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Informationen zum Dokument  BGer 1P.407/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.407/2003 vom 10.09.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.407/2003 /bmt
 
Urteil vom 10. September 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
M.P.________,
 
G.P.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
G.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4500 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Art. 8, 9, 29 und 30 BV, Art. 6 EMRK
 
(Keine-Folge-Verfügung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 reichten die Eheleute P.________ beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen den Amtschreiber von Bucheggberg-Wasseramt ein. Sie warfen ihm Ehrverletzung, Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung und unbefugtes Beschaffen von Personendaten vor. Gleichzeitig erhoben sie Anzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnis- und Datenschutzverletzung. Zur Erhebung dieser Vorwürfe hatte sie ein Schreiben des Beschuldigten vom 18. Dezember 2001 an den Regierungsrat des Kantons Solothurn bewogen. In diesem Brief äusserte der Amtschreiber seinen Unmut über die Beschwerdeführer anhand verschiedener Beispiele und vertrat den Standpunkt, es sei nicht zu verantworten, dass die Familie P.________ länger im Kanton Solothurn verbleiben dürfe.
 
Der erste Untersuchungsrichter verfügte am 28. Februar 2003, der Strafanzeige werde keine Folge gegeben, da der eingeklagte Sachverhalt nicht strafbar sei.
 
B.
 
Gegen diese Verfügung gelangten die Eheleute P.________ an das Solothurner Obergericht. Dieses wies die Beschwerde am 14. Mai 2003 ab. Unter anderem argumentierte es, die Beschwerdeführer hätten die dreimonatige Frist für den Strafantrag längst verpasst.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 27. Juni 2003 erheben die Eheleute P.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestrafung des Beschwerdegegners, unter Zusprechung einer Genugtuung und Entschädigung an die Beschwerdeführer. Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner sei von einem unparteiischen Richter beziehungsweise Gericht durchzuführen und nicht durch die bisherigen Oberrichter und den Untersuchungsrichter. Gleichzeitig ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, weil die Verfehlungen des Obergerichtes grob willkürlich und absichtlich begangen worden seien.
 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich dazu weiter vernehmen zu lassen. Der Untersuchungsrichter und der Beschwerdegegner verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der auf kantonales Recht gestützte Entscheid des Obergerichtes ist ein letztinstanzlicher, kantonaler Entscheid. Hiergegen steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Da das Solothurner Obergericht die Beschwerde des Ehepaares P.________ abgewiesen hat, sind die Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb unter den nachfolgenden Vorbehalten (E. 1.2 und 1.3) auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen als die Aufhebung des angefochtenen obergerichtlichen Urteils - namentlich die Bestrafung des Beschwerdegegners - kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden (BGE 122 I 120 E. 2a S. 123 mit Hinweisen).
 
1.3 In der Regel ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 86 und Art. 87 OG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes können Hoheitsakte unterer kantonaler Instanzen nur dann mit angefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobene Rügen unterbreitet werden konnten, oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 120 Ia 19 E. 2b S. 23). Im vorliegenden Fall war die Kognition des Solothurner Obergerichtes nicht enger als diejenige des Bundesgerichtes (§ 204 ff. der Solothurner Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970, StPO-SO [BGS 321.1]). Die Voraussetzungen für die Mitanfechtung unterinstanzlicher Entscheide sind nicht erfüllt (BGE 120 Ia 19 E. 2b S. 23; 117 Ia 412 E. 1b S. 414, je mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, zweite Auflage, Bern 1994, S. 346 f.). Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Untersuchungsrichters wenden, ist nicht darauf einzutreten, zumal es sich bei den Ausführungen überdies weitgehend um unsachliche appellatorische Kritik handelt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
2.
 
Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung ihrer Verfahrensrechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs, vor. Dabei berufen sie sich auf Art. 8, 9, 29 und 30 BV sowie auf Art. 6 EMRK.
 
2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 166 E. 2a S. 168, je mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde, selbst wenn es um die Tragweite spezieller Verfassungsgarantien geht, nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 105 Ia 15 E. 3 S. 19). Eine willkürliche, mit Art. 9 BV unvereinbare Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die Behörde ihrem Entscheid Feststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen).
 
2.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen).
 
Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 In erster Linie machen die Beschwerdeführer geltend, das Obergericht gehe davon aus, sie hätten vom beanstandeten Schreiben des Beschwerdegegners vom 18. Dezember 2001 bereits anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 19. Dezember 2001 Kenntnis erhalten. Dies sei schlicht falsch. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführer an der Verhandlung vom 19. Dezember 2001 gar nicht anwesend gewesen seien. Demzufolge sei ihnen zu diesem Zeitpunkt weder das Schreiben noch der vermeintliche Täter bekannt gewesen. Erst am 25. November 2002 - im Rahmen der Akteneinsicht in einem anderen Strafverfahren - hätten sie davon erfahren. Indem sie am 19. Februar 2003 Anzeige erstattet hätten, hätten sie demzufolge die dreimonatige Antragsfrist eingehalten.
 
