BGer I 558/2002 | |||
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BGer I 558/2002 vom 24.07.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 558/02
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Urteil vom 24. Juli 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Bollinger
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Parteien
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I.________, 1975, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Chopard, Pilatusstrasse 18, 6003 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Luzern
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(Entscheid vom 12. August 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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I.________, geboren 1975, schloss im August 1995 ihre Lehre als Siebdruckerin bei der Firma S.________ ab und arbeitete anschliessend bis 31. Mai 1996 im Lehrbetrieb weiter. Am 22. bzw. 30. April 1996 meldete sie sich wegen einer chronischen Handgelenksentzündung und Migräne bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung und Umschulung. Ab Sommer 1996 arbeitete I.________ vorübergehend als Verkäuferin sowie im Service. Im Februar 1997 wurde sie arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung; in der Folge war sie in einer Fabrik in Kriens tätig. Die IV-Stelle Luzern führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und zog die Akten der Unfallversicherung hinsichtlich eines am 20. Dezember 1995 erlittenen Unfalls der Versicherten bei. Mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 bejahte sie den Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, wies hingegen den Anspruch auf Umschulung ab, weil die Versicherte als Siebdruckerin an einem geeigneten Arbeitsplatz uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Nachdem I.________ seit Sommer 1997 bei verschiedenen Arbeitgebern wiederum im erlernten Beruf als Siebdruckerin gearbeitet hatte, meldete sie sich am 9. Juli 2001 bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine Übergangsanomalie L5/S1 erneut zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 11. September 2001, sowie Arbeitgeberberichte der Firmen X.________ vom 16. Juli 2001, Z.________ AG vom 17. Juli 2001 und Y.________ AG vom 12. Oktober 2001 ein. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Leistungsbegehren ab, weil die Versicherte am aktuellen Arbeitsplatz nicht eingeschränkt sei.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 12. August 2002 ab.
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C.
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I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung beruflicher Massnahmen in Form einer Umschulung beantragen. Gleichzeitig reicht sie einen Bericht von Frau Dr. med. A.________ vom 13. August 2002 zu den Akten.
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Mit nachträglicher Eingabe vom 19. März 2003 (irrtümlich datiert auf 20. August 2002) lässt sie einen Arztbericht von Prof. Dr. med. B.________, Orthopädische Universitätsklinik, Spital F.________, vom 7. Februar 2003 einreichen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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2.
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In BGE 127 V 353 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der Rechtsprechung erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) - wozu vorliegend kein Anlass besteht - angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anderes gilt einzig, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Ablauf eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. Dies trifft auf den nachträglich eingereichten Bericht von Prof. Dr. med. B.________ vom 7. Februar 2003, der lediglich allgemeine Ausführungen zu Umschulungsmassnahmen, aber keine neuen Befunde enthält, nicht zu; er hat daher bei der Entscheidfindung ausser Acht zu bleiben.
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf Umschulung im Besonderen (Art. 17 IVG) sowie über den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
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3.3 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses (hier: 10. Dezember 2001) gegeben war (vgl. Erw. 1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Ärztliche Berichte, welche sich auf den Gesundheitszustand nach dem 10. Dezember 2001 beziehen, sind somit für das vorliegende Verfahren unbeachtlich; eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist allenfalls im Rahmen des Erlasses einer neuen Verfügung zu prüfen. Soweit sich während des Verfahrens nachgereichte Arztberichte allerdings zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses äussern oder bereits bei den Akten liegende Berichte erläutern und ergänzen, sind auch diese Berichte in die Beurteilung einzubeziehen (Urteil J. vom 7. November 2001, I 135/01).
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3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 229). Danach haben Versicherungsträger und -gerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c).
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4.
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4.1 Streitig und zu prüfen sind einzig berufliche Eingliederungsmassnahmen und in diesem Zusammenhang lediglich der Anspruch auf Umschulung.
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Die Vorinstanz geht mit der IV-Stelle davon aus, der Versicherten sei die Tätigkeit als Siebdruckerin an einer geeigneten Arbeitsstelle vollumfänglich zumutbar, weshalb sie keinen Anspruch auf Umschulung habe. Die Beschwerdeführerin hingegen macht im Wesentlichen geltend, die Verhältnisse am Arbeitsplatz seien ungenügend abgeklärt worden. Zudem gehe es nicht an, bei der Beurteilung der Invalidität allein auf teilweise widersprüchliche Arbeitgeberauskünfte abzustellen, nachdem zahlreiche Ärzte bestätigt hätten, dass die diagnostizierten Leiden berufsbedingt seien und eine Umschulung deshalb angezeigt wäre.
