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Informationen zum Dokument  BGer I 74/2003  Materielle Begründung
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BGer I 74/2003 vom 25.08.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 74/03
 
Urteil vom 25. August 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
N.________, 1960, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
 
(Entscheid vom 30. Dezember 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
N.________, geboren 1960, war gelernter Maschinenschlosser, jedoch selbstständig tätig als Musiker und Musiklehrer, als er 1994 auf dem linken Ohr einen totalen Hörverlust erlitt. Mit Verfügung vom 10. November 1995 gewährte die IV-Stelle Schaffhausen die Umschulung zum PC-Supporter/IV-Berater in drei Lehrgängen. Die Übernahme von weiteren Kosten für einen Microsoft Certified Professional (MCP)-Kurs lehnte sie mit Verfügung vom 12. März 2002 ab.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 30. Dezember 2002 ab.
 
C.
 
N.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren auf Zusprechung der beantragten beruflichen Massnahme, Ausrichtung von weiteren Taggeldleistungen sowie die Finanzierung einer Fortführung des MCP-Kurses.
 
Während die IV-Stelle Schaffhausen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 10. November 1995 war vorgesehen, dass der Beschwerdeführer drei Lehrgänge von August 1995 bis Dezember 1996 am Ausbildungszentrum für Informatik (AFI) absolvieren würde. Da der dritte Lehrgang dort schliesslich nicht durchgeführt wurde, sprach die IV-Stelle am 6. Juni 1997 eine entsprechende Ausbildung als IC-Berater mit eidgenössischem Fachausweis an der Computerschule X.________ zu. Diese konnte zum geplanten Termin ebenfalls nicht angeboten werden, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 statt dessen die Schulkosten für einen Lehrgang "Web Publisher" bei der Informatik Y.________ AG übernahm, welcher am 27. März 2000 begonnen hatte. Inzwischen hatte der Beschwerdeführer diesen Kurs jedoch abgebrochen, weil dieser seiner Meinung nach in keinem Mass erfüllt habe, was im Kursangebot angepriesen worden sei. Hingegen hatte er das Traineeprogramm "Microsoft Certified Professional" absolviert und beantragte nun auch die Erstattung der hiefür angefallenen Kosten.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, mit den von der Invalidenversicherung gewährten beruflichen Massnahmen nur ungenügend eingegliedert zu sein, hätten deren Leistungen ihm doch nicht zu einer fundierten beruflichen Basis verholfen. Die Ausbildung zum PC-Supporter genüge nicht, um sich professionell anbieten zu können. Dem ist entgegenzuhalten, dass die IV-Stelle gerade nicht nur die Umschulung gewährt, sondern darüber hinaus auch die Kosten für die Ausbildung zu dem vom Versicherten gewünschten Beruf des Web Publishers übernommen hat. Wenn er heute nicht über den entsprechenden eidgenössischen Fachausweis verfügt, liegt dies massgeblich daran, dass er den Lehrgang Web Publisher vorzeitig abgebrochen hat. Nach seinen Angaben wäre es nach einem Gespräch mit der Schulleitung jedoch möglich, dies ohne weitere Kosten nachzuholen. Das Eingliederungsziel ist aber auch deshalb erreicht, weil er nach der Umschulung nach eigenen Angaben in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das seinen Lebensunterhalt zu decken vermag (vgl. ZAK 1992 S. 365 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei ist anzufügen, dass die Invalidenversicherung im Rahmen beruflicher Massnahmen nur für gesundheitliche, für wirtschaftlich-konjunkturelle Gründe der Erwerbslosigkeit jedoch ebenso wenig einzustehen hat wie beim Rentenanspruch, dessen Prüfung nach Art. 28 Abs. 2 IVG von einem angenommenen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeht (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 19. August 1996, I 336/95). Wenn der Beschwerdeführer heute nach eigenen Angaben etwa Fr. 2700.- pro Monat verdient, nämlich Fr. 1000.- als PC-Supporter, Fr. 600.- als Grafiker, Fr. 600.- als Musiklehrer und Fr. 500.- als Hauswart, ist ausserdem zu berücksichtigen, dass er sich schon vor Eintritt der Invalidität mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt und als Musiker nur rund Fr. 14'000.- im Jahr verdient hat (ZAK 1992 S. 90 ff. Erw. 4a; bestätigt zum Beispiel im nicht publizierten Urteil S. vom 14. Juni 1996, I 261/95, sowie im Urteil W. vom 9. Mai 2001, I 575/00). Dass er sich schliesslich, wie schon die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, dank löblicher Eigeninitiative das erforderliche Know-how teilweise selbstständig mit Fachliteratur und Erfahrung angeeignet und zudem auch ausserhalb des angestammten und des neu erlernten Berufes nach Erwerbsmöglichkeiten gesucht hat, verleiht ihm keine weiteren Ansprüche und liegt in seiner Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a) begründet. Verwaltung und Vorinstanz haben daher die Kostenübernahme für den absolvierten MCP-Kurs zu Recht abgelehnt.
 
4.
 
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Übernahme von Kosten für die Fortführung des MCP-Kurses sowie die Zusprechung von zusätzlichen Taggeldleistungen nebst den für die Ausbildungs- und Lerntage entrichteten kann nicht eingetreten werden, weil diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2002 bildeten.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 25. August 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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