BGer 5P.283/2003 | |||
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BGer 5P.283/2003 vom 15.09.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.283/2003 /bnm
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Urteil vom 15. September 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X._______ und Y.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
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gegen
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Widerruf der Pflegekinderbewilligung; Anordnung vorsorglicher Mass-nahmen usw.),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, vom 6. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 4. März 1999 bewilligte der Gemeinderat A._______ als Vormundschaftsbehörde X.________ und Y.________ die Aufnahme von Z.________, geboren am 8. August 1993, als Pflegekind im Hinblick auf eine spätere Adoption. Am 27. Januar 2003 widerrief der Gemeinderat A.________ diese Pflegekinderbewilligung per sofort und beauftragte den Vormund, für das Kind einen neuen geeigneten Pflegeplatz zu suchen. Er verfügte u.a., dass das Kind bis dahin während der schulfreien Zeit (Wochenende, Ferien) in einer Kontaktfamilie bleibe, und entzog einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin des Amtes Willisau. Diese wies mit Zwischenentscheid vom 25. Februar 2003 das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Gegen diesen Zwischenentscheid erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern.
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Das Obergericht des Kantons Luzern hiess am 28. März 2003 die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Gemeinderats A.________ zum Widerruf der Pflegekinderbewilligung gut und wies die Sache zur Entscheidung an die Regierungsstatthalterin zurück. Diese hob am 11. April 2003 den Entscheid der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 27. Januar 2003 auf und eröffnete ein Verfahren zur Prüfung eines Widerrufs der Pflegekinderbewilligung. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme untersagte sie eine Rückkehr des Pflegekindes aus dem Schul- und Wohnheim zu den Pflegeeltern sowie deren persönlichen Verkehr mit dem Kind bis zum definitiven Entscheid. Eine dagegen von X.________ und Y.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 6. Juni 2003 ab.
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B.
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X.________ und Y.________ haben gegen diesen Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern am 24. Juli 2003 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür sowie wegen Verletzung der persönlichen Freiheit erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Luzern stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Vor Obergericht wurden nicht nur die vorsorglichen Massnahmen, sondern auch die Eröffnung eines Widerrufsverfahrens angefochten. Mit staatsrechtlicher Beschwerde wird die vollumfängliche Aufhebung des die Beschwerde abweisenden kantonalen Entscheids verlangt. Insoweit richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde auch gegen die vom Obergericht geschützte Eröffnung des Widerrufsverfahrens. Obwohl sich der angefochtene Entscheid ausdrücklich auch mit der Frage der Verfahrenseröffnung befasst, nimmt die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde darauf keinen Bezug; sie befasst sich nur mit den vorsorglichen Massnahmen. Soweit sich daher der Beschwerdeantrag (formell) auch auf die Verfahrenseröffnung bezieht, ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c).
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1.2 Gegen den Widerruf einer Pflegekinderbewilligung ist weder die Berufung noch die staatsrechtliche Beschwerde, sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (BGE 116 II 238 E. 1b S. 239 f.). Hinsichtlich allfälliger Verfassungsverletzungen, die im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Pflegekinderbewilligung erhoben werden, übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde. Nun stützen sich aber die Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bildenden vorsorglichen Massnahmen ausschliesslich auf kantonales Verfahrensrecht. Unter diesen Umständen ist für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde das zutreffende Rechtsmittel. Insoweit steht ihr unter dem Gesichtspunkt von Art. 84 Abs. 2 OG nichts entgegen.
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1.3 Gemäss Art. 87 Abs. 2 OG ist gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstandes betreffen, die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer nicht in der Annahme, da nicht nur Willkür gerügt werde, unterliege die Anfechtung von Zwischenentscheiden mittels staatsrechtlicher Beschwerde nicht dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils. Dabei scheinen sie übersehen zu haben, dass gemäss Art. 87 Abs. 2 OG die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils generell und nicht (mehr) nur für Willkürrügen gilt (vgl. BGE 126 I 207 E. 1b). Doch schadet ihnen die unterbliebene Substantiierung (ausnahmsweise) nicht, da bei Zwischenverfügungen, die das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern betreffen, das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu vermuten ist, jedenfalls, wenn - wie vorliegend - das Kind den Eltern sofort entzogen wird; Gleiches muss analog für Pflegeverhältnisse gelten. Insoweit steht der staatsrechtlichen Beschwerde nichts entgegen.
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1.4 Soweit die Beschwerdeführer den Entscheid der Vormundschaftsbehörde kritisieren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon, dass deren Entscheid aufgehoben wurde, sind dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid vorangegangene Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nicht anfechtbar.
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2.
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Die Beschwerdeführer rügen als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass das Obergericht auf angebliche Aussagen der Schulleitung abstelle, die ihnen vor Erlass des Entscheids nicht bekannt gewesen seien; in den Entscheid seien Dokumente eingeflossen, die man ihnen trotz schriftlichen Ersuchens vorenthalten habe. Das Obergericht führe Notizen des Gemeinderats als Indizien für die Gefährdung des Kindeswohls an, die sie nie gesehen hätten.
