BGer I 735/2002 | |||
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BGer I 735/2002 vom 03.09.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 735/02
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Urteil vom 3. September 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,
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gegen
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IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, Zug
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(Entscheid vom 29. August 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Am 16. Dezember 1997 meldete sich der 1957 geborene, seit 1985 bei der Firma X.________ als Kranführer im Stundenlohn angestellt gewesene A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er am 17. April 1997 im Ausland einen Verkehrsunfall erlitten und der - nach einer Spitalversorgung an Ort - in der Schweiz erstbehandelnde Arzt Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH Chirurgie, am 28. April 1997 Rippenfrakturen, eine Lumbal- und Hüftkontusion (links), ein lumbales Hämatom sowie Status nach Lungenkontusion und Hämatothorax diagnostiziert hatte (Bericht vom 6. Juni 1997; bestätigt [ergänzt durch die Diagnose eines Schmerzsyndroms Hämatothorax links unter anderem mit mässiggradigen, atemabhängigen Beschwerden] im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 1. September 1997). Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 19. Mai 1999, in welchem die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einer psychiatrischen Beurteilung des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Februar 1999 (Diagnose: längere depressive Reaktion im Rahmen einer posttraumatischen Anpassungsstörung; ICD 10-F 43.21) sowie eines rheumatologischen Konsiliums des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. Februar 1999 - für körperlich leichte bis mittelschwere, abwechslungsreiche Tätigkeiten auf 70 % eingeschätzt wird, verneinte die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 27. August 2001 den Anspruch von A.________ auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente.
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B.
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Die hiegegen erhobenen Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung und Veranlassung einer umfassenden interdisziplinären, namentlich neurologischen und neuropsychiatrischen Begutachtung, eventualiter Zusprechung einer halben Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 52 % mit Wirkung ab 1. April 1998 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in dem Sinne gut, dass es die Sache mit der Feststellung, dass A.________ Anspruch auf eine Viertelsrente habe, zwecks Prüfung der Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG an die Verwaltung zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 29. August 2002).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält A.________ an seinem vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren fest, wobei er neu den serbo-kroatisch abgefassten Bericht des Dr. med. I.________, Facharzt für allgemeine Neurologie, vom 23. April 1997 ins Recht legt, dessen Übersetzung das Eidgenössische Versicherungsgericht veranlasst und den Parteien zur Kenntnis gebracht hat. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
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Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die kantonale Entscheidformel, namentlich die dispositivmässige Feststellung des Anspruchs auf eine Viertelsrente, ist - dem wirklichen Rechtssinn nach (in SVR 1998 ALV Nr. 5 S. 16 veröffentlichte Erw. 1c des Urteils BGE 123 V 106; vgl. ferner BGE 120 V 496) - dahingehend auszulegen, dass jedenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente, gegebenenfalls auf eine halbe (Härtefall-)Rente (Art. 28 Abs. 1bis IVG) besteht. Das mit Blick auf die Legitimation gemäss Art. 103 Abs. 1 lit. a OG erforderliche schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers, dessen Rechtsbegehren - einschliesslich der Antrag auf Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen - vor- wie letztinstanzlich einzig auf die Zusprechung einer halben Invalidenrente zielt, ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass bereits im Rentenzusprechungsverfahren rechtskräftig über den Invaliditätsgrad befunden wird, dieser mithin im Rahmen der (rein wirtschaftlichen) Prüfung der Härtefallvoraussetzungen, insbesondere auch bei deren allfälligen Verneinung, nicht mehr zur Disposition steht und somit ein rechtsgestaltender Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizentscheid betreffend Zusprechung einer ordentlichen halben Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG nur mittels Anfechtung des kantonalen Entscheids vom 29. August 2002 erwirkt werden kann. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
