BGer 4C.138/2003 | |||
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BGer 4C.138/2003 vom 25.08.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.138/2003 /lma
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Urteil vom 25. August 2003
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett,
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Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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A.________,
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Schweizerische Interpretengesellschaft SIG,
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Eidmattstrasse 51, 8032 Zürich,
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Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Militärstrasse 76, Postfach 3976, 8021 Zürich,
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gegen
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B.________ Film AG,
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C.________ Werbeagentur AG,
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Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher, Hottingerstrasse 21, Postfach 526, 8024 Zürich.
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Gegenstand
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Urheberrecht,
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Berufung gegen die Beschlüsse und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. März 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Kläger 1) ist Schauspieler. Er wirkte unter anderem im Spielfilm "Bäckerei Zürrer" mit, der im Jahre 1957 produziert wurde. Er ist Mitglied der Schweizerischen Interpretengesellschaft, SIG (Klägerin 2), und hat dieser verschiedene Rechte abgetreten, insbesondere das Recht, seine Darbietungen in Werke zu integrieren, für die sie ursprünglich nicht erbracht wurden.
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Die E.________ Anstalt, stellt Fleischprodukte der Marke "Malbuner" her und wirbt für diese regelmässig mit Werbespots. Die C.________ Werbeagentur AG (Beklagte 2) hat in deren Auftrag Spots konzipiert, in denen Szenen aus alten Filmen derart verändert werden, dass sie auf die Frage eines Beteiligten hinauslaufen, wo der "Malbuner" bleibe. Die B.________ Film AG (Beklagte 1) hat die Werbespots hergestellt. Unter anderem haben die Beklagten eine Szene aus dem Film "Bäckerei Zürrer" verwendet, in der auch der Kläger 1 auftritt. Die Beklagten holten gegen Entschädigung das Einverständnis der Filmproduzentin D.________ Film AG ein, nicht jedoch die Zustimmung der Kläger.
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B.
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Am 18. Oktober 2000 gelangten die Kläger mit verschiedenen Begehren an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragten im Wesentlichen, (1.) den Beklagten zu verbieten, einen die Darbietung des Klägers 1 enthaltenden Ausschnitt des Films "Bäckerei Zürrer" oder andere Darbietungen des Klägers 1 für Werbespots zu verwenden, (2.) festzustellen, dass die Beklagten für jede Übernahme von fixierten Darbietungen von Mitgliedern der Klägerin 2 zur Integration in Werbespots der Einwilligung der Klägerin 2 bedürften, und (3.) die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'000.-- sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Eventualiter (3.b) seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 1 sowie den weiteren Darstellern, die im für den beanstandeten Werbespot verwendeten Ausschnitt des Films "Bäckerei Zürrer" beteiligt waren, einen Schadenersatz und eine Genugtuung zu bezahlen, deren Höhe nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Ermessen des Gerichts festzulegen sei.
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Das Obergericht beschloss am 13. März 2003, auf das erst mit der Replik eventualiter erhobene Begehren (Ziffer 3.b), nebst dem Kläger 1 auch den weiteren Darstellern der für den umstrittenen Werbespot verwendeten Szene aus dem Film "Bäckerei Zürrer" Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen, aus prozessualen Gründen nicht einzutreten. Ferner beschloss es, auf die Unterlassungsklage gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, weil die Beklagten den Klägern wiederholt zugesichert hatten, die beanstandeten Werbespots würden nicht mehr ausgestrahlt. Im Übrigen wies das Obergericht die Klage mit Urteil vom gleichen Tag ab. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin 2 (Ziffer 2 der Klagebegehren) hielt das Gericht dafür, dass Art. 34 URG zur Ausübung der Schutzrechte, von Ausnahmefällen gemäss Abs. 2 und 3 der Bestimmung abgesehen, die Mitwirkung aller darbietenden Künstlerinnen und Künstler verlange, an der es hier fehle. Die Schadenersatzklage des Klägers 1 wies das Obergericht mit der Begründung ab, der Kläger habe keine Vermögensverminderung nachgewiesen und verlange ausdrücklich Schadenersatz, nicht Gewinnherausgabe, für deren Geltendmachung ihm überdies die Aktivlegitimation fehlen würde. Die beantragte Genugtuung wies das Gericht schliesslich ab, weil der Persönlichkeitsverletzung das objektiv erforderliche Gewicht fehle.
