BGer M 2/2002 | |||
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BGer M 2/2002 vom 09.09.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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M 2/02
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Urteil vom 9. September 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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R.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Plinio Pianta, 7743 Brusio,
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gegen
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Bundesamt für Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 31. Mai 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der über eine kaufmännische Ausbildung, ein Handelsdiplom, einen eidg. Fachausweis als Marketingplaner sowie ein Management-Diplom verfügende R.________ (geboren 1965) hatte ab 1985 verschiedene Kaderstellen im kaufmännischen Bereich inne und arbeitete von 1994 bis 1996 als selbstständiger Berater im Auftragsverhältnis (Freelance). Nach einem zweijährigen Ausstieg aus dem Berufsleben (Reisen im Ausland) eröffnete er im Mai 1998 ein Metall-/Eisenplastik-Atelier und war in diesem Rahmen im Wesentlichen als selbstständiger Unternehmer im Dekor- und Inneneinrichtungsbereich tätig; daneben führte er gegen Naturallohn die Administration einer Garage und war überdies von Mai bis Juli 1998 als Sicherheitsbeauftragter (Türsteher) in der Firma X.________ angestellt gewesen.
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Am 11. November 1998 erlitt R.________ während des Militärdienstes einen Verkehrsunfall, worauf ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS), ein intermittierendes Lumbovertebralsyndrom, ferner ein chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom sowie eine sekundäre depressive Entwicklung diagnostiziert wurden. In Anerkennung ihrer Leistungspflicht kam die Militärversicherung für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 6. März 2001 sprach das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) R.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % sowie einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 50'868.- rückwirkend ab 1. September 2000 eine vorläufig bis 31. August 2001 befristete Invalidenrente zu, was mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2001 bestätigt wurde.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Oktober 2001 sei dem Versicherten auf der Basis eines höher bemessenen versicherten Jahresverdienstes sowie hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) eine 70 %ige Invalidenrente zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 31. Mai 2002).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
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Das Bundesamt für Militärversicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Soweit in formeller Hinsicht sinngemäss geltend gemacht wird, die Vorinstanz sei auf die Rüge einer unzulässigen Verfahrensverzögerung zu Unrecht nicht eingetreten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Nachdem das BAMV die leistungszusprechende Rentenverfügung am 6. März 2001 erlassen und mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2001 bestätigt hatte, fehlte es im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das kantonale Gericht (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b) am rechtsprechungsgemässen Erfordernis eines besonderen, unmittelbaren und aktuellen schutzwürdigen Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur (vgl. BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen; RKUV 2002 KV Nr. 211 S. 176 f. Erw. 1c) an der richterlichen Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensmangels, zumal der aus einer allfälligen Rechtsverzögerung entstandene Nachteil auch mittels Beschwerdegutheissung im Sozialversicherungsprozess nicht mehr hätte behoben werden können (vgl. BGE 118 Ia 490 Erw. 1a). Ist ein aktuelles und praktisches Interesse - von welcher Legitimationsvoraussetzung ausnahmsweise (siehe SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) abzurücken kein Anlass besteht - weggefallen, besteht ungeachtet der formellen Natur der Rüge der Rechtsverzögerung weder verfassungs- noch konventionsrechtlich ein Anspruch auf eine dispositivmässige Feststellung, dass die gerügte Rechtsverzögerung stattgefunden hat (BGE 123 II 287 Erw. 4a mit Hinweis; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/aa). Ein schützenswertes Interesse an einem - vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht ausdrücklich beantragten - Feststellungsentscheid (siehe BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen, ferner BGE 128 V 48 Erw. 3a; vgl. auch Art. 49 Abs. 2 ATSG; ferner Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG) wäre namentlich auch mit Blick auf eine allfällige, klageweise geltend zu machende Forderung aus Staatshaftung zu verneinen, da deren Beurteilung ausserhalb der sachlichen Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt (BGE 117 V 352 Erw. 3) und ein für den Anspruch in einem anderen (kantonalen) Verfahren bedeutsames Begründungselement nicht auf dem Wege eines bundesrechtlichen Beschwerdeverfahrens einem auf Feststellung lautenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts zugeführt werden kann (Urteil W. vom 24. Januar 2003 [I 614/02] Erw. 2.3.1 und 2.3.2).
