BGer P 49/2001 | |||
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BGer P 49/2001 vom 07.07.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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P 49/01
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Urteil vom 7. Juli 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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A.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4021 Basel, Beschwerdegegner,
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betreffend C.________, 1920, gestorben am 17.06.01
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Vorinstanz
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Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel
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(Entscheid vom 23. Februar 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1920 geborene, in der Stiftung Z.________ wohnende C.________ bezog seit 1. Januar 1999 Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2000 setzte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (nachfolgend: ASB) die Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen ab 1. Januar 2001 neu fest, dies auf Grund der Erhöhung der Heimtaxe.
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B.
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Hiegegen erhob C.________, vertreten durch ihre Nichte A.________, Beschwerde. Sie machte geltend, einerseits sei das berücksichtigte Vermögen, da an ihre Nichten verschenkt, nicht in die Berechnung miteinzubeziehen, andererseits stimme im Sinne eines Eventualantrages der angerechnete Betrag der Wertschriften nicht. Sie reichte dazu verschiedene Belege betreffend die Wertschriften ein. Mit Entscheid vom 23. Februar 2001 (versandt am 18. Juni 2001) hiess die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) diese Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2000 auf und wies die Sache an das ASB zur weiteren Prüfung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen zurück.
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C.
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C.________ liess mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. August 2001 beantragen, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass die erfolgte Schenkung bei der Berechnung seit Weihnachten 1991 berücksichtigt werde. Gleichzeitig rügte sie aus demselben Grund die in der Zwischenzeit vom ASB erlassene Verfügung vom 16. Juli 2001 betreffend Nachzahlung von Ergänzungsleistungen, worüber das ASB vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in Kenntnis gesetzt wurde.
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Das ASB und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D.
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C.________ verstarb am 17. Juni 2001; ihre beiden Nichten B.________ und A.________ sind ihre alleinigen eingesetzten Erben, wobei A.________ im vorliegenden Verfahren ihre Schwester B.________ vertritt. Die entsprechende Erbenbescheinigung wurde am 8. Mai 2003 eingereicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1).
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2.
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Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des strittigen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesenen Fassung und Art. 2b ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 3b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 3c ELG), auch bei Heimaufenthalt (Art. 3b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ELG), einschliesslich der Bestimmungen über das anrechenbare Vermögen, dessen Ertrag und über den Vermögensverzehr (Art. 3c Abs. 1 lit. a-c ELG) sowie über die Anrechenbarkeit von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 121 V 205 f. Erw. 4 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig sind insbesondere auch die Ausführungen zur Beweislast der Tatsache des fehlenden Vermögens (BGE 121 V 208 Erw. 6). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Januar 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz ging im Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin davon aus, dass auf Grund des Verkaufs die neuen Vermögensbestände, welche die Versicherte im Beschwerdeverfahren belegt habe, zu berücksichtigen seien. Indes lehnte sie die Berücksichtigung der geltend gemachten Schenkung der Vermögenswerte auf dem Spar- und dem Depotkonto der Basler Kantonalbank mangels genügender entsprechender Hinweise ab.
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Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Gericht habe auf eine sachdienliche und richtige Antragsstellung hinzuwirken, das gelte auch - insbesondere bei nicht anwaltlich vertretener Partei - für die Stellung notwendiger Beweisanträge. Im Rahmen eines fairen Verfahrens nach Art 6 Abs. 1 EMRK hätte deshalb eine Zeugenbefragung stattfinden sollen.
