BGer U 238/2002 | |||
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BGer U 238/2002 vom 24.06.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 238/02
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Urteil vom 24. Juni 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Lanz
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Parteien
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L.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, 8887 Mels,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 29. Mai 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1947 geborene L.________ war als Mitarbeiterin Produktion bei der X.________, und als Mitarbeiterin im Kundendienst der Y.________ (je in einem Teilpensum) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als am 31. Oktober 2000 auf dem Heimweg von der Arbeit der von ihr gelenkte Renault 5 beim Anfahren an einer Kreuzung frontal mit der hinteren Seite eines vortrittsberechtigten VW Passat kollidierte. Wegen danach aufgetretener Beschwerden suchte L.________ noch am Unfalltag die Notfallärztin und am 4. November 2000 für eine ambulante Kontrolle das Spital U.________ auf, wo eine HWS-Distorsion bei erheblicher Spondylarthrose C4/5, 5/6 und 6/7 mit ventraler Spangenbildung C4/5 und 5/6 sowie Thoraxkontusion rechts diagnostiziert wurde. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Nach medizinischen und biomechanischen Abklärungen eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2001 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 8. Juli 2001, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 19. September 2001 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde (kantonalrechtlich: Klage) wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 29. Mai 2002 ab.
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C.
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L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die SUVA habe die Versicherungsleistungen über den 9. Juli 2001 hinaus zu erbringen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im kantonalen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid werden die Gesetzesbestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 115 V 134 f. Erw. 3 und 405 Erw. 3; ferner BGE 119 V 337 f. Erw. 1 und 118 V 289 f. Erw. 1b), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung über das Dahinfallen dieses Zusammenhangs, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80, 1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, der für den leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang ebenso gilt wie für das - vom Unfallversicherer nachzuweisende - Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 und 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b), und den Beweiswert versicherungsexterner und -interner Arztberichte (RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 ff. Erw. 1, 1991 Nr. U 133 S. 312; sodann BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Richtig sind auch die Erwägungen über den zusätzlich zum natürlichen erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang, namentlich bei psychischen Unfallfolgen (RKUV 1992 Nr. U 154 S. 248 f. Erw. 2b und c; ferner BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 19. September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Kantonales Gericht und Unfallversicherer verneinen den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 31. Oktober 2000 und noch bestehenden körperlichen Beschwerden der Versicherten. Sie stellen dabei wesentlich auf die ärztliche Beurteilung des Dr. med. B.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA vom 26. Juni 2001 ab.
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2.1 Der Arzt beschreibt zunächst eingehend den Vorzustand der Beschwerdeführerin: Demnach leidet sie seit vielen Jahren vor dem versicherten Unfallereignis vom 31. Oktober 2000, wahrscheinlich seit dem vierten Lebensjahrzehnt, an einer Erkrankung (Diffuse Idiopathic Skeletal Hyperostosis, DISH) der Halswirbelsäule, und es liegt zudem die angeborene Missbildung einer teilweisen Fusion der Halswirbel C6/7 vor. Die untere Halswirbelsäule ist erstmals im Zusammenhang mit einem - nicht SUVA-versicherten - Unfallereignis vom 22. Oktober 1993 schmerzhaft geworden, als sich die Versicherte bei einem Sturz am unteren Nacken verletzte und in der Folge während elf Wochen arbeitsunfähig war. Sodann besteht ein Diabetes mellitus mit peripherer Polyneuropathie, welcher seit 1993 mit täglichen Spritzen behandelt wird.
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Gemäss der abschliessenden Beurteilung des SUVA-Arztes liegen heute keine medizinisch objektivierbaren (körperlichen) Beschwerden mehr vor, die wenigstens wahrscheinlich mit der Frontalkollision vom 31. Oktober 2000 in ursächlichem Zusammenhang stehen. Der beträchtliche Vorzustand und die (aus biomechanischer Sicht) geringe Verletzungstauglichkeit des Unfalles erlauben nach Dr. med. B.________ die zuverlässige Aussage, dass die Frontalkollision die vorgeschädigte Halswirbelsäule der Versicherten nicht richtunggebend, sondern zeitlich vorübergehend verschlimmert hat, wobei im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Januar 2001 die vorübergehende Teilwirkung des Unfalles bereits erloschen und damit der status quo ante wieder voll erreicht war.