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Der Beschwerdeführer hat im Übrigen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde weder konkret angedroht noch tatsächlich eingereicht; er beliess es - erstmals in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2001 zum Vorbescheid der Verwaltung vom 4. Dezember 2000 - beim blossen Hinweis auf eine Verfahrensverzögerung und behielt sich lediglich die Einreichung einer Beschwerde bei den EMRK-Instanzen vor (Einsprache vom 4. April 2001). Einer solchen wäre nach dem Gesagten sowie im Lichte der Aktenlage, welche mit Blick auf das umfangreiche Erhebungsverfahren keine schwerwiegenden Verzögerungen erkennen lässt, kaum Erfolg beschieden.
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1.2 Entgegen den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwänden liegen auch anderweitig keine bundesrechts- oder konventionswidrige Verfahrensmängel vor. Insbesondere ist nicht dargetan, inwieweit der behauptete, durch das zwischen Mitte 1999 bis Ende 2000 von zahlreichen Abklärungen ärztlicher oder erwerblicher Art begleitete Verfahren verursachte (psychische) Druck über das hinaus geht, was versicherten Personen nach Unfällen mit medizinisch und rechtlich teilweise schwierig einschätzbaren Folgen üblicherweise zugemutet werden muss. Ferner liefern weder die Akten noch die - diesbezüglich nicht näher substanziierten - Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, dass die Kooperation des Versicherten mit unstatthaften Methoden erwirkt worden ist oder rechtserhebliche Sachverhaltspunkte mangelhaft abgeklärt wurden.
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2.
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Materiell streitig ist die Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2000 bis (vorläufig) 31. August 2001 zugesprochenen Invalidenrente.
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3.
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3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Militär- und Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 11. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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3.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Militärversicherung (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 MVG), deren Bemessung auf der Grundlage des versicherten Jahresverdienstes (Art. 40 Abs. 2 und 3 MVG; Art. 17 MVV; vgl. BGE 98 V 86, bestätigt im unveröffentlichten Urteil G. vom 12. Mai 1999 [M 1/98] Erw. 5a), sowie die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 40 Abs. 4 MVG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des versicherten Jahresverdienstes (Art. 40 Abs. 3 MVG) grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (SVR 2003 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Dabei ist der einmal festgesetzte, mutmasslich entgehende - und nur bis zu einem vom Bundesrat festzusetzenden Höchstbetrag zu berücksichtigende (Art. 15 Abs. 1 MVV; ab 1. Januar 2001 Fr. 125'634.- [gemäss Art. 7 der MV-Anpassungsverordnung vom 8. November 2000; SR 833.2]) - Jahresverdienst unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43 MVG) in der Regel für die ganze Rentendauer massgebend; neue Verdiensthypothesen können nur bei einer Rentenrevision (Art. 44 MVG) und lediglich bei hoher Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden (Art. 41 Abs. 4 Satz 1 MVG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der (prinzipiellen) Unabänderbarkeit des massgebenden Jahresverdienstes besteht unter anderem im Falle der Erneuerung einer auf bestimmte Zeit zugesprochenen Rente (sog. Zeitrente; Art. 23 MVV), insoweit bei deren Ablauf sämtliche massgebenden Rentenfaktoren, einschliesslich der anrechenbare Jahresverdienst, von Amtes wegen frei - insbesondere ohne Rücksicht auf die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 44 MVG - zu überprüfen sind (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Rz 9 und 22 zu Art. 41, S. 328 und 330); dabei gilt eine gewisse, indes widerlegbare Vermutung für die Richtigkeit der früher ermittelten Rentenberechnungsfaktoren (vgl. SVR 2003 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen; BGE 98 V 16 Erw. 1c).
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3.4 Nach der zu Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG ergangenen, sinngemäss auch auf Art. 40 Abs. 4 MVG anwendbaren (vgl. BGE 116 V 249 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a; unveröffentlichtes Urteil H. vom 20. Dezember 1996 [M 7/96] Erw. 3) Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) grundsätzlich darauf abzustellen, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde, nicht was er als voll Erwerbstätiger (bestenfalls) verdienen könnte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 99 ff. Erw. 3; vgl. Pra 1992 Nr. 224 S. 877 Erw. 4a). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre; blosse Absichtserklärungen genügen nicht (Urteil R. vom 23. Juni 1999 [U 222/97] Erw. 5c mit Hinweisen [siehe auch HAVE 2003, S. 66]; unveröffentlichte Urteile H. vom 20. Dezember 1996 [M 7/96] Erw. 3, F. vom 28. August 1996 [U 12/96] und M. vom 13. September 1996 [I 419/95]). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht in Rechnung zu stellen sind ferner jene theoretischen Erwerbsmöglichkeiten, auf welche die versicherte Person aus (invaliditätsfremden) persönlichen Gründen verzichtet hat (ZAK 1968 S. 476). Für die Annahme eines solchen Verzichts und die Festsetzung des Valideneinkommens auf einen entsprechend tieferen Wert genügt jedoch - wie für die Berücksichtigung beruflicher Aufstiegsmöglichkeiten - eine blosse Absichtserklärung nicht (vgl. AHI 2002, S. 157 Erw. 3b).
