BGer I 420/2002 | |||
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BGer I 420/2002 vom 24.06.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 420/02
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Urteil vom 24. Juni 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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N.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 30. April 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1959 geborene N.________ erlitt am 27. Mai 1995 und am 17. April 1996 zwei Verkehrsunfälle, wobei jeweils ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Folgen des zweiten Unfalles auf und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit Verfügung vom 5. August 1998 stellte sie ihre Leistungen per 8. Juli 1998 ein, was sie mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 1999 bestätigte.
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Die Versicherte war vor dem ersten Unfall ausschliesslich als Hausfrau tätig gewesen. Am 1. Februar 1996 trat sie eine Stelle als Kantinenhilfe in der Firma O.________ AG mit einem hälftigen Arbeitspensum an; das Arbeitsverhältnis wurde während der verlängerten Probezeit per 3. Mai 1996 aufgelöst. Nach dem zweiten Unfall war N.________ in der Zeit vom 1. September 1997 bis Ende Dezember 1997 bei der Genossenschaft X.________ angestellt, dies wiederum im Rahmen eines 50 %igen Pensums. Seit Mitte September 1999 arbeitet sie teilzeitlich in der Wäscherei einer geschützten Werkstätte.
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Am 19. April 1999 meldete sich N.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich ermittelte eine 100 %ige Einschränkung im erwerblichen Bereich und eine 19 %ige Einschränkung im Haushalt, was bei einer 50 %-Gewichtung der beiden Tätigkeitsfelder einen Invaliditätsgrad von rund 60 % ergab. In der Folge sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 23. Mai 2000 rückwirkend ab 1. April 1998 eine halbe Invalidenrente zu.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April 2002 ab.
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C.
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N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren führen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 23. Mai 2000 sei ihr rückwirkend ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichten.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 5 IVG und Art. 27 und 27bis IVV; BGE 128 V 30 Erw. 1, 125 V 148 ff., je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. Mai 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Ausser Frage steht, dass der Invaliditätsgrad nach der gemischten Bemessungsmethode (Erw. 1 hievor) zu bestimmen ist und im zu 50 % zu gewichtenden erwerblichen Bereich eine 100 %ige Invalidität besteht. Streitig ist dagegen die Einschränkung im Haushaltbereich, welche praxisgemäss mittels einer Haushaltabklärung erhoben wurde.
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2.1
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2.1.1 Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des BSV (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil X. vom 28. April 2003 [I 545/01] Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil H. vom 22. Februar 2001 [I 511/00] Erw. 3b).
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2.2 Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a und B. vom 29. November 2002 [I 572/01] Erw. 3.2.5).
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2.3 Nach der Rechtsprechung bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; zuletzt etwa Urteile X. vom 28. April 2003 [I 545/01] Erw. 3.1, S. vom 28. Februar 2003 [I 685/02] Erw. 3.2, J. vom 10. Februar 2003 [I 505/02] Erw. 3.2, S. vom 10. Dezember 2002 [I 690/01] Erw. 6, T. vom 18. Oktober 2002 [I 737/01] Erw. 3.1; nicht veröffentlichte Urteile K. vom 27. November 1998, I 406/98, und W. vom 17. Juli 1990, I 151/90).
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3.
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3.1 Gemäss Abklärungsbericht vom 2. Februar 2000 beträgt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich insgesamt 19 %, was unter Gewichtung des Umfangs der Haushalttätigkeit von 50 % eine Behinderung (Invaliditätsgrad) von 9,5 % ergibt. Die Abklärung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als eine umfassende ärztliche Begutachtung der Versicherten zwar vorgesehen, jedoch noch nicht durchgeführt worden war. Zum Inhalt des Berichts, welcher im We-sentlichen auf den Aussagen der Ehegatten N.________ beruht, konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich dessen Erstellung nicht äussern (betreffend Vorlage des Abklärungsberichts an Ort und Stelle zwecks Durchsicht und Bestätigung vgl. BGE 128 V 94 Erw. 4).
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3.2 In dem zuhanden der Haftpflichtversicherung erstellten Gutachten von Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 10. Oktober 2001 kommt der Gutachter in Beantwortung der entsprechenden ausdrücklichen Frage zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage maximal 50 %, wobei er explizit darauf hinweist, wie im erwerblichen Bereich seien auch hier körperlich belastende Tätigkeiten mit wiederkehrendem Heben von Gewichten über 5 kg oder das Arbeiten über Kopf nicht mehr möglich.
