BGer I 90/2003 | |||
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BGer I 90/2003 vom 29.08.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 90/03
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Urteil vom 29. August 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Grunder
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Parteien
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P.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 18. Dezember 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1957 geborene P.________ ist seit November 1999 in der Anlehr- und Dauerwerkstätte X.________ zu einem Pensum von ungefähr 50 % beschäftigt, wo er Verpackungs- und Montagearbeiten ausführt und zur Ueberwachung und Kontrolle Behinderter eingesetzt wird. Am 8. März 2000 meldete er sich wegen Rücken- und Beckenbeschwerden, einer Beinschwäche sowie verminderter Belastbarkeit nach langjähriger Suchtproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an. Die IV-Stelle Bern holte eine Stellungnahme des Regionalen Sozialdienstes vom 21. März 2000, einen Bericht des Dr. med. S.________ vom 14. März 2000 sowie ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.________ vom 14. Mai 2001 ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto bei. Nachdem sie eine Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle veranlasst hatte (Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Oktober 2001) lehnte sie einen Anspruch auf Invalidenrente bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 21 % ab (Verfügung vom 23. Mai 2002).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher P.________ beantragen liess, es sei ihm ab 1. März 1999 eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 18. Dezember 2002).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt P.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. Gleichzeitig wird ein Schreiben der Anlehr- und Dauerwerkstätte X.________ vom 29. Januar 2003 aufgelegt.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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2.
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Im angefochtenen Entscheid werden die für den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 25 ff. IVV) geltenden Regeln zutreffend dargelegt. Zu erwähnen sind insbesondere die Grundsätze zur Bestimmung des Status von im Haushalt tätigen Versicherten als Voll-, Nicht- oder Teilerwerbstätige, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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3.
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Das kantonale Gericht hat in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 33,4 % (0,8 x 37,5 % + 0,2 x 17 %) ermittelt, der keinen Anspruch auf Invalidenrente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). 37,5 % beträgt die Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf ein Arbeitspensum von 80 % und auf 17 % wurde die Behinderung im Haushalt gemäss Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2001 eingeschätzt. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird in mehrfacher Hinsicht beanstandet. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, er wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu ermitteln sei. Sodann sei bei der rechnerischen Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen einzusetzen, das demjenigen eines gelernten Malers oder eines Frühinvaliden gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV entspreche. Schliesslich sei dem Invalideneinkommen ein Stundenlohnansatz von Fr. 12.- bis 14.- sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, soweit der diesbezügliche Sachverhalt als genügend abgeklärt gelten könne, zu Grunde zu legen.
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4.
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Hinsichtlich der Statusfrage werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, sodass auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Zu ergänzen ist, dass keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben im Abklärungsbericht vom 22. Oktober 2001, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zwischen 60 und 70 % ausserhäuslich arbeiten würde, vorliegen. Nach Erhalt des ablehnenden Vorbescheids, als feststand, dass dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit für den Rentenanspruch massgebliche Bedeutung zukommt, hat er, nunmehr durch einen Rechtsbeistand vertreten, geltend gemacht, nicht verstanden zu haben, in welchem Kontext die von der Abklärungsperson gestellte Frage stehe. Dies zeigt deutlich, dass die Vorbringen des Versicherten als nachträgliche Konstruktion aufzufassen sind. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den unabhängig von rechtlichen Ueberlegungen beeinflussten "Aussagen der ersten Stunde" erhöhten Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Von diesen Angaben des Beschwerdeführers ist umso weniger abzugehen, als sie nach den gesamten Umständen (die Ehefrau war nach einer einjährigen Weiterbildung im zeitlichen Umfang von mindestens 20 % arbeitstätig; es waren zwei Kinder im Alter von 7 und 11 Jahren zu betreuen) plausibel erscheinen. Es muss somit bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben, wonach der Versicherte höchstens zu 80 % erwerbstätig wäre und bei der Invaliditätsbemessung die gemischte Methode anzuwenden ist.
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5.
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Streitig ist weiter, in welchem Ausmass das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zufolge eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert beeinträchtigt ist.
