BGer I 755/2002 | |||
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BGer I 755/2002 vom 18.07.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 755/02
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Urteil vom 18. Juli 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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L.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Christian Alder, Amthausgasse 12, 3000 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 12. September 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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L.________ (geb. 1944) meldete sich am 20. Dezember 1999 bei der IV-Stelle Bern zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 18. Mai 2001 sprach diese ihm rückwirkend ab 1. November 1999 eine halbe IV-Rente zu. Am 15. Januar 2002 verlangte L.________, vertreten durch seinen Hausarzt Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, eine Revision der Rente. Auf dieses Begehren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2002 nicht ein, da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2001 nicht verändert hätten.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. September 2002 ab.
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C.
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L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
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2.
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Zu prüfen ist einzig, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten ist. Auf den materiellen Antrag auf Zusprechung einer ganzen IV-Rente kann das Eidgenössische Versicherungsgericht hingegen im vorliegenden Prozess nicht eintreten (vgl. BGE 109 V 120 Erw. 1).
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3.
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Gemäss Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Auf ein Revisionsbegehren ist lediglich dann einzutreten, wenn sich der Gesundheitszustand oder die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit seit der formell rechtskräftigen Rentenzusprechung geändert hat (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 253). Die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Akten in Bezug auf die Frage einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Rentenzusprechung ist weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Es ist insoweit auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen. So werden weder im Bericht von Dr. H.________ vom 15. Januar 2002 noch in jenem vom 15. Mai 2002 Tatsachen vorgebracht, die zu belegen vermöchten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber der Situation beim Erlass der Rentenverfügung am 18. Mai 2001 geändert hätte. Die IV-Stelle hatte auf Grund dieser Unterlagen somit auch keine Veranlassung, im medizinischen Bereich Abklärungen zu tätigen. Der entsprechende Vorwurf an die Verwaltung ist daher unbegründet, zumal der Versicherte auch rechtlich gar nicht mögliche Beweise anführt, wenn er in einem Prozess betreffend Leistungen der Invalidenversicherung kritisiert, er habe kein Aufgebot zu einer Untersuchung beim Kreisarzt erhalten. Offensichtlich verwechselt der Beschwerdeführer in diesem Bereich das vorliegende Verfahren zur Ermittlung von Leistungen der Invalidenversicherung mit jenem zur Festlegung von solchen der obligatorischen Unfallversicherung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA).
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4.
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Erstmals im vorliegenden Prozess macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei per 28. Februar 2002 das Arbeitsverhältnis gekündigt worden, und er könne seither nur noch ein weitaus geringeres Invalideneinkommen erzielen. Der Invaliditätsgrad war seinerzeit gestützt auf das Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der Firma G.________ AG, ermittelt worden. Dabei war die Verwaltung von einem Invalideneinkommen von Fr. 57'850.‑ (50 % des Verdienstes ohne Behinderung von Fr. 115'700.‑) ausgegangen. Nach der Kündigung der erwähnten Anstellung ist es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht mehr möglich, ein derart hohes Einkommen zu erzielen. Sollten diese Vorbringen zutreffen, hätten die tatsächlichen Verhältnisse trotz eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes eine Änderung erfahren, welche sich in erwerblicher Hinsicht und damit unter Umständen allenfalls auf den Umfang des Rentenanspruches auswirken könnte. Die Berufsberatung hatte denn auch im Schlussbericht vom 8. Januar 2001 ausgeführt, der Versicherte sei mit dem bisherigen halben Pensum optimal eingegliedert; mit seiner Behinderung und seinem Alter käme er bei einem andern Arbeitgeber nicht zu einer ähnlichen Anstellung mit 50 % des bisherigen (Validen-) lohnes. Damit hat der Beschwerdeführer einen revisionsrechtlich erheblichen Sachverhalt glaubhaft gemacht, welcher näher geprüft werden muss. Die Angelegenheit ist daher an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen zur Abklärung, in welchem Ausmass der Versicherte nach dem 28. Februar 2002 noch ein Invalideneinkommen erzielen kann.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Im Allgemeinen hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG). Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen und die Entschädigung reduziert oder verweigert werden, wenn die obsiegende Partei unnötige Kosten verursacht hat (Art. 156 Abs. 6 und Art. 159 Abs. 5 OG). Solche verursacht unter anderem, wer erst im Stadium der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Tatsachen vorbringt, die ihm schon im Verwaltungs- und im kantonalen Verfahren bekannt waren (SVR 1999 AlV Nr. 21 S. 51).
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Der Beschwerdeführer hätte die Tatsache, dass er seine Anstellung bei der Firma G.________ AG verloren hatte, bereits im Verwaltungs-, jedenfalls aber im kantonalen Verfahren vorbringen können und müssen. Insoweit hat er unnötige Kosten verursacht. Da er jedoch damals noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, rechtfertigt es sich nicht, ihm eine Entschädigung für den letztinstanzlichen Prozess vollständig zu versagen. Vielmehr ist ihm eine solche - wenn auch lediglich in reduziertem Umfang - zu gewähren (SVR 1999 AlV Nr. 21 S. 51).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. April 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 18. Juli 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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