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4.2 In ihrem ersten Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen vom 30. April 1996 hatte die Versicherte eine chronische Handgelenksentzündung sowie Migräne als Behinderungen angegeben. Die IV-Stelle tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und wies gestützt darauf den Anspruch auf Umschulung rechtskräftig ab. Rückenbeschwerden wurden in diesem Verfahren weder geltend gemacht noch abgeklärt, weshalb die medizinischen Unterlagen diesbezüglich keine sachdienlichen Auskünfte enthalten. Das zweite Umschulungsgesuch vom 9. Juli 2001 wurde mit einer Übergangsanomalie L5/S1, die seit Dezember 2000 zu Rückenschmerzen führe, begründet. In dem von der IV-Stelle daraufhin bei Dr. med. J.________ eingeholten Bericht vom 11. September 2001 erhob dieser als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Geburt bestehende Übergangsanomalie mit Sakralisierung S1 links sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Tendinitis/Tendovaginitis rechtes Handgelenk und rechter Ellbogen. Er erwähnte zunehmende Rückenbeschwerden bei rückenbelastender Tätigkeit als Siebdruckerin sowie Beschwerden tieflumbal, zum Teil mit Ausstrahlung ins Bein; die Prognose im angestammten Beruf sei eher schlecht. Weiter bestätigte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 25. Juni 2001 für zwei Tage sowie ab 20. Juli 2001 für vier Wochen und führte im Beiblatt zum Arztbericht hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit aus, die gesundheitliche Störung habe Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin sei bei schweren rückenbelastenden Tätigkeiten, wie sie als Siebdruckerin ausgeführt würden, limitiert; die jetzige Tätigkeit sei eigentlich nur noch im Umfang von knapp 50% zumutbar. Am bisherigen Arbeitsplatz könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. Die Frage nach der Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit bejahte Dr. med. J.________, wobei eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit wechselnden Positionen ohne Rückenbelastung anzustreben wäre; eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin zeitlich voll zugemutet werden.
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Der Bericht von Dr. med. W.________, Arzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 7. Juni 2002, den die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht legte, stand der IV-Stelle bei ihrem Entscheid nicht zur Verfügung. Soweit er sich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bezieht, ist er aber zu beachten und in die Beurteilung einzubeziehen (Erw. 3.3 hievor). Dr. med. W.________ bestätigt die Diagnose einer lumbosacralen Übergangsstörung, Teillumbalisation S1 und führt aus, die Beschwerdeführerin leide zunehmend an lästigen, seit März invalidisierenden und seit 6. Mai 2002 zur Arbeitsniederlegung führenden Kreuzschmerzen mit Radiierung in OS links bis GZ links. Die Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe eine nur linksseitige, ausgeprägte Teilsacralisation L5 mit Vollkontakt sowie ein durchgehendes, aber rudimentäres Segment L5/S1 ergeben. Magnetresonanztomographisch seien keine degenerativen Weiterungen nachgewiesen worden, was aber nichts daran ändere, dass eine schwierige und schwergradige lumbosacrale Funktionsstörung vorliege; eine Tendenz zur Schmerzhaftigkeit sei aufgrund der anatomischen Vorlage ausgewiesen. Eine körperlich belastende Tätigkeit könne auf die Dauer nicht zugemutet werden, die Berufswahl als Siebdruckerin sei eindeutig ungünstig gewesen und eine Umschulung sei zwecks Vermeidung zukünftiger Invalidität zu befürworten. Eine neue Tätigkeit müsse Rücksicht nehmen auf die vorliegende Situation, dürfe keine Arbeiten ausserhalb der Körperachsen beinhalten, das Tragen und Heben von Lasten sei zu vermeiden und es solle sich um eine wechselnd stehend-sitzend-gehende Beschäftigung handeln.
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Die weiteren sich in den Akten befindlichen Arztberichte haben keine entscheidwesentliche Bedeutung. In dem an die Krankenkasse der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 13. August 2002 weist Frau Dr. med. A.________ auf den Bericht von Dr. med. W.________ vom 7. Juni 2002 hin, ohne eine eigene Diagnose zu stellen. Der Bericht enthält auch keine Anhaltspunkte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Dass der erst nach Abschluss des Schriftenwechsels nachgereichte Bericht vom Prof. Dr. med. B.________ unbeachtet bleiben muss, wurde bereits erwähnt (Erw. 2 hievor).
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4.3 Die Vorinstanz hat aus den Berichten der Fachärzte Dr. med. J.________ und Dr. med. W.________ geschlossen, dass das Rückenleiden der Beschwerdeführerin nicht habe verifiziert werden können. Dem kann nicht gefolgt werden. Beide Ärzte haben bei der Beschwerdeführerin eine Sakralisation S1 links diagnostiziert und damit ein organisches Substrat für die Rückenbeschwerden erhoben. Dass magnetresonanztomographisch keine degenerativen Weiterungen nachgewiesen werden konnten, ändert daran nichts, umso weniger, als nach Einschätzung zweier Fachärzte eine angeborene lumbosacrale Übergangsstörung ursächlich für die Rückenbeschwerden ist. Entgegen den Erwägungen des kantonalen Gerichts besteht kein Anlass, diese Diagnose in Zweifel zu ziehen.