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5.1 Der von der MEDAS konsiliarisch beigezogene Psychiater, Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie Psychotherapie, hält in seinem Bericht vom 14. März 2001 gestützt auf eigene Untersuchungen und die Akten der Invalidenversicherung fest, auf Grund der schwierigen Kindheit und dem frühen Tod der Mutter müsse davon ausgegangen werden, dass der Explorand schon als Kind an einer dysfunktionalen Persönlichkeitsentwicklung gelitten hatte, die sich später im Sinne einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) chronifizierte und Grundstein der Drogenkarriere war. Bereits während der Sekundarschulzeit habe der Versicherte regelmässig Cocain konsumiert, ab dem siebzehnten Lebensjahr Heroin. Aktuell bestehe eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.25), eine ärztlich kontrollierte Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.25) sowie Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.25). Es fänden sich weder Anhaltspunkte für eine hirnorganische Schädigung noch für eine Aggravation der Symptomatik. Neben der Persönlichkeitsstörung spielten die in einer 25 Jahre dauernden sozialen Desintegration erworbenen psychischen Defizite eine Rolle. Die Fähigkeit, sich äusseren Regeln anzupassen, sei eingeschränkt. In einem stark heteronom strukturierten Arbeitsumfeld mit hohem Leistungsanspruch liege die Arbeitsfähigkeit bei ca. 30 %, in einer dem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit (minimaler Leistungsanspruch bei grösstmöglicher Autonomie), wie es in der gegenwärtigen Beschäftigung bei der Behindertenwerkstätte der Fall zu sein scheine, vermöge der Beschwerdeführer eine hälftige Leistung zu erbringen. In der Gesamtbeurteilung kamen die MEDAS-Gutachter zum Schluss, im erlernten Beruf als Maler bestehe eine vollständige, als Behindertenbetreuer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei vorwiegend die psychiatrischen und weniger die rheumatologischen Befunde entscheidend seien. Diese Einschränkungen bestünden unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer drogenabstinent lebe.
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5.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz zeigen die psychiatrischen Aussagen, dass die Persönlichkeitsstörung für die Suchtmittelerkrankung prädisponierend war und der mit dem langjährigen Drogenkonsum verbundene soziale Rückzug psychische Defizite bewirkte, die auf die Leistungsfähigkeit Einfluss haben. Demnach ist von einer Wechselwirkung zwischen Persönlichkeitsstörung und Drogensucht auszugehen, deren Folgen insgesamt zu berücksichtigen sind, zumal nach der Rechtsprechung es zur Annahme einer Invalidität nach Art. 4 Abs. 1 IVG - bei bleibender oder längere Zeit dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - genügt, dass die Sucht in teilkausaler Weise Folge der Persönlichkeitsstörung ist (ZAK 1992 S. 169). Gestützt auf die fachärztlichen Einschätzungen im Gutachten der MEDAS, die im Uebrigen mit der Beurteilung des Hausarztes (Bericht des Dr. med. S.________ vom 14. März 2000) übereinstimmen, ist von einer Arbeitsunfähigkeit in einer den psychischen Leiden angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen.
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6.
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6.1 Hinsichtlich der Bestimmung des Valideneinkommens geht die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des Versicherten und des Werkstattleiters der Anlehr- und Dauerwerkstätte X.________ im Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2001 davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als Betreuer im sozialen Bereich tätig wäre und dabei ein Einkommen von Fr. 41'600.- (80 % von Fr. 52'000.-) erzielen würde. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, es sei der Lohn eines Maurers oder eines Frühinvaliden gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV einzusetzen.
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6.2 Nach Abschluss der Lehre als Farbwarenverkäufer (1975) und der Zusatzausbildung zum Maler auf dem Baugewerbe (1977) arbeitete der Versicherte nie mehr in den erlernten Berufen. Ab 1977 ging er keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nach und verrichtete Gelegenheitsarbeiten, die ihm nicht annähernd ein existenzsicherndes Einkommen einbrachten. Er handelte gemäss eigenen Angaben auf dem Schwarzmarkt mit Suchtmitteln. Der Strafverfolgung ausgesetzt verliess er 1990 fluchtartig die Schweiz und arbeitete fortan mit seiner damaligen Ehefrau auf einer Tabakplantage in den französischen Pyrenäen. Nach der Scheidung kehrte er 1997 in die Schweiz zurück, wobei er sich im Wesentlichen bei seiner heutigen Ehefrau und ihren beiden Kindern in Deutschland aufhielt. 1998 übersiedelte die Familie nach Z.________, wo sie seither von der sozialen Fürsorge unterstützt wird. Seit November 1999 ist der Beschwerdeführer im Rahmen von ungefähr 50 % in der Funktion eines Betreuers/Ueberwachers von Behinderten sowie Mitarbeiters in der Verpackerei und Montage der Anlehr- und Dauerwerkstätte X.________ tätig.
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6.3 Zum Einwand des Versicherten, es sei der Lohn eines Frühinvaliden gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV einzusetzen, wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, denen in diesem Punkt nichts beizufügen ist. Sodann fehlen aussagekräftige Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Verfügungserlass (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) als Maler arbeiten würde. Dagegen spricht insbesondere die erwerbliche Laufbahn des Versicherten, der zu keinem Zeitpunkt versucht hat, in den erlernten Berufen tätig zu sein, sondern sich mit bescheiden entlöhnten anderen Tätigkeiten begnügt hatte (vgl. BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb). Es ist vielmehr mit der Vorinstanz auf seine im Abklärungsbericht wiedergegebenen Aussagen abzustellen, wonach er als Betreuer von Behinderten im Sozialwesen arbeiten würde. Allerdings kann hinsichtlich der Bezifferung des Valideneinkommens nicht auf die Angaben des Werkstattleiters der Anlehr- und Dauerwerkstätte X.________ abgestellt werden, da der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich kein relevantes Einkommen realisiert hatte. Es fehlen demnach konkrete Anhaltspunkte, weshalb auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen ist (Meyer-Blaser, Rechtsprechung der Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.), wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt werden. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Gesundheits- und Sozialwesen beschäftigten Männer im Jahre 2000 auf Fr. 4'254.-. In Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit des Jahres 2000 von 41,8 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2002, T3.2.3.5) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 53'345.-, das entsprechend der Teilzeitarbeitstätigkeit des Versicherten um 20 % herabzusetzen ist. Das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch realisierte Einkommen hätte sich demnach im Jahre 2000 auf Fr. 42'676.- belaufen.