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Diese im Rahmen der Rechtsprechung zum Valideneinkommen entwickelten Grundsätze über die Mitberücksichtigung theoretisch vorhandener Einkommens- und beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten sind auch bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes gemäss Art. 40 Abs. 3 MVG zu beachten, zumal es auch bei diesem bis zu einem gewissen Grad hypothetischen, auf Mutmassungen beruhenden Wert (Franz Schlauri, Die Militärversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 49 Rz 138 f.) darum geht, ausgehend von den faktischen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns die im Lichte der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse am wahrscheinlichsten erscheinende Erwerbssituation als Gesunder zu eruieren. Zumindest bei der erstmaligen Zusprechung einer unbefristeten Rente stimmen das Valideneinkommen nach Art. 40 Abs. 4 MVG und der mutmasslich entgehende Jahresverdienst nach Art. 40 Abs. 3 MVG - wenngleich selbstständige, nicht notwendigerweise deckungsgleiche Rentenelemente (Maeschi, a.a.O., Rz 45 zu Art. 40 MVG, S. 321) - denn auch regelmässig überein (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 49 Rz 139; unveröffentlichtes Urteil L. vom 23. März 1992 [M 23/90]).
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4.
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4.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Jahresverdienst ausgehend von den Einkommensverhältnissen im Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie unter Berücksichtigung der verschiedenen, seit der Rückkehr aus dem Ausland im Frühjahr 1998 ausgeübten Tätigkeiten auf jährlich insgesamt Fr. 50'868.- fest. Im Rahmen einer Mischrechnung bezifferte sie dabei den mutmasslich entgangenen Verdienst des Beschwerdeführers aus künstlerischer Arbeit im eigenen Eisenplastik-Atelier auf Fr. 31'200.-, denjenigen aus administrativer Hilfe in einer Auto-Garage auf Fr. 16'068.- und jenen aus der Türsteher-Tätigkeit auf Fr. 3600.-.
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Der Wert von Fr. 50'868.- ist - obwohl bescheiden gemessen am Lohnniveau, welches der Versicherte bis 1996 in verschiedenen Kaderfunktionen im angestammten kaufmännischen Beruf tatsächlich erreicht hatte und in der betreffenden Branche mutmasslich auch im Jahre 2000 (Rentenbeginn) hätte beibehalten können - nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen dieses Ergebnis nicht umzustossen. Namentlich handelt es sich, wie das kantonale Gericht in Würdigung der Aktenlage einlässlich und überzeugend begründet hat, beim ermittelten Jahresverdienst von Fr. 50'868.- nicht um eine "Phantasiezahl". So bleibt - ungeachtet gegenteiliger Behauptungen des Beschwerdeführers - Tatsache, dass er sich am 1. März 1999 schriftlich mit einem hypothetischen Jahresverdienst aus kaufmännischer Tätigkeit von Fr. 16'068.-, aus der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter (Türsteher) von Fr. 3600.- sowie einem mutmasslich entgehenden Jahresverdienst als Künstler von Fr. 20'573.- einverstanden erklärt hatte (von beiden Parteien unterzeichnetes Protokoll der mündlichen Besprechung zwischen dem Versicherten und dem BAMV). Letzterer Betrag wurde von der Beschwerdegegnerin am 2. März 1999 nach oben (Fr. 31'200.-) korrigiert, wobei die Zustimmung des Versicherten zu dieser Änderung zu seinen Gunsten unterstellt werden durfte. Des Weitern kann aufgrund der Aktenlage als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Ausland im Frühjahr 1998 einen bereits vorher geplanten Ausstieg aus dem - so der Versicherte - "gewöhnlichen Berufsalltag" und eine Neuausrichtung mit hauptberuflicher Künstlertätigkeit bewusst und zielgerichtet vollzogen hat, dies im Wissen und unter - wenigstens vorläufiger - Inkaufnahme der damit voraussichtlich einhergehenden Verdiensteinbussen. Bezüglich der beruflichen Änderung blieb es mithin nicht bei blossen Absichtserklärungen, sondern sie wurde aus rein persönlichen Gründen vor Eintritt der Invalidität effektiv umgesetzt. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die aus dem (freiwilligen) Verzicht auf faktisch bestehende bessere Erwerbsmöglichkeiten resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Nachteile zu tragen (vgl. Erw. 3.4 hievor).