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C. Die Kläger beantragen mit eidgenössischer Berufung vom 2. Mai 2003, das Urteil des Obergerichts vom 13. März 2003 aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Beklagten für jede Übernahme von fixierten Darbietungen von Mitgliedern der Klägerin 2 zur Integration in Werbespots der Einwilligung der Klägerin 2 bedürften; ferner seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 1 Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von je Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Zur Begründung machen sie geltend, das Obergericht habe Art. 34 URG, Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR verletzt.
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Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Berufungsschrift muss die genauen Anträge enthalten, welche Abänderungen des angefochtenen Entscheides verlangt werden; die Anträge dürfen nicht über die Begehren vor der letzten kantonalen Instanz hinausgehen (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Die Kläger halten nur an einem Teil ihrer vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren fest. Sie stellen im Verfahren der Berufung zu Recht nicht in Frage, dass das Obergericht auf ihr in der Replik erweitertes Begehren aus prozessualen Gründen nicht eintrat (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Sie beanstanden ebenfalls nicht, dass es ihnen hinsichtlich der Unterlassungsklage ein Rechtsschutzinteresse absprach, nachdem die Beklagten erklärt hatten, sie würden die umstrittenen Werbespots nicht mehr verwenden. Dagegen halten die Kläger am Feststellungsbegehren der Klägerin 2 sowie am Antrag auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an den Kläger 1 fest. Die entsprechenden Begehren sind Gegenstand des angefochtenen Urteils. Die formellen Voraussetzungen der Berufung sind auch im Übrigen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
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2.
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Die Klägerin 2 beantragt die Feststellung, dass die Beklagten für jede Übernahme von fixierten Darbietungen ihrer Mitglieder zur Integration in Werbespots ihrer Einwilligung bedürfen.
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2.1 Die Feststellungsklage ist bundesrechtlich zulässig, wenn die Klagpartei ein Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat (Art. 61 URG [SR 231.1]). Das Feststellungsinteresse kann tatsächlicher oder rechtlicher Art, muss jedoch erheblich sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage besteht grundsätzlich, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und die Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht zumutbar ist. Das Interesse fehlt, wenn eine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung steht (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51; 120 II 20 E. 3a S. 22 je mit Hinweisen).
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2.2 Im vorliegenden Fall steht gemäss Art. 62 URG die "Leistungsklage" zur Verfügung. Betreffend die Übernahme von Darbietungen des Klägers 1 in Werbespots haben die Kläger denn auch zunächst auf Unterlassung geklagt. Die Vorinstanz entschied, das Rechtsschutzinteresse an einem Verbot sei insoweit aufgrund der Zusicherungen der Beklagten entfallen. Angesichts des Vorgefallenen bestehe indessen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beklagten die Leistungen von Mitgliedern der Klägerin 2 anderweitig nutzen könnten. Aus diesem Grund habe die Klägerin 2 ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung. Es erscheint jedoch fraglich, ob aufgrund der verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Feststellungsklage erfüllt sind.
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2.3 Die Klägerin 2 verlangt die allgemeine Feststellung, dass die Beklagten irgendwelche Darbietungen irgendwelcher ihrer Mitglieder nicht ohne ihre Einwilligung in Werbespots integrieren dürften. Die Beklagten wenden dagegen zu Recht ein, dass die erforderlichen tatsächlichen Behauptungen bzw. Feststellungen darüber fehlen, welche Darbietungen welcher Künstlerinnen und Künstler an welchen Werken betroffen sein sollen. Es geht nicht an, mit der Feststellungsklage statt individueller Rechtsbeziehungen allgemeine Rechtsfragen zu klären (vgl. BGE 122 III 279 E. 3a; 80 II 362 E. 3; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 208). Darauf läuft das Begehren der Klägerin 2 jedoch hinaus, da die verlangte Feststellung nicht auf das Erfordernis der Einwilligung für die Nutzung von konkret an sie zedierten Rechten durch die Beklagten gerichtet ist, sondern allgemein irgendwelche nicht näher individualisierte Rechte betreffen soll. Durch eine verbindliche gerichtliche Feststellung soll die Ungewissheit konkreter Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien behoben werden können. Dies ist nicht möglich, wenn die erheblichen tatsächlichen Voraussetzungen offen bleiben.