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2.2 Dr. med. B.________ hat seine sachverständige Einschätzung in Kenntnis der medizinischen Aktenlage und der biomechanischen Kurzabklärung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, vom 4. April 2001 abgegeben und überzeugend begründet. Zwar hat er keine persönliche Exploration der Beschwerdeführerin vorgenommen. Dies schränkt den Beweiswert seiner Feststellungen aber nicht ein, konnte Dr. med. B.________ doch auf den eingehenden Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. F.________ vom 22. Januar 2001 zurückgreifen, was ihm, zusammen mit den übrigen zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere auch den Röntgen- und MRI-Bildern, die zuverlässige Beantwortung der sich stellenden Frage nach Bestehen und Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den noch bestehenden körperlichen Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis vom 31. Oktober 2000 gestattete.
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Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Diagnose eines seit Jahren bestehenden DISH beanstandet wird, genügt die Feststellung, dass Dr. med. B.________ detailliert die bereits auf den Röntgenbildern von 1993 erkennbaren und damit eindeutig nicht auf das Unfallereignis vom 31. Oktober 2000 zurückzuführenden pathologischen Veränderungen der Halswirbelsäule beschreibt. Dass die Halswirbelsäule degenerative Beeinträchtigungen aufweist, wird sodann durch die restlichen medizinischen Akten bestätigt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Unfallbedingte strukturelle Schädigungen des Organs ergaben sich hingegen bei den bildgebenden Untersuchungen nicht, worin sich die anderen berichterstattenden Ärzte ebenfalls einig sind. Es kann daher letztlich offen bleiben, ob Dr. med. B.________ die krankheitsbedingten/ degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule richtigerweise einer DISH zugeordnet hat, und weshalb diese Diagnose nicht bereits früher durch die behandelnden Ärzte gestellt wurde.
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Die Arztberichte des Dr. med. J.________, Neurologie FMH, vom 14. November 2000 sowie 24. Dezember 2001 und des Dr. med. Z.________, Neurologie FMH/Dr. der Chiropraktik, vom 18. September 2001 rechtfertigen keine andere Kausalitätsbeurteilung. Die erste Stellungnahme des Dr. med. J.________ erfolgte nur zwei Wochen nach dem Unfallereignis vom 31. Oktober 2000 und somit ohne Berücksichtigung der späteren Arztberichte und der Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 19. September 2001. Zudem verfügte der Arzt offensichtlich nicht über die Röntgenbilder, die Dr. med. B.________ zur Feststellung der vorbestandenen unfallfremden Schädigung im Bereich der Halswirbelsäule geführt haben. Sodann bezeichnete sich Dr. med. J.________ im zweiten Bericht vom 24. Dezember 2001 selber als befangen, weshalb er auf eine definitive Beurteilung verzichtete. Immerhin äusserte er sich dahin, dass klinisch-neurologisch die Arbeitsfähigkeit im früheren Ausmass gegeben scheine, was der Einschätzung des Dr. med. B.________ zumindest nicht widerspricht. Anzufügen bleibt, dass Dr. med. J.________ die Stellungnahme vom 24. Dezember 2001 zu Handen der Invalidenversicherung erstellt hat, welche als finale Versicherung ihre Leistungspflicht anders als die Unfallversicherung unabhängig von der Kausalität beurteilt. Der Arztbericht des Dr. med. Z.________ vom 18. September 2001 schliesslich ist, wie Vorinstanz und Unfallversicherer richtig erwähnen, ohne Kenntnis der vollständigen medizinischen Akten erstellt worden und berücksichtigt namentlich auch keine vorbestehende Gesundheitsschädigung.
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2.3 Nach dem Gesagten haben SUVA und kantonales Gericht zu Recht, und ohne dass weitere medizinische Abklärungen erforderlich gewesen wären, erkannt, dass der versicherte Unfall vom 31. Oktober 2000 zu einer bloss vorübergehenden, bereits nach wenigen Monaten abgeklungenen Verschlimmerung der vorbestandenen pathologischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes geführt hat und mithin nicht natürlich kausal ist für die noch bestehenden somatischen Beschwerden. An dieser Betrachtungsweise vermögen die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
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3.
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Hinsichtlich des seelischen Leidensbildes durften SUVA und kantonales Gericht ohne psychiatrische Aktenergänzungen die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges entscheiden.
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Parteien und Vorinstanz gehen aufgrund des Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich die Versicherte dabei zugezogen hat, richtigerweise von einem Unfall im mittleren Bereich aus. Dabei kann offen bleiben, ob die Darstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schadens am anderen Fahrzeug zutrifft und ob deswegen von der Einschätzung der Vorinstanz, welche das Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen einordnet, abzuweichen ist. Von den weiteren, objektiv erfassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), müssten dementsprechend für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelner in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere erfüllt sein (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). Dies ist nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, welche zu wiederholen sich erübrigt, nicht der Fall. Die verfügte und vorinstanzlich bestätigte Einstellung der Leistungen durch die SUVA ist somit rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Juni 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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