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Nicht entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns resp. im strittigen Zeitraum von September 2000 bis Ende August 2001 die Wahrnehmung einer gut bezahlten Kaderfunktion im kaufmännischen Bereich möglich war; ausschlaggebend ist vielmehr, ob er damals als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätte. Darauf deutet nichts, zumal der Versicherte ab Frühjahr 1998 nie den konkreten Willen erkennen liess oder gar Anstalten getroffen hat, seine bewusste berufliche Neuausrichtung gewissermassen rückgängig zu machen und sein angestammtes Tätigkeitsfeld wieder zum Hauptberuf zu machen. Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, es sei nie beabsichtigt, die Künstlertätigkeit zur Haupterwerbsquelle zu machen, kann dem nicht gefolgt werden. Wohl äusserte sich der Beschwerdeführer am 2. Februar 1999 gegenüber dem BAMV dahin, er habe "sein Hobby teilweise zum Beruf" gemacht; gleichzeitig stellte er unmissverständlich fest, seit 1998 als "selbstständiger Unternehmer" im Dekor- und Inneneinrichtungsbereich tätig zu sein und für die nebenbei ausgeführten Administrativarbeiten in einer Autogarage anstelle von Bargeldlohn blosse Naturalien (Gratisservice, Autos) zu beziehen, was für den deutlich untergeordneten Stellenwert der kaufmännischen Tätigkeit spricht.
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Nichts Abweichendes ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2000 zu 30 % als kaufmännischer Geschäftsführer in der Firma Y.________ AG tätig war und dort als vollzeitlich arbeitender Gesunder ein Grundsalär von Fr. 9650.- brutto monatlich erhalten hätte. Denn aufgrund der medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass er diese Stelle gerade deshalb angetreten hat, weil ihm die Weiterverfolgung des ab 1998 als Gesunder eingeschlagenen beruflichen Weges nach Eintritt der Invalidität objektiv nicht mehr möglich und zumutbar und er - auch im Lichte der Schadenminderungspflicht - gleichsam gezwungen war, zwecks Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit wieder auf seinen angestammten Beruf auf Kaufmann zurückzugreifen. Auch insoweit besteht somit kein Anlass, von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung abzuweichen.
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4.2 Da einzig die spezifischen (hypothetischen) Einkommensverhältnisse im begrenzten Zeitraum von September 2000 bis Ende August 2001 in Frage stehen (Zeitrente), haben Vorinstanz und Verwaltung es zu Recht als nahe liegend erachtet, das für die Invaliditätsbemessung massgebende Valideneinkommen gleich festzusetzen wie den mutmasslich entgehenden Jahresverdienst nach Art. 40 Abs. 3 MVG. Entsprechend gelten die Ausführungen unter Erw. 4.1 hievor analog auch für das Valideneinkommen (siehe auch Erw. 3.4 hievor). Nicht ausgeschlossen ist nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts, dass die Verdiensthypothesen - im Rahmen der freien Überprüfbarkeit der Rentenberechnungsfaktoren nach Ablauf einer Zeitrente (Erw. 3.3 hievor) - mit Bezug auf künftige Zeitperioden, namentlich die Zusprechung einer Dauerrente, eine Änderung erfahren.
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4.3 Was die konkrete Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 40 Abs. 4 MVG) betrifft, erlauben die verfügbaren Unterlagen für den hier zu beurteilenden Zeitraum eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der massgebenden Vergleichseinkommen, weshalb entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt kein Raum für eine analoge Anwendung der im Invalidenversicherungsbereich entwickelten, sinngemäss auch in der Militärversicherung anwendbaren (BGE 120 V 370 Erw. 3) sog. "ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsmethode" besteht (siehe dazu BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Soweit sich die Erwerbsverhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht auf Dauer zuverlässig abschätzen liessen, wurde dem mit der Zusprechung einer Zeitrente nach Art. 23 MVV in rechtskonformer Weise Rechnung getragen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zugestellt.
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Luzern, 9. September 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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