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2.1 Soweit in allgemeiner Weise die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten sowie gerügt wird, das Obergericht stütze sich auf den Beschwerdeführern bis zum Entscheid unbekannte "Aussagen der Schulleitung" und es seien den Beschwerdeführern "Dokumente vorenthalten" worden, "welche schlussendlich trotzdem in den Erlass eingeflossen" seien, kann darauf mangels Substantiierung nicht eingetreten werden.
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2.2 Die Beschwerdeführer machen konkret geltend, am 4. Juni 2003 beim Obergericht Einsicht in die unter dem Begriff "Aktennotiz Gemeinderat" aufgeführten Dokumente verlangt zu haben, was ihnen von der Referentin telefonisch mit Rücksicht auf den Schutz wichtiger Interessen Dritter verweigert worden sei unter der Zusicherung, das Obergericht werde sich nicht auf ihnen unbekannte Aktenstücke berufen. Trotzdem führe das Obergericht ihnen unbekannte Notizen des Gemeinderats als Indizien einer Gefährdung des Kindeswohls an.
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Dazu ergibt sich aus den Akten Folgendes: Am 4. Juni 2003 hatte der Anwalt der Beschwerdeführer das Obergericht um Zustellung von Amtsberichten/Rapporten der Polizei sowie Aktennotizen des Gemeindepräsidenten über Besprechungen vom 25. November und 9. Dezember 2002 ersucht. In der Aktennotiz der Referentin vom 11. Juni 2003 über die telefonische Erledigung des Gesuchs wird festgehalten, dass der Polizeirapport zugestellt werde, während die anderen Akten für dieses Verfahren nicht relevant seien; zudem seien sie dem Anwalt in einem früheren Zeitpunkt schon zugestellt worden. Dies lässt sich denn auch anhand der Akten verifizieren. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Gehörsverweigerung nicht nur als unbegründet, sondern als geradezu mutwillig.
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Dasselbe gilt für die Rüge der Gehörsverletzung hinsichtlich eines im angefochtenen Urteil erwähnten Schreibens des Vormundes an die Regierungsstatthalterin, wo u.a. festgehalten wird, das Pflegekind sei verschiedene Male spätabends mit dem gleichaltrigen Kind der Beschwerdeführer allein zu Hause gewesen. Die Beschwerdeführer wollen von diesem Schreiben noch nie etwas gehört haben. Indessen erwähnte bereits der erstinstanzliche Entscheid der Regierungsstatthalterin dieses Schreiben; zudem hat diese in ihrer den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme zur Beschwerde vor Obergericht wiederum eigens darauf hingewiesen. Die Beschwerdeführer hatten demnach Kenntnis von der Existenz dieses Schreibens. Vor Obergericht hatten sie sich nicht über eine Gehörsverletzung beschwert und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auch nicht Einblick in dieses Dokument verlangt.
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3.
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Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht in verschiedener Hinsicht willkürliche Beweiswürdigung vor.
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3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 127 I 54 E. 2b S. 56). Ausserdem gilt es vorliegend zu beachten, dass bei vorsorglichen Massnahmen zu Beginn eines Widerrufsverfahrens die Beweisanforderungen naturgemäss wesentlich geringer sind als beim Endentscheid über den Widerruf selbst.
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3.2 Die Beschwerdeführer erachten namentlich die Einschätzung als willkürlich, sie seien mit der Pflege des Kindes überfordert. Mit dem Hinweis, zwar gefordert, nicht aber überfordert worden zu sein, und, dass sie die Betreuung des Kindes viel Liebe und Energie gekostet habe, vermögen die Beschwerdeführer Willkür der fraglichen Einschätzung nicht darzutun (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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3.3 Willkürlich sei der Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten das Kind im Zimmer eingeschlossen. Der Vorwurf beruhe offenbar auf einer ihnen nicht bekannten Aktennotiz des Gemeindeschreibers. Davon abgesehen, dass auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten appellatorischen Ausführungen nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), erweist sich die nebenbei erhobene Rüge der Gehörsverletzung wiederum als offensichtlich unbegründet (vgl. E. 2.2).
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3.4 Willkürlich sei weiter der Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten das Kind geschlagen, insbesondere die Verwendung eines beim Kind festgestellten blauen Flecks als Beweis dafür.