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6.4 Zu prüfen sind weiter die erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit. Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht. Uebt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75). Gemäss Abklärungsbericht betrug das Einkommen des Beschwerdeführers zwischen Fr. 7.- und Fr. 8.- pro Stunde, nach den Angaben des Werkstattleiters der Anlehr- und Dauerwerkstätte X.________ wird ein Stundenlohn von Fr. 5.- ausgerichtet, der im Falle genügender finanzieller Mittel auf Fr. 12.- bis 14.- erhöht würde (letztinstanzlich aufgelegtes Schreiben vom 29. Januar 2003). Auf diese widersprüchlichen Angaben haben Vorinstanz und Verwaltung zu Recht nicht abgestellt, zumal sie offensichtlich den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Ansätzen klar nicht entsprechen. Indessen kann entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid das Invalideneinkommen nicht anhand der im Abklärungsbericht wiedergegebenen telefonischen Auskunft des Werkstattleiters, wonach einem gesunden Betreuer bei einem Vollzeitpensum in der Anlehr- und Dauerwerkstätte X.________ ein Jahreseinkommen von Fr. 52'000.- bezahlt würde, ermittelt werden. Wie das kantonale Gericht selber ausführt, bestehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt andere für den Versicherten zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten. In einem solchen Fall sind praxisgemäss (BGE 126 V 75) die Werte der bereits erwähnten LSE heranzuziehen. Dabei ist in der Regel auf Grund der A-Tabellen im Anhang der LSE bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens nur noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich dieser Wert im Jahre 2000 auf Fr. 4'437.- monatlich, bzw. Fr. 53'244.- jährlich (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). Auf der Basis von 41,8 Wochenstunden (vgl. Erw. 6.3 hievor) ergibt sich ein Jahresgehalt von Fr. 55'640.-, das entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu halbieren ist, was Fr. 27'820.- ausmacht. Sodann ist die Frage zu prüfen, in welchem Ausmass der gestützt auf die LSE ermittelte Tabellenlohn zu kürzen ist. Zu berücksichtigen sind sämtliche persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind. Ein Abzug von höchstens 25 % trägt den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, genügend Rechnung (BGE 126 V 75). Der bei Erlass der Verfügung 45 Jahre alte Beschwerdeführer war nie in relevantem Umfang erwerbstätig, sodass er in Konkurrenz zu Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt mangels Berufserfahrung benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Sodann werden teilzeitlich arbeitende Männer in der Regel erheblich schlechter entlöhnt als Vollbeschäftigte (gemäss LSE 2000, Seite 24, bewegen sich die Unterschiede zwischen 7 % und 30 %). Ins Gewicht fällt schliesslich, dass im herangezogenen statistischen Wert auch besser entschädigte körperliche Schwerarbeiten enthalten sind, der Versicherte aber nur für leichtere Tätigkeiten eingesetzt werden kann. Insgesamt betrachtet ist diesen Tatsachen mit einer Herabsetzung des Tabellenlohnes um 20 % angemessen Rechnung zu tragen. Das Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 22'256.- (Fr. 27'820.- x 0,8).
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6.5 Der Vergleich der beiden Einkommen (mit und ohne Invalidität) ergibt einen Invaliditätsgrad von 47,8 % ([Fr. 42'676.- - Fr. 22'256.-] : Fr. 42'676.- x 100), der mit dem Faktor 0,8 (Anteil der Erwerbstätigkeit) zu gewichten ist. Das Resultat (38,2 %) ist zu addieren zum unbestritten gebliebenen Behinderungsgrad im Haushaltbereich von 3,4 %. Damit ist festzustellen, dass der nach der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad 41,7 % beträgt, was Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung gibt. Die Sache wird an die IV-Stelle überwiesen, damit sie den Beginn des Rentenanspruchs gemäss Art. 29 IVG festlege und allenfalls prüfe, ob ein Härtefall (Art. 28 Abs. 1bis IVG und Art. 28bis IVV) vorliege.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Mai 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
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2.
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Die Akten werden an die IV-Stelle Bern überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägung 6.5 verfahre.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. August 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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