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2.4 Da dem Feststellungsbegehren der Klägerin 2 die erforderliche hinreichende Bestimmtheit fehlt und aus diesem Grund das schutzwürdige Interesse der Klägerin 2 am Begehren zu verneinen ist, hätte die Vorinstanz auf dieses nicht eintreten sollen. Die Berufung ist insoweit als unbegründet abzuweisen, da die Vorinstanz das Begehren im Ergebnis bundesrechtskonform abgewiesen hat (vgl. BGE 116 II 196 E. 1b S. 198).
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3.
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Der Kläger 1 begehrt von den Beklagten Schadenersatz. Er rügt, die Vorinstanz habe seine Aktivlegitimation für das Leistungsbegehren (Art. 62 Abs. 2 URG) gestützt auf Art. 34 URG zu Unrecht verneint. Sie habe diese Bestimmung zu Unrecht auf den Filmbereich angewandt und überdies falsch ausgelegt. Ausserdem habe sie den Schaden zu Unrecht nicht nach Art. 42 Abs. 2 OR, insbesondere aufgrund des entgangenen Gewinns geschätzt.
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3.1 Der Kläger 1 hat beim Film "Bäckerei Zürrer" als Schauspieler mitgewirkt. Er ist damit an der künstlerischen Darbietung dieses Werks beteiligt und kann sich gegen eine unrechtmässige Verwertung der Darbietung auf die verwandten Schutzrechte nach Art. 33 ff. URG berufen (vgl. von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, S. 70 f.). Haben mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt, so steht ihnen das Schutzrecht nach Art. 34 Abs. 1 URG gemeinschaftlich zu. Diese Bestimmung ist in Anlehnung an Art. 7 Abs. 1 URG erlassen worden (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 19. Juni 1989, BBl 1989 III 477, S. 550 betr. Art. 35 VE). Nach Art. 7 Abs. 2 URG bedarf die Verwendung des Gemeinschaftswerks mangels anderer Abrede der Zustimmung aller Miturheber, sofern sich der Beitrag eines einzelnen Urhebers vom Gesamtwerk nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 4 URG trennen lässt und die gesonderte Verwertung des Beitrags die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt (vgl. von Büren, Der Urheber, in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. II/1, Basel 1995, S. 140 f.; vgl. auch Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum URG, 2. Aufl., Bern 2000, N. 8 ff. und N. 12 f. zu Art. 7 URG). Zur Verfolgung von Rechtsverletzungen erteilt sodann Art. 7 Abs. 3 URG jedem Miturheber und jeder Miturheberin eine prozessstandschaftliche Vertretungsbefugnis (BGE 121 III 118 E. 2 S. 120; Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 11 zu Art. 7 URG). Diese sind danach selbständig zur Rechtsverfolgung zuständig, können jedoch Leistung nur an alle fordern. Die Absätze 2 bis 4 von Art. 7 URG wurden in Art. 34 URG nicht übernommen. Die Regelung in Art. 34 URG unterscheidet sich von derjenigen in Art. 7 URG insbesondere dadurch, dass für die Wahrnehmung der Interpretenrechte in Art. 34 Abs. 2 und 3 URG unter gewissen Voraussetzungen eine Vertretung durch bestimmte Personen gesetzlich vorgesehen ist. Durch die gewillkürte oder subsidiäre gesetzliche Bezeichnung eines Vertreters der Künstlergruppe soll nach der gesetzgeberischen Intention die Verkehrsfähigkeit der Darbietung gefördert werden (Botschaft, a.a.O., S. 550). Die Tragweite insbesondere von Art. 34 Abs. 3 URG ist in der Lehre umstritten (vgl. Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 34 URG; Mosimann, Die verwandten Schutzrechte, in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. II/1, Basel 1995, S. 338; Dessemontet, Le droit d'auteur, Lausanne 1999, S. 406 ff.). Der Kläger 1 hat an der Darbietung des Werkes als Schauspieler mitgewirkt und beruft sich daher zu Recht nicht auf eine Rechtsausübungsbefugnis nach Art. 34 Abs. 3 URG. Auch ein Zustimmungserfordernis nach Art. 34 Abs. 2 URG steht vorliegend nicht in Frage.