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Des Weitern attestiert Frau Dr. med. S.________, Psychotherapeutin, Rehaklinik Y.________, im Bericht vom 14. März 2000 ein 40 %iges Leistungsvermögen als Hausfrau und eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin. Präzisierend wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei vor allem bei Ausdauer, Aufmerksamkeit und Konzentration eingeschränkt, was zu erhöhter Ermüdbarkeit, Verminderung der psychischen Leistungsfähigkeit und zu einer verminderten emotionalen Belastbarkeit führe (Beiblatt zum Bericht vom 14. März 2000).
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Schliesslich schätzt Prof. Dr. E.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rehaklinik Y.________, die Arbeitsunfähigkeit in der "Hausfrauentätigkeit" auf 50 % ein (Bericht vom 21. März 2000).
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3.3 Der Umstand, dass das Ergebnis der Abklärung im Haushalt (Einschränkung von 19 %) und die - im Wesentlichen übereinstimmenden - ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit im häuslichen Bereich (Einschränkung von 40 % bis 50 %) erheblich divergieren, genügt für sich allein nicht, um den Abklärungsbericht als nicht massgeblich zu betrachten (vgl. Urteil S. vom 28. Februar 2003 [I 685/02] Erw. 3.2 in fine). Dies gilt umso mehr, als die pauschale (medizinisch-theoretische) Schätzung der Ärztinnen und Ärzte regelmässig nicht der von der Rechtsprechung verlangten genauen, in Anbetracht der konkreten Verhältnisse im Einzelfall vorgenommenen Prüfung der einer versicherten Person noch zumutbaren Tätigkeit entspricht.
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Im vorliegenden Fall gibt es jedoch Indizien, welche die Schlüssigkeit des Abklärungsberichts in Frage stellen. Erstens besteht zwischen der aus medizinischer Sicht für den häuslichen Aufgabenbereich angenommenen Einschränkung von 40 % bis 50 % und der von der Abklärungsperson angegebenen Leistungseinbusse von lediglich 19 % eine grosse Diskrepanz und nicht bloss eine geringfügige Abweichung. Zweitens vermögen einzelne Schätzungen des Haushaltabklärungsberichts nicht zu überzeugen. So sah sich die Vorinstanz aus nachvollziehbaren Gründen veranlasst, bei der Position "Wäsche- und Kleiderpflege" den Grad der Einschränkung von 22 % auf 50 % anzuheben, womit sich die Reduktion des Leistungsvermögens im Haushaltbereich von insgesamt 19 % auf 24 % erhöhte. Die vom kantonalen Gericht vorgenommene Korrektur erscheint an sich begründet; allerdings wären ähnliche Korrekturen auch in anderen Tätigkeitsbereichen denkbar. Bezüglich der Wohnungspflege etwa ist zumindest fraglich, wie weit die Bodenreinigung noch möglich ist, belastet doch eine solche Arbeit den gesundheitlich angeschlagenen Schultergürtel beträchtlich, was gemäss Bericht des Dr. med. H.________ vom 7. Juni 1999 zu vermeiden ist.
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3.4 Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres auf das Ergebnis der Haushaltabklärung abgestellt werden. Vielmehr erscheinen die rechtserheblichen Tatsachen als unzureichend abgeklärt. Eine ergän-zende Sachverhaltsabklärung drängt sich auch deshalb auf, weil der Abklärungsbericht erstellt wurde, bevor die Beschwerdeführerin um-fassend begutachtet worden ist (vgl. Erw. 3.1 hievor). Namentlich lag der Abklärungsperson das Gutachten des Dr. med. R.________ nicht vor, welches - im Gegensatz zu früheren ärztlichen Berichten - die körperlichen Beschwerden gegenüber den psychischen Beschwerden in den Vordergrund stellt und festhält, die Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie durch die körperlichen Beschwerden beeinträchtigt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese medizinische Beurteilung Auswirkungen auf das Ergebnis der Haushaltabklärung zeitigen kann.
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Die IV-Stelle wird zu entscheiden haben, ob eine neue Haushaltabklärung durchgeführt werden soll oder aber der Haushaltabklärungs-bericht vom 2. Februar 2000 neu unter Beizug eines Arztes oder einer Ärztin daraufhin zu überprüfen ist, inwieweit er den ärztlich festgestellten Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen hinreichend Rechnung trägt. Für letztere Lösung spricht, dass die Versicherte an Beschwerden leidet, die sich anscheinend bei körperlichen Belastungen verstärken; ob und inwieweit sich dies auf die Leistungsfähigkeit in den einzelnen Tätigkeitsbereichen (zum Beispiel Bodenpflege, Bügeln, Kochen, Küchenreinigung etc.) auswirkt, ist mit Vorteil im Rahmen einer ärztlichen Zumutbarkeitsprüfung zu untersuchen.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2002 sowie die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Mai 2000 aufgehoben werden, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichkasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Juni 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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