3.2 Der Untersuchungsrichter war der Strafanzeige aus materiellen Gründen nicht gefolgt. Das Obergericht ging hingegen in seinem Urteil davon aus, die Beschwerdeführer hätten an der Gerichtsverhandlung vom 19. Dezember 2001, anlässlich welcher der Beschwerdegegner das umstrittene Schreiben eingereicht hatte, von dem Brief Kenntnis erhalten und hätten demzufolge innert drei Monaten Strafantrag wegen Ehrverletzung und unbefugten Beschaffens von Personendaten stellen müssen. Die Frist sei somit im Zeitpunkt, als der Strafantrag eingereicht worden sei, längst verstrichen gewesen. Indes geht aus dem Urteil vom 19. Dezember 2001 (Verfahren BWSPR.2000.46-ABWGRE, im Auszug in den Akten) hervor, dass die Beschwerdeführer der Verhandlung ferngeblieben waren. In ihrer Anzeige an den Untersuchungsrichter (welche dem Obergericht bei der Entscheidfällung vorlag) hatten sie denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen (S. 6), dass sie den Brief vom 18. Dezember 2001 erst im Rahmen der Akteneinsichtnahme in einem weiteren Strafverfahren am 25. November 2002 zum ersten Mal gesehen hätten. Um zu belegen, dass sie am 25. November 2002 auf der Kanzlei des Obergerichtes Akten eingesehen hatten, hatten sie eine Quittung über die gemachten Kopien beigelegt.
 
Soweit das Obergericht davon ausgeht, die Beschwerdeführer hätten schon am 19. Dezember 2001 vom Schreiben erfahren, zeigt es nicht auf, wie es zu diesem Schluss kommt. Einzig aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner im dannzumal anhängigen Verfahren den Brief eingereicht hat, lässt sich nicht folgern, die Beschwerdeführer hätten seit diesem Zeitpunkt auch tatsächlich Kenntnis davon gehabt. Offensichtlich nahmen die Beschwerdeführer an der Verhandlung vom 19. Dezember 2001 nicht teil. Ihre Parteistellung im damaligen Verfahren lässt nicht per se den Schluss auf Kenntnisnahme zu. Indem das Obergericht diese Schlussfolgerung gezogen hat, ohne zusätzliche Abklärungen zu treffen, hat es gegen das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen. Die Feststellung im obergerichtlichen Entscheid (E. 4 S. 5), der Untersuchungsrichter habe der Strafanzeige "aus diesen Gründen zu Recht keine Folge gegeben" steht denn auch im Widerspruch zur Verfügung des Untersuchungsrichters. Dieser hatte die Strafbarkeit des Beschwerdegegners aus materiellen Gründen verneint. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
 
4.
 
4.1 Weiter werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe den Tatbestand der Anstiftung zum Amtsmissbrauch geprüft, währenddem sie Anzeige und Beschwerde wegen Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung erhoben hätten.
 
4.2 In der Tat haben die Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner Anzeige wegen Ehrverletzung, Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung und unbefugtem Beschaffen von Personendaten erhoben. Gegen Unbekannt hatten sie eine Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung und Datenschutzverletzung eingereicht. An diesen Vorwürfen hielten sie auch im Beschwerdeverfahren vor Obergericht fest. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist in Art. 320 StGB geregelt. Das Obergericht prüfte indes die Voraussetzungen gemäss Art. 312 StGB, den Amtsmissbrauch betreffend. Damit liegt die Prüfung des Obergerichtes in offensichtlichem Widerspruch zu den Vorbringen der Beschwerdeführer. Indem es auf die Rügen der Beschwerdeführer - wenn auch allenfalls aus Versehen - gar nicht eingetreten ist, hat es deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde begründet.
 
5.
 
Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der Befangenheit der Oberrichter ist nicht einzutreten. Sie erschöpfen sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik und sind nicht hinreichend begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
6.
 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen ist.
 
Im Sinne von Art. 156 Abs. 2 OG werden dem Kanton Solothurn trotz seines Unterliegens keine Kosten auferlegt. Da die Beschwerdeführer obsiegen, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei steht, unabhängig davon ob es sich um einen juristischen Laien oder einen Rechtsanwalt handelt, unter besonderen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu. Der Tarif über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor Bundesgericht unterscheidet denn auch zwischen den Anwaltskosten (Art. 3) und der Parteientschädigung, die den Ersatz der Auslagen und eine angemessene Entschädigung für weitere Umtriebe der Partei selber vorsieht, "wo besondere Verhältnisse dies rechtfertigen" (Art. 2). Dies ist nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 72 E. 7 S. 81, 132 E. 4d S. 134; 113 Ib 353 E. 6b S. 356 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, so dass den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und das Urteil der Anklagekammer des Solothurner Obergerichtes vom 14. Mai 2003 aufgehoben.
 
2.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. September 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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