BGer I 236/2002 | |||
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BGer I 236/2002 vom 07.07.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 236/02
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Urteil vom 7. Juli 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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H.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 7. März 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1940 geborene jugoslawische Staatsangehörige H.________ war seit Juli 1988 bei der Bauunternehmung J.________ AG als Bauarbeiter tätig. Am 12. Mai 1998 erlitt er bei einem Berufsunfall eine Rückenkontusion, indem er auf einer Baustelle mit dem Rücken auf eine Muldenecke fiel. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er obligatorisch gegen Unfälle versichert war, kam für die Heilungskosten auf und richtete bis zum 31. Dezember 1998 ein Taggeld aus. Am 17. Juni 1999 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und vermehrt aufgetretenen Magenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, es bestehe ein Invaliditätsgrad von lediglich 7,3 % (Verfügung vom 9. Mai 2001).
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B.
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H.________ liess dagegen Beschwerde führen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zudem liess er unaufgefordert drei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. S.________, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 26. März und 21. November 2001 sowie 23. Januar 2002 nachreichen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. März 2002 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei die Sache unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Verwaltung zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer vorbringen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm der Austrittsbericht des Spitals A.________ vom 4. Juni 1998 nicht zugestellt worden sei. Dieser formelle Einwand ist vorab zu prüfen.
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1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung) statuiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 126 V 131 f. Erw. 2b, 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a und 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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2.
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Der Beschwerdeführer behauptet, dass sich der Entscheid der Vorinstanz auf den Austrittsbericht des Spitals A.________ vom 4. Juni 1998 stützt. Der vormaligen Rechtsvertretung (ORION) hätte dieser Bericht sowie auch andere SUVA-Akten nicht vorgelegen.
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2.1 Die IV-Stelle hat sich in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2001 ausschliesslich auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums R.________ vom 10. Dezember 2000 abgestützt. Dieses Gutachten lag dem Beschwerdeführer bereits vor Erlass der streitigen Verfügung vor. Da darin u.a. der oben erwähnte Austrittsbericht des Spitals A.________ sowie weitere medizinische Beurteilungen im wesentlichen Inhalt wiedergegeben waren, hätte der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten verlangen können. Dies hat er jedoch nicht getan.
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2.2 Die Vorinstanz hat in Erw. 2a ihres Entscheides den genannten Austrittsbericht des Spitals A.________, den kreisärztlichen Befund vom 31. August 1998 und den Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 16. Oktober 1998 erwähnt und den Inhalt zusammengefasst wiedergegeben. Abgestellt hat sie indessen auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums R.________ (vgl. Erw. 2d und 2e). Die übrigen medizinischen Berichte wurden nur insoweit in die Beurteilung einbezogen, als sie als weitgehend überstimmend mit diesem Gutachten bezeichnet wurden. Auch im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht Einsicht in diese Unterlagen verlangt.
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Auf Grund des Dargelegten ist der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs somit unbegründet.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), die Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 bis 18 IVG), insbesondere den Begriff und den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG; BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen) sowie den Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 17 IVG und die Erheblichkeit der Invalidität in Form einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1, 1997 S. 80 Erw. 1b) richtig dargelegt. Ebenfalls zutreffend hat das kantonale Gericht die Grundsätze und die Rechtsprechung über einen IV-rechtlich relevanten geistigen Gesundheitsschaden (BGE 102 V 166 f.), über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Mai 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im hier zu beurteilenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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4.
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4.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob das Leistungsbegehren des Versicherten zu Recht abgewiesen wurde. Diesbezüglich ist nach den medizinischen Unterlagen erstellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht an einem chronifizierten lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet, welches nicht klar einem ätiopathogenetischen Substrat zuzuordnen ist, während für eine psychische Erkrankung keine Hinweise vorliegen. Dabei ist nicht einzusehen, weshalb das Gutachten des Medizinischen Zentrums R.________ hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers nicht schlüssig sein soll. Einen Anspruch auf Begutachtung durch einen Psychiater, welcher der Sprache des Beschwerdeführers mächtig ist, besteht nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 226 Erw. 2b/bb) nicht. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die psychiatrische Begutachtung mit Hilfe eines Dolmetschers an sprachlichen Schwierigkeiten gescheitert wäre, lassen sich dem Gutachten und den übrigen Akten nicht entnehmen.
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4.2 Im Übrigen ist zu beachten, dass, wenn es im genannten Gutachten heisst, der Beschwerdeführer könne "seine Schmerzen auch gar nicht aufgeben", nicht ein krankhaftes Geschehen vorliegt, das, wie der Beschwerdeführer postuliert, der Abklärung bedarf. Das Gutachten sagt dazu klar, dass sich der Beschwerdeführer in eine Krankheitsrolle zurückgezogen hat in der Erwartung, dass andere für ihn sorgen und er von Anforderungen, die ihn allmählich überfordern, entbunden wird. Dies ist offensichtlich kein Krankheitsgeschehen. Es besteht angesichts der im Grundsatz übereinstimmenden ärztlichen Angaben kein Anlass zu ergänzenden Abklärungen.
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4.3 Unter diesen Umständen ist dem kantonalen Gericht darin beizupflichten, dass die Verwaltung beim ermittelten Invaliditätsgrad von 7,3 % einen Anspruch auf Umschulung bzw. auf eine Rente zu Recht abgelehnt hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Juli 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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