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Informationen zum Dokument  BGer I 627/2002  Materielle Begründung
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BGer I 627/2002 vom 07.07.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 627/02
 
Urteil vom 7. Juli 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Traub
 
Parteien
 
M.________, 1963, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
 
(Entscheid vom 1. März 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
M.________ (geb. 1963) leidet seit zwei Verkehrsunfällen vom 16. Januar 1997 und vom 17. Februar 2000 an lumbalen und zervikalen Rückenbeschwerden. Seit 1982 als Schweisser bei der Firma S.________ tätig, arbeitete er nach Aufgabe dieser Stelle per Ende April 1999 von Juli bis September 1999 und vom 20. Juni bis 1. Dezember 2000 bei der Firma D.________ AG, sowie von Oktober bis Dezember 1999 bei der Firma X.________ AG.
 
Am 9. April 2001 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Nach Vornahme medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden das Gesuch mangels leistungsbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 15. Oktober 2001).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 1. März 2002 ab.
 
C.
 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin, unter Aufhebung der strittigen Verfügung und des angefochtenen Entscheides, zu verpflichten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von "mindestens 23,89 %" Massnahmen beruflicher Art anzuordnen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Da die Begehren des Versicherten in erster Linie auf eine Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) abzielen, sind vorab die diesbezüglichen spezifischen Voraussetzungen zu prüfen.
 
2.1 Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b). Der Grad der Erwerbsunfähigkeit bemisst sich nach Art. 28 Abs. 2 IVG. Danach wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen - dabei ist die Umschulung im vorliegenden Zusammenhang selbstredend ausgenommen - durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
 
2.1.1 Zum hypothetischen Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) zählen sämtliche Einkünfte, welche der Versicherte im Gesundheitsfall, also ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleicher Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erzielen vermöchte. Es ist so konkret wie möglich zu ermitteln. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss in der Regel weitergeführt würde, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Massgebend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Ist auf Grund einer solchen gesamthaften Beurteilung der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass sich ein Versicherter als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn der Versicherte besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; bestätigt zum Beispiel in den Urteilen M. vom 4. April 2002, I 696/01, Erw. 4a und W. vom 9. Mai 2001, I 575/00, Erw. 3a).
 
Nach zutreffender Feststellung der Vorinstanzen erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 1998 als bei der Firma S.________ angestellter Schweisser ein Einkommen von Fr. 46'279.-. Er macht nun geltend, das Valideneinkommen sei nicht auf dieser Grundlage, sondern anhand des bei befristeten (Juli bis September 1999 sowie 20. Juni 2000 bis 1. Dezember 2000) Arbeitseinsätzen bei der Firma D.________ AG erzielten Gehaltes zu bemessen. Hier erzielte der Versicherte einen Stundenlohn von Fr. 24.90 (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung). Daraus errechnet sich bei der betrieblichen Normalarbeitszeit (43,25 Stunden wöchentlich) ein Jahreseinkommen von Fr. 56'000.-. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vor Eintritt der Invalidität den Wechsel in eine besser bezahlte Stellung erwogen, erscheint - trotz 17-jährigen Verbleibens an der vormaligen Arbeitsstelle - nicht abwegig, zumal mit Blick auf seine familiären Verpflichtungen (er ist Vater dreier 1990, 1991 und 1994 geborener Kinder) nicht anzunehmen ist, er habe sich dauerhaft mit einem - auch im regionalen Vergleich - deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen begnügen wollen. Wie sogleich zu zeigen sein wird, kann indes offen bleiben, ob der Versicherte im Gesundheitsfall zum Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprechende Dispositionen getroffen hätte, und wie hoch das massgebende Gehalt allenfalls zu veranschlagen wäre.
 
Nach Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 des Bundesamtes für Statistik betrug der statistische Mittelwert einer Arbeit im Bereich Metallbe- und verarbeitung für Männer Fr. 5133.- bzw. (umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden; vgl. die Volkswirtschaft 2002 Heft 10 S. 88 Tabelle B9.2) Fr. 5364.- (Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]), mithin Fr. 64'368.- jährlich. Die erhebliche Differenz dieses Wertes zu den vorstehend genannten Löhnen gibt zur Vermutung Anlass, dass die Höhe vor allem des bei der vormaligen Festanstellung erzielten Einkommens durch besondere Faktoren beeinflusst wurde; zu denken ist namentlich an den (früheren) ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus (M.________ verfügt erst seit dem 25. August 2000 über eine Niederlassungsbewilligung C). Solche invaliditätsfremden Gesichtspunkte mit Einfluss auf das Lohnniveau sind nach ständiger Rechtsprechung beim Einkommensvergleich überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil R. vom 3. Februar 2003, I 670/01, Erw. 4.4; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b). Die somit vorausgesetzte Symmetrie der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung derartiger, beim Valideneinkommen massgebender Faktoren kann - entsprechend dem Prinzip einer möglichst konkreten Ermittlung - zunächst durch Einbezug auf der Seite des Invalideneinkommens hergestellt werden (dieser - den Beizug von Tabellenlöhnen praktisch ausschliessende - Weg wurde im vorgenannten, in BGE 129 V zu veröffentlichenden Urteil gewählt). Die dafür erforderliche nähere Abklärung von (qualitativem) Bestand solcher Sonderumstände und deren (quantitativer) Tragweite für die Höhe des Invalideneinkommens wäre im vorliegenden Fall ausnehmend schwierig und kaum präzise vorzunehmen. Hinzu kommt, dass mit dem Wechsel des Aufenthaltsstatus ein wahrscheinlicher Teil dieser Sonderfaktoren weggefallen ist. Nun erscheint es wenig sinnvoll, Einzelfallumstände, welche den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Lohn beeinflusst haben, im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung aber obsolet geworden sind, zu "konservieren", indem sie bei der Festsetzung des Invalideneinkommens fingiert werden. Da das Invalideneinkommen ohnehin zweckmässigerweise auf Grund eines Tabellenlohnes, also eines statistischen Durchschnittswertes, zu ermitteln sein wird (Erw. 2.1.2 hienach), rechtfertigt es sich vorliegend, die - derweise nicht näher zu bezeichnenden - invaliditätsfremden Gesichtspunkte bei der Bemessung des Valideneinkommens auszuklammern. Es wird somit auf den vorerwähnten, statistisch ermittelten branchenspezifischen Wert (Fr. 64'368.-) abgestellt.
 