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3.2 Nach Art. 7 URG bilden die Miturheberinnen und Miturheber aufgrund des Realakts gemeinsamer Schöpfung eine Gesamthandschaft sui generis (BGE 121 III 118 E. 2 S. 120; vgl. auch Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 2 zu Art. 7 URG; unklar Dessemontet, a.a.O., S. 250). Dies muss auch für die Leistungsschutzberechtigten gelten, die an der Darbietung eines Werkes im Sinne von Art. 33 URG mitwirken. Zwar verschafft das verwandte Schutzrecht den ausübenden Künstlerinnen und Künstlern im Unterschied zum Urheberrecht kein spezifisches Persönlichkeitsrecht (Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 14 zu Art. 33 URG und N. 4 zu Art. 38 URG; Mosimann, a.a.O., S. 307 f., 351; Dessemontet, a.a.O., S. 419 Rz. 579). Es fehlt dem verwandten Schutzrecht in der geltenden positiven Ausgestaltung daher die für Immaterialgüter charakteristische Verknüpfung von vermögensrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Elementen (vgl. Marbach, Rechtsgemeinschaften an Immaterialgütern, Bern 1987, S. 61 f.). Die Gemeinschaft der Leistungsschutzberechtigten beschränkt sich auf die ihnen gemeinsam zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche. Die Verwertung des gesamten Werkes oder eines Teils davon betrifft jedoch auch hier die Beiträge sämtlicher beteiligter Personen, die sich auf verwandte Schutzrechte berufen können. Haben sie ihre Rechte nicht vertraglich geregelt (vgl. dazu Egloff, Rechtsgemeinschaften an verwandten Schutzrechten, sic! 5/1999 S. 539, 543), ist in der Regel der Anteil jeder der mitwirkenden Personen an der Darbietung des gesamten Werkes nicht ohne weiteres feststellbar und beeinträchtigt ausserdem die Verwertung eines einzelnen Beitrags - sofern sie objektiv möglich ist - regelmässig die Beiträge der übrigen Leistungsschutzberechtigten. Die an verwandten Schutzrechten der Darbietung eines Werkes berechtigten Personen bilden gleich wie die Miturheberinnen und Miturheber eine Gesamthandschaft sui generis (Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 3 zu Art. 34 URG).
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3.3 Steht ein Recht mehreren Personen zu gesamter Hand zu, so können sie dieses nur gemeinsam geltend machen; sie bilden im Prozess eine notwendige Streitgenossenschaft (Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Zürich 1998, Rz. 3785 ff.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 143 f.). Da die verwandten Schutzrechte im Sinne von Art. 33 Abs. 2 URG den an der Darbietung eines Werkes künstlerisch mitwirkenden Personen zu gesamter Hand zustehen, können sie diese nur gemeinsam geltend machen. Sie können die Leistungsklagen nach Art. 62 URG notwendigerweise nur als Streitgenossen anbringen und insbesondere auch Schadenersatz im Sinne von Art. 62 Abs. 2 URG nur gemeinsam einfordern. Im Unterschied zu Art. 7 Abs. 3 URG sieht Art. 34 URG für die einzelnen Leistungsschutzberechtigten eine selbständige Prozessführungsbefugnis nicht vor. Einer analogen Anwendung von Art. 7 Abs. 3 URG steht entgegen, dass die Regelung von Art. 34 URG zwar ausdrücklich in Anlehnung an Art. 7 URG erlassen, die dort vorgesehene prozessstandschaftliche Vertretungsbefugnis jedoch gerade nicht übernommen worden ist. Auch die Analogieregelung von Art. 38 URG verweist nicht auf Art. 7 Abs. 3 URG (Mosimann, a.a.O., S. 351). Eine Person ist aber nur in Fällen befugt, den Prozess anstelle des Berechtigten in eigenem Namen zu führen, in denen dies gesetzlich vorgesehen ist (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 141 f.; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 277; Guldener, a.a.O., S. 140 und 142; vgl. zutreffend auch Glöckner, Die ausschliessliche Patentlizenz, ZSR 122/2003 I S. 478 ff.; vgl. dagegen Güngerich/Berger, Die Prozessführungsbefugnis des Lizenznehmers, recht 21/2003 S. 135 f.). Dagegen ist mit der in der Literatur geäusserten Ansicht nicht aufzukommen, es bestehe kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Interpreten gegenüber den Urhebern (Hans-Ulrich Schoch, Die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler, der Ton- und Tonbildträgerhersteller und der Sendeunternehmen im schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1994, S. 118). Im Übrigen hat der Kläger 1 nicht - wie es Art. 7 Abs. 3 URG entsprechen würde - Leistung an sämtliche mitwirkenden Künstlerinnen und Künstler verlangt, sondern allein an sich selbst.