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4.4 Damit stellt sich die Frage, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
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4.4.1 In der schriftlichen Beweisaussage vom 28. April 2002 äussert sich Frau X.________ von der Firma X.________ detailliert zum Tragen von leichten Lasten und führt aus, die Beschwerdeführerin müsse bei ihrer Arbeit keine schweren Rahmen tragen. Diese Aussage ist insofern etwas widersprüchlich, als im früheren Bericht vom 17. Juli 2001 angeführt wurde, die Beschwerdeführerin könne so eingesetzt werden, dass sie keine schweren Rahmen und Papier mehr heben müsse, was vermuten lässt, dass sie früher schwerere Lasten zu tragen hatte. Zu den weiteren rückenbelastenden Anforderungen, wie sie die Versicherte geltend macht, äussert sich Frau X.________ nicht näher, bestätigt aber grundsätzlich, dass die Arbeit in verschiedenen Körperhaltungen und mit differenzierten Belastungen der Wirbelsäule ausgeführt werde. Ob und inwiefern sich diese anderen rückenbelastenden Tätigkeiten auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken, ist aber von den Ärzten und nicht von der Arbeitgeberin zu beurteilen (Erw. 3.2 hievor). Entgegen der Vorinstanz kann deshalb nicht entscheidend auf die schriftliche Beweisauskunft der Arbeitgeberin vom 28. April 2002 abgestellt und daraus geschlossen werden, die Tätigkeit als Siebdruckerin sei der Beschwerdeführerin gesundheitlich zumutbar. Die Arbeitgeberauskunft kann lediglich eine Grundlage für die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilden.
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4.4.2 In medizinischer Hinsicht erachten sowohl Dr. med. J.________ als auch Dr. med. W.________ körperlich belastende Tätigkeiten, insbesondere schwere rückenbelastende Tätigkeiten, für die Beschwerdeführerin als nicht geeignet. Was die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Siebdruckerin betrifft, ergeben die Akten jedoch kein einheitliches Bild. Während Dr. med. J.________ die Tätigkeit im angestammten Beruf in einem Umfang von knapp 50% für möglich hält, macht Dr. med. W.________ dazu keine prozentualen Angaben, sondern erachtet die Tätigkeit auf Dauer als unzumutbar. Weder der Bericht von Dr. med. J.________ noch derjenige von Dr. med. W.________ setzen sich sodann näher mit den allgemeinen körperlichen Belastungen im Beruf einer Siebdruckerin und mit der konkreten Arbeitsplatzsituation der Beschwerdeführerin auseinander. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erweist sich damit als unvollständig, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Dies gilt um so mehr, als angesichts der widersprüchlichen Aussagen von Beschwerdeführerin und Arbeitgeberin über die konkreten Arbeitsplatzverhältnisse unklar ist, ob und inwiefern die ärztlichen Beurteilungen diesbezüglich auf möglicherweise unzutreffenden Annahmen basieren und den Ärzten weder die Arbeitgeberberichte noch die Beweisauskunft der Firma Firma X.________ vom 28. April 2002 bekannt waren.
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4.4.3 Angesichts der teilweise widersprüchlichen bzw. unvollständigen ärztlichen Angaben und weil die Arbeitgeberauskünfte nicht allein entscheidend sein können, erweist sich die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf somit als ungenügend abgeklärt.
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4.5 Schliesslich beurteilen Dr. med. J.________ und Dr. med. W.________ auch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unterschiedlich und nennen keine konkreten Verweisungstätigkeiten. Während nach Dr. med. J.________ eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit wechselnden Positionen ohne Rückenbelastung anzustreben und vollzeitlich zumutbar ist, darf die neue Tätigkeit nach Dr. med. W.________ keine Arbeiten ausserhalb der Körperachsen beinhalten, es sollten keine Lasten getragen und gehoben werden müssen und überdies habe die Beschäftigung einen wechselnd sitzend-gehenden Charakter aufzuweisen. Zum zumutbaren Umfang einer angepassten Tätigkeit macht Dr. med. W.________ keine Angaben. Mangels näherer Begründung der ärztlichen Beurteilungen lassen sich die unterschiedlichen Schlüsse nicht nachvollziehen, sodass auch auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht abgestellt werden kann. Unter diesen Umständen erweist sich auch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als ungenügend abgeklärt.
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4.6 Nicht abgeklärt haben die Vorinstanz und die IV-Stelle schliesslich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens, wie sie zur Ermittlung des Invaliditätsgrads und des Anspruchs auf Umschulung erforderlich sind (Art. 17 IVG; BGE 127 V 133 Erw. 4b/ff, 124 V 110 Erw. 2b).
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4.7 Nach dem Gesagten ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin nach ergänzenden medizinischen und allenfalls beruflichen Abklärungen die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der erwerblichen Auswirkungen neu beurteile und gestützt auf die Ergebnisse über den Anspruch auf Umschulung neu verfüge.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. August 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 10. Dezember 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Umschulung neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Luzern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Juli 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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