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2.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage, namentlich des - in Kenntnis der Vorakten verfassten, die subjektiv Beschwerden berücksichtigenden, in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend begründeten und daher beweiskräftigen polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 19. Mai 1999 (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b, 122 V 160 f. Erw. 1c, AHI 2001 S. 113 ff. Erw. 3, je mit weiteren Hinweisen) - den letztinstanzlich erneut vorgebrachten Einwand mangelhafter Sachverhaltsabklärung überzeugend entkräftet. Entgegen dem beschwerdeführerischen Standpunkt ist insbesondere das Unterlassen einer neurologischen und "neuropsychiatrischen" Abklärung nicht als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu werten. Die Vorinstanz hat - aufgrund der medizinischen Unterlagen (Berichte des Dr. med. K.________ vom 6. Juni und 4. November 1997; Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Y.________ vom 1. September 1997, Bericht des Dr. med. Z.________, SUVA Kreisarzt Zentralschweiz, vom 12. November 1997; Bericht des Dr. med. C.________ vom 21. März 1998) zu Recht - eine unmittelbar nach dem Unfall eingetretene Bewusstlosigkeit und (damit zusammenhängend) ein erlittenes Schädel-Hirn-Trauma als unwahrscheinlich erachtet. Diese Beurteilung vermag der letztinstanzlich ins Recht gelegte Bericht des Dr. I.________ vom 23. April 1997, dessen (den Parteien bekannte und unwidersprochen gebliebene) deutsche Übersetzung dem Gericht vorliegt, nicht umzustossen. So wird darin gestützt auf die subjektiven Schilderungen des Versicherten auf einen (erst) bei Ankunft zu Hause eingetretenen Bewusstseinsverlust mit nachfolgendem Sturz und Schlag auf die linke Gesichtshälfte sowie Erbrechen hingewiesen, was gegen eine unmittelbar anlässlich des Unfalls erlittene Schädel-Hirn-Verletzung (Contusio cerebri) spricht und im Übrigen auch nicht den Schluss zulässt, dass es zu Hause zu einem solchen Trauma oder einer Gehirnerschütterung (commotio cerebri) kam. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer selbst in seinen Unfallschilderungen gegenüber der SUVA vom 9. Mai, 9. Juni und 29. September 1997 sowie in der IV-Anmeldung vom 16. Dezember 1997 auch nicht ansatzweise in diese Richtung geäussert hat, er erst bei Eintritt in die Rehabilitationsklinik Y.________ anfangs Juli 1997 erstmals über "wenig" Kopfschmerzen geklagt hat und Schwindelgefühle nie erwähnt wurden. Selbst wenn man aber - wie dies aufgrund der im Februar 1999 subjektiv geklagten Beschwerden einzig Dr. med. F.________ im psychiatrischen Konsilium zu Handen der MEDAS vom 23. Februar 1999 tat - ein Schädel-Hirntrauma als erstellt erachtete, vermöchte dies allein die Notwendigkeit einer neuro(psycho-)logischen Abklärung nicht zu begründen. Entscheidend ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird, dass die - erst beträchtliche Zeit nach dem Unfall angegebenen - Symptome wie rechtsseitige Kopfschmerzen, erhöhte Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Nervosität, welche als mögliche (Teil-)Folgen eines allfälligen Schädel-Hirn-Traumas in Betracht fallen, in die Beurteilung des Psychiaters Dr. med. F.________ (Konsilium zu Handen der MEDAS vom 23. Februar 1999) eingeflossen sind und insbesondere - wie die psychischen Überlagerungen - auch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umfassend berücksichtigt wurden. Da zudem aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für neurologische Defizite mit (weitergehenden) relevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ersichtlich sind, durften Vorinstanz und Verwaltung im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis) davon ausgehen, dass von zusätzlichen neurologischen und neuropsychologischen Abklärungen keine neuen, rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten seien, und dementsprechend auf weitere Beweisvorkehren verzichten (vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis).
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3.2
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3.2.1 Im Rahmen des zwecks Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleichs (Art. 28. Abs. 2 IVG; Erw. 2 hievor) hat die Vorinstanz das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) mangels Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit seit dem Unfallereignis - zulässigerweise (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) - gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ermittelt. Dabei resultiert ausgehend von der im beweiskräftigen (vgl. Erw. 3.1 hievor), vom Beschwerdeführer in materieller Hinsicht grundsätzlich nicht beanstandeten MEDAS-Gutachten vom 19. Mai 1999 auf 70 % eingeschätzten Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit für das Jahr 1998 - d.h. dem für die Invaliditätsbemessung vorbehältlich relevanter Veränderungen bis zum Verfügungserlass rechtsprechungsgemäss massgebenden Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2 [= SVR 2003 IV Nr. 24 S. 73]; Urteile S. vom 29. Juli 2003 [I 405/03] Erw. 5.4, C. vom 21. Juli 2003 [I 293/02] Erw. 4.2, F. vom 15. Juli 2003 [I 789/02] Erw. 1.2.2 und B. vom 15. Juli 2003 [I 271/03] Erw. 1; vgl. auch BGE 128 V 174) - ein Betrag von Fr. 37'554.10 (LSE 1998: TA1/TOTAL/Männer/Anforderungsniveau 4 = Fr. 4268.-; 4268 x 41.9/40 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit; vgl. Tabelle B 9.2, in: Die Volkswirtschaft, Heft 12/2002, S. 88] x 12 x 0.7) und für das Verfügungsjahr 2001 ein solcher von aufgerundet Fr. 39'921.70 (LSE 2000: TA 1/TOTAL/Männer/Anforderungsniveau 4: Fr. 4'437.-; 4437 x 41.8/40 [betriebsüblichen wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2000] x 12 x 1.025 [Nominallohnentwicklung bis 2001; vgl. Bundesamt für Statistik (Hrsg.), Lohnentwicklung 2001, T1.1.93, S. 32] x 0.7; Vorinstanz: Fr. 39'916.-). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei die Lohnentwicklung seit 1998 nicht zu berücksichtigen, kann ihm nicht beigepflichtet werden, da es sich hierbei - namentlich in Grenzfällen - um potentiell rentenwirksame Änderungen handelt (erwähntes Urteil BGE 129 V 224 Erw. 4.2); im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Nichtberücksichtigung des Nominallohnindexes allein auf Seiten des Invalideneinkommens dem Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren (Vergleichseinkommen) zuwiderliefe (vgl. BGE 107 V 21; ZAK 1989 S. 458 f. Erw. 3b; BGE 129 V 225 Erw. 4.4; ferner RKUV 1993 Nr. U 168 S. 1 Erw. 5b; Urteil S. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw. 3.3).