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3.4 Was die Kläger gegen die grundsätzliche Anwendung von Art. 34 Abs. 1 URG auf audiovisuelle Produktionen und damit auf den vorliegenden Fall vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Diese Bestimmung setzt allein voraus, dass mehrere Personen an einer Darbietung künstlerisch mitgewirkt haben. Gleichzeitige, persönlich koordinierte oder sonst wie in gemeinsamem Zusammenwirken erbrachte Beiträge der einzelnen mitwirkenden Künstlerinnen und Künstler werden in Art. 34 Abs. 1 URG nicht verlangt. Dass die einzelnen Filmszenen in unchronologischer Reihenfolge gedreht werden können, zwischen den einzelnen Drehtagen eine erhebliche zeitliche und zwischen den einzelnen Drehorten eine grosse örtliche Distanz liegen kann und somit die Szenen regelmässig erst im Schneideraum aufeinander abgestimmt werden, führt daher entgegen der Ansicht der Kläger nicht dazu, dass Art. 34 Abs. 1 URG auf Darbietungen in Filmen nicht anwendbar ist. Auch der von den Klägern angerufene gesetzgeberische Wille, wonach die Filmproduzenten zur Erlangung der für die Verwertung notwendigen Rechte auf vertragliche Regelungen verwiesen werden sollten, schliesst die subsidiäre Geltung des Art. 34 URG mangels vertraglicher Regelung nicht aus. Aus der gesamthänderischen Zuständigkeit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 URG folgt, dass jede einzelne Person, die an einer Darbietung mitgewirkt hat, mangels vertraglicher Regelung ihre Einwilligung zu einer Verwertung im Sinne von Art. 33 URG geben muss. Auch aus diesem Zustimmungserfordernis, das sich auch nach Ansicht der Kläger speziell dann rechtfertigt, wenn es um eine den üblichen Rahmen sprengende Verwertung geht, lässt sich nicht ableiten, dass Art. 34 URG auf Filmwerke grundsätzlich keine Anwendung finden soll.
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3.5 Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation des Klägers 1 zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 62 URG gestützt auf Art. 34 URG zu Recht verneint. Der Kläger 1 allein kann wegen Verletzung des verwandten Schutzrechts, das ihm als Schauspieler des von den Beklagten für ihre Werbeproduktion verwendeten Filmwerks zusteht, keine Forderung als Schadenersatz stellen. Damit entfällt von vornherein die Bemessung eines allfälligen Schadenersatzes nach der Methode der Lizenzanalogie, wie sie die Kläger unter Verweis auf Art. 62 Abs. 2 URG und BGE 122 III 463 befürworten.
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4.
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Die Vorinstanz erkannte, der Kläger 1 sei durch die Verwendung seiner als Kunst dargebotenen schauspielerischen Leistung für einen Werbespot in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden. Sie wies jedoch sein Schadenersatzbegehren ab, weil er einen daraus sich ergebenden Schaden nicht nachgewiesen habe. Eine Genugtuung verweigerte sie ihm, weil es an der objektiven Schwere der Verletzung fehle.
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Der Kläger 1 hält dafür, es genüge als Grundlage für den beanspruchten Schadenersatz, dass Persönlichkeitsverletzungen geeignet seien, neben dem immateriellen Schaden auch eine Vermögensbeeinträchtigung zu bewirken; ausserdem bringt er vor, die Vorinstanz habe die objektive Schwere der Persönlichkeitsverletzung zu Unrecht verneint.
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4.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen.
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Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487 mit Hinweisen). Indem der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz unter anderem auch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person, also ihre "soziale Geltung" umfasst, schützt er die Ehre weitergehend als das Strafrecht, das nur die Geltung eines Menschen als sittliche Person gewährleistet, d.h. seinen Ruf, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein (BGE 119 II 97 E. 4c S. 104; 111 II 209 E. 2, je mit Hinweisen; Meili, Basler Kommentar, N. 28 zu Art. 28 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1999, Rz. 12.88 ff.; Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl., Bern 2002, S. 144; Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz. 623 f.). Der Betroffene muss sich insbesondere nicht gefallen lassen, beim Publikum in einem falschen Licht zu erscheinen. Der Rechtsschutz richtet sich allerdings nur dagegen, dass eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabgesetzt wird. Leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne böse Absicht vorkommen, sind nicht persönlichkeitsverletzend (BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51 f.; 126 III 305 E. 4b/aa S. 307 f.; 123 III 354 E. 2a S. 363 mit Hinweisen; Brückner, a.a.O., Rz. 623). Ob eine Darstellung geeignet ist, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen herabzumindern, beurteilt sich nach einem objektivierten Masstab des Durchschnittsadressaten (vgl. BGE 127 III 481 E. 2b/aa; Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Basel 1999, Rz. 492, je mit Hinweisen).