2.1.2 Hinsichtlich des anrechenbaren Invalideneinkommens ist festzuhalten, dass die Zumutbarkeit einer leichten bis mittelschweren Arbeit, bei welcher kein repetitives Heben von Lasten über 20 Kilogramm oder längeres Verweilen in rückenbelastender Stellung anfällt (vgl. etwa den Bericht des Rheumatologen Dr. B.________, vom 9. Januar 2001), im Rahmen eines Vollzeitpensums von allen beteiligten Ärzten bejaht und im Übrigen auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird. Darauf ist abzustellen. Ob der Kreis der Verweisungstätigkeiten gar auf rückenbelastende Arbeiten, wie sie der Versicherte bis Oktober 2000 ausübte, zu erweitern wäre (in diesem Sinne das Gutachten des Dr. L.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. August 2001), mag offen bleiben. Streitig ist dagegen, inwiefern sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in einer Tätigkeit mit den genannten Rahmenbedingungen im in Frage kommenden Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt.
 
Es obliegt grundsätzlich der Verwaltung, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (BGE 107 V 20 Erw. 2b). Dabei dürfen jedoch nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten gestellt werden. Die Sachverhaltsabklärung hat nur soweit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 208). Dem Beschwerdeführer steht trotz der attestierten Einschränkungen ein recht weites Betätigungsfeld im industriellen und gewerblichen Sektor offen; zu denken ist - neben bereits von Verwaltung und Vorinstanz erwähnten Tätigkeiten - an leichte Montagearbeiten mit Wechselbelastung, Kontrollaufgaben und grobmotorische Arbeiten mit Hilfe arbeitserleichternder Maschinen. Die zumutbare Verwertbarkeit einer solchen beträchtlichen Restarbeitsfähigkeit auf dem (ausgeglichenen; BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b) Arbeitsmarkt darf auch ohne ergänzende Abklärungen, wie etwa der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Berufsberaters, bejaht werden (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4a).
 
Hat der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können - insbesondere im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Versicherten - für die Bezifferung des Invalideneinkommens die sogenannten Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb; AHI 1998 290 f. Erw. 3b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der LSE, welche die Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes wiedergeben. Dagegen sind die beiden vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Belege aus der Dokumentation über Arbeitsplätze der SUVA (DAP) nicht geeignet, den massgebenden Arbeitsmarkt abzubilden. Gestützt auf die LSE (Tabelle A1, Total aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]: Fr. 4437.-) ist dem Beschwerdeführer - umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche - ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 4637.-, mithin ein erzielbarer Jahreslohn von Fr. 55'644.- anzurechnen.
 
Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 ist dabei nicht gerechtfertigt. Ein solcher greift praxisgemäss dann Platz, wenn der Versicherte selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt ist und somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Teilzeitbeschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen muss. Vorliegend können die massgeblichen Einschränkungen durch die Wahl einer geeigneten Arbeit vollumfänglich neutralisiert werden; sie kommen also nicht zusätzlich zum Tragen.
 
2.1.3 Wird das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 64'368.- dem Invalideneinkommen von Fr. 55'644.- gegenübergestellt, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 13,5 %. Die im Hinblick auf die Gewährung einer Umschulung massgebende Erheblichkeitsschwelle von 20 % ist damit nicht erreicht, weshalb Verwaltung und kantonales Gericht den entsprechenden Anspruch zu Recht verneint haben.
 
2.2 Fraglich ist des Weitern, ob der Beschwerdeführer ein Anrecht auf die weiteren in Betracht fallenden Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung) hat.
 
2.2.1 Der Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG) setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2).
 
Der Beschwerdeführer ist bereits jetzt in der Lage, einen seinen Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen, ohne dass - invaliditätsorientierte - Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests notwendig wären (vgl. SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.3; ZAK 1988 S. 179 Erw. 4a; Urteil P. vom 10. Oktober 2001, I 641/00, Erw. 2b).
 
2.2.2 Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten wird nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG). Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, Erw. 2c).
 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass der Versicherte nicht selber in der Lage sein sollte, auf dem ihm offenstehenden allgemeinen Arbeitsmarkt eine seiner Behinderung angepasste leichte bis mittelschwere Arbeit zu finden, kann auf Grund der Akten nicht gesagt werden. Ist aber die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückführen, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (BGE 116 V 85 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b; vgl. SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.4).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 7. Juli 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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