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3.2.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz rechtfertigt es sich, von dem auf Durchschnittswerten beruhenden Jahreseinkommen einen leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002, S. 67 ff. Erw. 4) vorzunehmen. Die Vorinstanz hat diesen auf 10 % festgesetzt, was entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a und 104 lit. a OG) nicht zu beanstanden ist. Namentlich bestehen keine triftigen Gründe (vgl. BGE 126 V 81 Erw. 6 123 V 152 Erw. 2), welche eine abweichende Ermessensausübung im Sinne der Gewährung eines 20 %-igen oder gar des höchstmöglichen 25 %-igen Abzugs als naheliegender erscheinen liessen. So fällt beim Beschwerdeführer lediglich der Umstand lohnmindernd ins Gewicht, dass er nach ärztlicher Einschätzung auch in leichteren bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten aus vorwiegend psychopathologischen Gründen nur noch eine reduzierte Leistungsfähigkeit aufweist, was - ebenso wie die Konzentrationsschwierigkeiten - mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % sowie dem von der Vorinstanz gewährten Teilzeitabzug von 10 % hinreichend abgegolten wird (vgl. LSE 1998, Tabelle 6*, S. 20). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auch ein Vollzeitpensum mit einer um 30 % reduzierten Leistungserwartung ausüben könnte, womit der Teilzeitabzug wegfiele. Da ferner die - mit Blick auf einfache Hilfstätigkeiten vergleichsweise gute - Schul- und Berufs(vor)bildung des Beschwerdeführers (acht Jahre Grundschule, zwei Jahre Realschule, ein Jahr Berufsschule; Ausbildung als Kellner, Chauffeur, Kranführer), sein Aufenthaltsstatus (Niederlassungsbewilligung C; vgl. LSE 2000, TA12, S. 47 [Anforderungsniveau 4/Männer]) und sein Alter (vgl. LSE 2000, TA9, S. 43 [Anforderungsniveau 4/Männer]), die realen Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu erreichen, nicht schmälern, hat es nach dem Gesagten beim vorinstanzlich gewährten leidensbedingten Abzug von 10 % zu bleiben, womit sich das Invalideneinkommen (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) schliesslich auf Fr. 33'798.70 (1998) resp. Fr. 35'929.50 (2001) beläuft. Im Vergleich zum vorinstanzlich ermittelten Valideneinkommen von Fr. 61'170.- (1996), welches aufgerechnet auf das Jahr 1998 Fr. 61'537.- (Lohnentwicklung 1996-1998 im Baugewerbe: + 0.6 %; Tabelle B.10.2, in: Die Volkswirtschaft, Heft 12/2002, S. 89) und das Jahr 2001 Fr. 64'106.20 (Lohnentwicklung 1998 - 2001: + 4.2 %) beträgt und worauf angesichts der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der Aktenlage nicht zurückzukommen ist (BGE 110 V 53 Erw. 4b), ergibt dies für den Zeitpunkt des Rentenbeginns im April 1998 einen Invaliditätsgrad von 45 % und für das Verfügungsjahr einen solchen von rund 44 %. Die vorinstanzliche Zusprechung einer Viertelsrente - bei Vorliegen eines Härtefalles gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG einer halben Rente - ist damit rechtens.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist zu entsprechen (Art. 152 Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und auch die übrigen rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 128 I 232 ff. Erw. 2.5, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin lic. iur. Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 3. September 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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