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Als weitere Erscheinungsform der Persönlichkeitsverletzung ist die Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu nennen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche im Grundsatz bereits zu bejahen, wenn jemand ohne Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Aufnahme ohne seine Einwilligung veröffentlicht wird (BGE 127 III 481 E. 3a/aa). Der entsprechende Schutz ist auch auf Filmaufnahmen anzuwenden (vgl. Meili, a.a.O., N. 19 zu Art. 28 ZGB; Bucher, a.a.O., Rz. 628; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 13.48). Der Schutz des Rechts am eigenen Bild betrifft zunächst den Fall, in dem jemand dadurch in seiner Privatsphäre beeinträchtigt wird, dass er durch eine Veröffentlichung des Bildes ohne seine Einwilligung an die Öffentlichkeit gezerrt wird (vgl. Bucher, a.a.O., Rz. 477 f.; Geiser, Die Persönlichkeitsverletzung - insbesondere durch Kunstwerke, Basel 1990, S. 41). Hat allerdings eine Person eingewilligt, sich vor einem verhältnismässig breiten Publikum zu äussern oder ein Werk aufzuführen, so kann die spätere Verbreitung dieser Leistung die Privatsphäre kaum beeinträchtigen, sondern allenfalls rein finanzielle Interessen berühren, deren Schutz nicht Art. 28 ZGB untersteht (BGE 110 II 411 E. 3 S. 417 ff.; Bucher, a.a.O., Rz. 478; Vanessa Lévy, Le droit à l'image, Diss. Lausanne 2001, S. 230). Eine Veröffentlichung ist in solchen Fällen nur dann geeignet, eine Persönlichkeitsverletzung zu bewirken, wenn sie nach den konkreten Umständen das berufliche und gesellschaftliche Ansehen des Betroffenen schmälern kann (BGE 110 II 417 E. 3b S. 419 mit Hinweisen; anscheinend a.A. Geiser, a.a.O., S. 41). Insoweit fällt der Schutzbereich des Rechts am eigenen Bild mit demjenigen der Ehre zusammen. Davon zu unterscheiden ist indessen der Fall, in dem eine Aufnahme, die mit dem Einverständnis der abgebildeten Person gemacht wurde, ohne deren Einwilligung in einem nicht vorgesehenen Zusammenhang verwendet wird, insbesondere zur Bewerbung von fremden Erzeugnissen. Hier ist ohne weiteres von einer Persönlichkeitsverletzung auszugehen (Meili, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 28 ZGB; Geiser, a.a.O., S. 41 f.; Brückner, a.a.O., Rz. 628/630; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 13.50; Lévy, a.a.O., S. 218, ferner S. 201, 274; Marc Bächli, Das Recht am eigenen Bild, Diss. Basel 2002, S. 87, 145; vgl. auch Dessemontet, Le droit à sa propre image: Droit de la personnalité ou droit à la publicité, in: Mélanges Jacques-Michel Grossen, Basel 1992, S. 49 f.).
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Die Vorinstanz hat insofern zutreffend eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers 1 bejaht, weil die Beklagten die ihn zeigenden Filmaufnahmen, die als Werk der Kunst hergestellt wurden und für eine Weiterverbreitung als Kunst vorgesehen waren, ohne seine Einwilligung zu Werbezwecken für ein fremdes Produkt verwendet haben. Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angenommen hat, das Vorgehen der Beklagten habe auch das berufliche Ansehen des Klägers 1 herabsetzen können. Die Verwendung seiner künstlerischen Darbietung für einen Werbespot bedarf nach dem Allgemeinwissen des Publikums des Einverständnisses des Schauspielers. In den Augen des Publikums entsteht daher der Eindruck, der Kläger 1 habe seine Darbietung für Werbezwecke zur Verfügung gestellt und damit ihren künstlerischen Wert relativiert, weil er entweder von den Produkten und der Art ihrer Bewerbung überzeugt oder auf beliebige Geldquellen angewiesen sei.