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Das Obergericht erwog u.a., dass der Vormund aus Beobachtungen von Lehrpersonen und des Betreuungspersonals geschlossen habe, dass die Beschwerdeführer das Kind wegen Überforderung ziemlich wahrscheinlich auch geschlagen hätten. Nach der Rückkehr aus dem Wochenende vom 18./19. Januar 2003 sei beim Kind ein Armbruch (Bruch der Speiche) festgestellt worden; das Kind sei verstört gewesen; der Arzt habe eine starke Schwellung an dessen Handgelenk festgestellt. Die Verletzung könne Folge einer Misshandlung, aber auch eines Sturzes sein. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Verletzung nicht bemerkt zu haben. Ob der Mitteilung, das Wochenende nicht mehr bei den Pflegeeltern, sondern in einer Kontaktfamilie zu verbringen, sei das Kind sehr erleichtert gewesen. Es habe riesige Angst ausgestanden, mit dem gebrochenen Arm wieder in die Pflegefamilie zurückkehren zu müssen. Im Weiteren erwähnte das Obergericht ein Schreiben des Vormundes an die Regierungsstatthalterin vom 9. April 2003, worin u.a. ausgeführt werde, es sei beim Kind ein grosser blauer Fleck am Oberarm festgestellt worden, der nach dessen Aussage von einem anderen Kind der Gruppe stamme, was von diesem aber bestritten werde.
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Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet. Weder stellte das Obergericht fest, die Beschwerdeführer hätten das Kind geschlagen, noch verwendeten sie den festgestellten Flecken am Arm des Kindes als Beweis hierfür. Vielmehr rapportierte es, was das Schlagen des Kindes betrifft, Vermutungen des Vormundes, ohne selber Stellung zu beziehen. Hinsichtlich des Armbruchs wurde ausdrücklich die Feststellung des Arztes wiedergegeben, dass dieser von einer Misshandlung oder einem Sturz herrühren könne. Was den blauen Flecken am Oberarm des Kindes betrifft, gab das Obergericht wiederum die Ausführungen des Vormundes wieder, ohne dazu Stellung zu beziehen. Freilich ist nicht auszuschliessen, dass sich das Obergericht bei seinem Entscheid u.a. auch von den im angefochtenen Entscheid rapportierten Vermutungen des Vormundes hat beeinflussen lassen. Indessen hat es seinen Entscheid bzw. die diesem zu Grunde liegende Annahme, das Kindeswohl sei ernsthaft gefährdet, nicht darauf abgestützt, sondern damit begründet, dass sich aus den Akten klar ergebe, dass die Beschwerdeführer im Umgang mit der Behinderung des Kindes überfordert seien, sodann mit der Feststellung des Vormundes, dass beim Kind seit der Umplatzierung in die neue Pflegefamilie eine positive Entwicklung eingesetzt habe, die in Frage gestellt würde, wenn das Kind weiterhin die Wochenenden und die Ferien bei den Beschwerdeführern verbringen würde. Damit aber setzten sich die Beschwerdeführer nicht auseinander (siehe namentlich E. 3.2).
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3.5 Willkür wird dem Obergericht auch vorgeworfen, indem es versuche, mangelnde Betreuung und Aufmerksamkeit aus einem Polizeibericht zu erkennen, der voll von Fehlern sei.
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Dabei muss es sich um die Stelle handeln, wo das Obergericht als ein Indiz fehlender Betreuung und Aufmerksamkeit u.a. erwähnt, gemäss Bel. 25 der Vormundschaftsbehörde - der einen Polizeirapport über einen Vorfall vom 18. Oktober 2002 enthält - seien die Pflegekinder durch den Sohn der Beschwerdeführer aus der Wohnung ausgeschlossen worden, weshalb sie sich nach Schulschluss bis um 18.10 Uhr (Eintreffen der avisierten Polizei) im Freien befunden hätten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Polizeibericht gewisse Unstimmigkeiten enthält, ist nicht ersichtlich, inwiefern es willkürlich sein soll, vom Vorfall, der von den Beschwerdeführern gar nicht in Abrede gestellt wird, gewisse Schlüsse hinsichtlich der Betreuungssituation zu ziehen.
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3.6 Nicht zu hören ist die Kritik an den vom Obergericht zitierten Feststellungen des Vormundes darüber, dass das Pflegekind mit dem gleichaltrigen Sohn der Pflegeeltern allein zu Hause gewesen sei; ebenso wenig ist auf die in diesem Zusammenhang beantragten Beweisanträge (Zeugen) einzugehen. Neue Vorbringen sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich unzulässig. Die Kritik der Beschwerdeführer wird aber erstmals vorgetragen, obwohl sie um das Dokument gewusst hatten (siehe E. 2.2 letzter Abschnitt), in welchem der bestrittene Sachverhalt zur Sprache kommt. Kümmerten sie sich aber im Verfahren vor Obergericht nicht um diesen Bericht, kann heute daran keine Kritik mehr geübt werden.
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4.
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Nicht einzutreten ist sodann auf die Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit, weil die Beschwerdeführer das Pflegekind weder sehen noch mit ihm sprechen könnten. Die Beschwerdeführer unterlassen es darzutun, inwiefern aus dem angerufenen Grundrecht ein Anspruch auf (durch die vorsorgliche Massnahme unterbundenen) Kontakt mit dem Pflegekind besteht. Dass der verfassungs- und konventionsmässig geschützte Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) durch die Massnahme tangiert sein könnte und - gegebenenfalls - inwiefern ein damit verbundener Eingriff in solche Ansprüche ungerechtfertigt sein könnte (Art. 8 Abs. 2 EMRK), wird nicht geltend gemacht.
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5.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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