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Informationen zum Dokument  BGer I 482/2002  Materielle Begründung
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BGer I 482/2002 vom 16.07.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 482/02
 
Urteil vom 16. Juli 2003
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer
 
Parteien
 
A.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
(Entscheid vom 31. Mai 2002)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 18. April 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch der 1952 geborenen, bis 24. September 1999 als Hilfsarbeiterin tätig gewesenen A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mangels rentenbegründender Invalidität ab.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2002 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid und Verwaltungsverfügung sei ihr ab 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen sowie zur eingehenden beruflichen Abklärung und zum anschliessenden Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden. Nach Art. 32 Abs. 3 OG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.
 
1.2 Der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat den vorinstanzlichen Entscheid vom 31. Mai 2002 am 10. Juni 2002 gegen unterschriftliche Bestätigung entgegengenommen. Als erster Tag der 30tägigen Beschwerdefrist zählt somit der 11. Juni 2002, so dass die Frist am 10. Juli 2002 endete. Die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat ihre vom 10. Juli 2002 datierte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach ihrer eigenen glaubwürdigen Darstellung (Schreiben vom 9. September 2002) noch am gleichen Abend um ca. 22.45 Uhr bei der Post X.________ in den Briefkasten eingeworfen, weil der Dringlichkeitsschalter bereits geschlossen war. Das Kuvert ist indessen erst am 11. Juli 2002 und damit einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgestempelt. Die Post ist nicht in der Lage, die Sachdarstellung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu bestätigen. Immerhin erwähnt sie im Schreiben vom 17. Juli 2002 an die Rechtsvertreterin, dass eingeschriebene Briefpostsendungen eine eigene Sendungskategorie darstellten und daher für die Postaufgabe via Briefeinwurf grundsätzlich nicht vorgesehen seien. Wie es sich letztlich mit der Rechtzeitigkeit verhält und ob der volle Beweis dafür erbracht worden ist (BGE 124 V 402 Erw. 2b, 121 V 6 Erw. 3b, 119 V 7), kann offen bleiben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie nachfolgend zu zeigen ist - unbegründet ist.
 
2.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. April 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
3.
 
3.1 IV-Stelle und kantonales Gericht haben die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b) und zur Aufgabe, zum Beweiswert und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.2 Nach dem Bericht des Spitals W.________ vom 1. Februar 2001 ist die Beschwerdeführerin aus phlebologischer Sicht zur Zeit durchaus arbeitsfähig. Im Bericht des Spitals T.________ vom 13. November 2000 wird für die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bescheinigt. Auf diese beiden medizinischen Einschätzungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hat das kantonale Gericht zu Recht abgestellt und daraus zutreffend den Schluss gezogen, die Beschwerdeführerin könne mit einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen und bis zum massgebenden Zeitpunkt der Verwaltungsverfügung vom 18. April 2001 liege keine rentenbegründende Invalidität vor. Es kann auf die ausführlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). An diesem Ergebnis ändern sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Von einem zweiten Schriftenwechsel ist abzusehen, nachdem die Beschwerdeführerin die Rechtsvertreterin erst gegen Ende der Rechtsmittelfrist mit der Interessenwahrung betraute und diese in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgrund aller Akten Einwendungen gegen den angefochtenen Entscheid erheben konnte. Die drei neu eingereichten ärztlichen Berichte beziehen sich auf einen Zeitraum nach der streitigen Verwaltungsverfügung. Da sich aus diesen Berichten und weiteren Akten Anhaltspunkte dafür geben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verschlechtert haben könnte, rechtfertigt es sich, die Akten an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie prüfe, ob in der Zwischenzeit ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Akten werden an die IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen, damit diese im Sinne der Erwägung 3.2 verfahre.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 16. Juli 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber.
 
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