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3.2 Das Gebot der Fairness des Verfahrens beinhaltet insbesondere den Anspruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren, das Recht auf Waffengleichheit (wozu namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang und auf Teilnahme am Beweisverfahren gehört) und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die EMRK statuiert jedoch kein umfassendes Recht auf Beweis und spricht sich insbesondere zur Frage der Zulässigkeit und des Beweiswertes von Beweismitteln nicht aus. Nach der Praxis der EMRK-Organe bleibt es Sache der Vertragsstaaten, die Frage der Beweismittel und die Grundsätze der Beweiswürdigung zu regeln. Art. 6 EMRK schliesst die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus und verschafft diesbezüglich keine weitergehenden Rechte als Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 4 aBV; BGE 122 V 164 Erw. 2b mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; in einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
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3.3 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass und weshalb die Einvernahme von allfälligen Zeugen unterbleiben könne. Insbesondere führte es an, es widerspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Vermögenswerte, auf welche definitiv und unwiderruflich zugunsten einer anderen Person verzichtet werde, welche also verschenkt würden, auf einem Konto respektive in einem Depot der schenkenden Person verblieben, ohne dass diese auf die begünstigte Person übertragen werden. Diese Vermutung könne durch nicht näher genannte Zeugen, bei denen es sich zudem um nahe stehende Personen handeln müsse und damit der Beweiswert von deren Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen sei, nicht umgestossen werden.
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3.4 Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinlänglich nachgekommen. Die vorinstanzliche Abweisung der Beweisanträge betrifft zudem nicht das Recht auf Beweis; vielmehr liegt darin eine antizipierte Beweiswürdigung. Diese ist nicht zu beanstanden, sind doch gerade unter Berücksichtigung der Beweiskraft von Zeugenaussagen nahestehender Personen und des Zeitablaufs von über 10 Jahren seit des zu bezeugenden angeblichen Vorfalles von einer Einvernahme allfälliger Zeugen keine zusätzlichen den Anspruch beeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten. Zudem spricht auch die Tatsache, dass bei anderer Gelegenheit, nämlich dem Verkauf der Namenaktien der Beschwerdeführerin, sehr wohl eine Überweisung auf das eigene Konto der Nichte erfolgte und der Betrag nicht auf dem Konto der Beschwerdeführerin belassen wurde (vgl. Er. 3.5 nachstehend), gegen eine Schenkung des auf dem Konto der Beschwerdeführerin verbliebenen Vermögens. Daran ändert auch nichts, dass die Basler Kantonalbank die Auszüge des Kontos der Beschwerdeführerin per Adresse an die Nichte sandte, da aus einer entsprechenden Vollmacht (vgl. die Vollmacht vom 17. August 1998) nicht auf eine Schenkung geschlossen werden kann.
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Aus dem den Sozialversicherungsprozess beherrschenden Untersuchungsgrundsatz ergibt sich nichts anderes. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht wäre es der Beschwerdeführerin mit Blick auf den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) mindestens zuzumuten gewesen, die näheren Umstände und den Anlass der geltend gemachten Schenkung genauer darzulegen.
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3.5 Abgesehen davon könnte eine Schenkung, selbst wenn diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erfolgt zu betrachten wäre, nicht ohne weiteres dazu führen, das fragliche Vermögen nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sind als Einkommen auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a, 117 V 289 Erw. 2a; AHI 1997 S. 254 Erw. 2; SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3 Erw. 2). Hier müsste deshalb, um das fragliche Vermögen nicht als Verzichtsvermögen in die EL-Berechnung einzubeziehen, eine adäquate Gegenleistung für die Schenkung vorliegen; auch diesbezüglich fehlen in den Akten genügende Hinweise und werden mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.
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3.6 Schliesslich ist auch die gegenüber der angefochtenen Verfügung neue Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren belegten Verkaufs der Depotbestände bei der Basler Kantonalbank (Namenaktien X.________ und Y.________) durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft es zu, dass in der EL-Berechnung der Teil des Verkaufserlöses, den die Versicherte an ihre Nichte überwies (Fr. 36'209.-), als Verzichtsvermögen und der daraus resultierende Vermögensverzehr aufzurechnen ist (vgl. Erw. 3.4 hievor). Die vorinstanzliche Rückweisung der Sache an das ASB zu neuer Verfügung ist damit rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Juli 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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