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4.2 Eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit begründet bei Verschulden die Ersatzpflicht für dadurch verursachten Schaden (vgl. Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 OR). Allerdings schliessen die spezialgesetzlichen Normen des URG im von ihnen erfassten Bereich die Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus (BGE 113 II 306 E. 4a S. 311; 110 II 411 E. 3a; vgl. auch Cherpillod, Geltungsbereich, in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. II/1, Basel 1995, S. 32; kritisch dazu Lévy, a.a.O., S. 273). So regelt Art. 62 URG in Verbindung mit Art. 33 f. URG die Klagen und die Rechtszuständigkeit an Ansprüchen aus der unbefugten Verwendung von Leistungen, für die verwandte Schutzrechte bestehen, insoweit abschliessend, als vermögenswerte Ansprüche in Frage stehen. Soweit der Kläger 1 daher unter Berufung auf seine Persönlichkeitsverletzung in Lizenzanalogie bemessenen Schadenersatz für die Verwendung seiner künstlerischen Darbietung verlangt, ist seine Forderung mangels Aktivlegitimation ohne weiteres abzuweisen (vgl. Erwägung 3.5 vorne).
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4.3 Die verwandten Schutzrechte gewährleisten vermögenswerte Leistungsansprüche, umfassen dagegen keine besonderen ideellen Persönlichkeitsrechte (vgl. Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 URG; Erwägung 3.2 vorne mit Hinweisen). Der allgemeine Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR ist daher bei einer gegen das Persönlichkeitsrecht verstossenden Verwendung von Darbietungen, für die verwandte Schutzrechte bestehen, nicht durch spezialgesetzliche Regelung ausgeschlossen. Der Kläger 1 kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 49 OR eine Geldsumme als Genugtuung dafür verlangen, dass die Beklagten seine Darbietung im Zusammenhang mit der Bewerbung von Produkten verwendet und ihn bzw. seine Leistung damit gegen seinen Willen in diesen Zusammenhang gestellt haben.
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4.4 Die Genugtuung nach Art. 49 OR setzt insbesondere voraus, dass die objektive und die subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigt (BGE 120 II 97 E. 2; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 466a). Die Vorinstanz hat die erforderliche objektive Schwere der Verletzung namentlich mit der für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellung verneint, dass für die Erzielung des Werbeeffekts nicht die eigene Darstellung des Klägers verfälscht worden ist, sondern jene des in der Filmszene mitwirkenden Schauspielers F.________. Sodann wirke die Verfälschung nicht abwertend, sondern eher paradox.
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Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGE 125 III 412 E. 2a S. 417). Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Richter ein weites Ermessen zu (BGE 115 II 156 E. 1 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann Ermessensentscheide im Berufungsverfahren frei überprüfen. Es übt dabei aber Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Ausserdem werden Ermessensentscheide aufgehoben, die sich als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; 126 III 209 E. 5b S. 217, je mit Hinweisen).
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Der angefochtene Entscheid ist insoweit nicht zu beanstanden. Zwar ist dem Kläger beizupflichten, dass das Publikum bei Werbespots annimmt, der darbietende Künstler habe die Einwilligung zur Verwendung der fixierten Darbietung gegen Entschädigung erteilt, und er könne damit auch für das beworbene Produkt einstehen. Anderseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass Fleischprodukte als gängige Konsumgüter in der allgemeinen Anschauung der Verbraucher grundsätzlich keinerlei negative Assoziationen wecken und daher die Werbung für derartige Produkte nicht an sich negativ besetzt ist. Unter diesen Umständen kann die nach den vorinstanzlichen Feststellungen unveränderte Übernahme der ursprünglichen künstlerischen Darbietung des Klägers 1 und ihre Sendung in einem Werbespot, der in keiner Weise abwertend wirkt, in vertretbarer Weise noch als leichte Persönlichkeitsverletzung betrachtet werden.
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Die Vorinstanz hat damit bundesrechtskonform erkannt, die widerrechtliche Verletzung des Klägers 1 in seiner Persönlichkeit wiege nicht derart schwer, dass es einer Geldsumme als Genugtuung bedürfte. Sie hat Art. 49 OR nicht verletzt, indem sie seine Genugtuungsforderung abwies.
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5.
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Die Berufung ist demnach abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Klägern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie haben die Beklagten überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Die Kläger haben die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. August 2003
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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