgesellschafter er war. Per Ende 1995 erfolgte die Liquidation des Betriebes. Gestützt auf die Meldungen des kantonalen Steueramtes X.________, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 26. Januar und 20. Dezember 1999 setzte die Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes den von V.________ geschuldeten persönlichen AHV-Sonderbeitrag auf Kapitalgewinn - einschliesslich Verwaltungskosten - mit Verfügung vom 6. Januar 2000 auf Fr. 149'547.70 fest.
 
B.
 
Hiegegen erhob V.________ Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Begehren, es sei die Beitragsverfügung vom 6. Januar 2000 aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, die von der Geschäftsliquidation betroffene Liegenschaft Y.________ habe mehrheitlich nichtgewerblichen Zwecken gedient und sei nur in sehr beschränktem Masse durch den über die Jahre hinweg unbedeutsam gewordenen Schreinereibetrieb genutzt worden; gemäss am 1. Januar 1995 in Kraft getretenem Bundessteuergesetz hätte somit nicht mehr eine quotenmässige Belastung eines Kapitalgewinnes nach Massgabe des Verhältnisses Gewerbe-/ Privatnutzung stattfinden dürfen, sondern man hätte entsprechend der überwiegenden privaten Nutzung von einer Kapitalgewinnsteuer - und in der Folge einer AHV-Beitragspflicht - gänzlich Abstand nehmen müssen; nach neuer Bundessteuergesetzgebung stelle die Liegenschaft gemäss Präponderanztheorie Privatvermögen dar. - Mit Entscheid vom 11. Juni 2001 wies das kantonale Gericht, nachdem es vom kantonalen Steueramt X.________ weitere Akten beigezogen hatte, die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 11. Juni 2001 und der Beitragsverfügung vom 6. Januar 2000 beantragen; eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die zuständige Ausgleichskasse zurückzuweisen.
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 reicht V.________ die Kopie einer im Rahmen eines Einspracheverfahrens ergangenen Verfügung/ Rechnung des kantonalen Steueramtes X.________ vom 10. Oktober 2001, einen Rückzahlungsnachweis des kantonalen Steueramtes X.________ vom 16. November 2001 sowie eine Gutschriftsanzeige der Bank C.________ vom 28. November 2001 ein. Alle diese Dokumente waren an G.________ adressiert, welche Gesamteigentümerin der Liegenschaft Y.________ war.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Januar 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
 
2.
 
2.1 Materiell streitig ist, ob die Liegenschaft Y.________, die der Kollektivgesellschaft unter anderm als Geschäftsräumlichkeit diente und deren Miteigentümer der Beschwerdeführer ist, zu Recht als Geschäftsvermögen und damit der daraus erzielte Gewinn als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert worden ist.
 
2.2 Da somit keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
 
3.
 
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da ihm die vom kantonalen Gericht eingeholten Steuerakten nicht zur Stellungnahme unterbreitet wurden.
 
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird zunächst grundsätzlich von den kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben; erst wenn sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die sich unmittelbar aus der Bundesverfassung ergebenden Verfahrensregeln Platz. Ob der bundesrechtliche Gehörsanspruch verletzt worden ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 99 Ia 23 Erw. a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung bedeutsam sind (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb, 124 II 137 Erw. 2b, 114 Ia 100 Erw. 2c).
 
3.2 Mit Verfügung vom 26. September 2000 schloss das kantonale Gericht den Schriftenwechsel, nachdem die beschwerdegegnerische Ausgleichskasse innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte. Mit Verfügung vom 19. März 2001 liess die Vorinstanz gestützt auf Art. 93 AHVG die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 1989/90, 1991/92, 1993/94 und 1995/96 beim kantonalen Steueramt X.________ edieren. Diese Verfügung erging als Gerichtsurkunde mit Empfangsbestätigung an das Kantonale Steueramt, welches die Verfügung am 26. März 2001 entgegennahm. Gemäss Ziff. 3 der Verfügung wurden die Parteien über die Verfügung in Kenntnis gesetzt, was auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Es bleibt indessen zu prüfen, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, den Parteien auch die schliesslich erhaltenen Steuerakten unaufgefordert zur Stellungnahme zu unterbreiten, oder ob das Abwarten der Reaktion der Parteien unter Verzicht auf eine Aktenzustellung bei Ausbleiben eines Gesuchs des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um Akteneinsicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichte. Denn unter Umständen kann es genügen, wenn die Behörde die Akten zur Verfügung der Parteien bereithält (BGE 112 Ia 202 Erw. 2a; ZAK 1991 S. 99 Erw. 4a).
 
3.3 Das kantonale Gericht stützte die Begründung seines Entscheids vom 11. Juni 2001 auch auf die im Laufe des Verfahrens beigezogenen Steuerakten. Das kantonale Steueramt hatte von den für die Jahre 1989 bis 1996 eingeforderten Akten lediglich diejenigen für die Jahre 1993/94 und 1995/96 beibringen können, da die aus der Sicht der Vorinstanz ebenfalls interessierenden Akten 1989/90 und 1991/92 nicht mehr auffindbar waren. Angesichts dessen, dass im Rahmen der Begründung des kantonalen Entscheids auf Korrespondenz aus dem Jahre 1986 und auf Bilanzen aus dem Jahre 1967 abgestellt wurde, kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass die fehlenden Akten der Jahre 1989 bis 1992 für die Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung gewesen wären. Hätte der Beschwerdeführer auf Grund einer Orientierung durch die Vorinstanz davon Kenntnis erhalten, dass die Steuerbehörden die Steuerunterlagen von 1989 bis 1992 nicht mehr beibringen konnten, hätte er diese allenfalls selbst oder durch seinen damaligen Treuhänder beschaffen lassen und dem kantonalen Gericht zur Verfügung stellen können, wenn er dies als notwendig erachtet hätte. Die ergänzende Edition der umfangreichen Steuerunterlagen erst nach Abschluss des Schriftenwechsels und das Nichtzustandekommen der beabsichtigten vollständigen Aktenedition hätten der Vorinstanz unter diesen Umständen aber hinreichende Veranlassung bieten sollen, den Parteien die neu beigezogenen Dokumente aus eigenem Antrieb zuzustellen, auch wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kein Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte.
 
4.
 
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst hätte oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich vorliegend, die Angelegenheit zur Wahrung des rechtlich Gehörs und anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Entsprechend dem Prozessausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der beschwerdegegnerischen Ausgleichskasse (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 6. Januar 2000 neu entscheide.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.
 
3.
 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
 
4.
 
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 12. Juni 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).