VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 291/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 291/2003 vom 15.09.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 291/03
 
Urteil vom 15. September 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
F.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 19. Februar 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
F.________, geboren 1951, arbeitete als Sicherheitsbeamtin, als sie am 5. Februar 1999 stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte. Am 13. April 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Unfallakten bei, holte Berichte der Klinik B.________, vom 2. August 2000 und vom 13. Februar, 19. März und 11. Juni 2001 ein, liess die Versicherte psychiatrisch untersuchen (Gutachten des Dr. med. H.________, Psychiatrie FMH, vom 6. Oktober 2001) und klärte die erwerbliche Situation ab. Seit 1. Februar 2000 richtet sie F.________ eine halbe Invalidenrente aus (Verfügung vom 18. Januar 2002).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Februar 2003 ab.
 
C.
 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen.
 
Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), insbesondere auch bei geistigen Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine mit Hinweisen), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und zur richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) richtig dargelegt. Ebenfalls zutreffend hat sie ausgeführt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass die Ärzte der Klinik B.________ seit dem Zeitpunkt des Unfalls mit Ausnahme von wenigen Wochen im September und Oktober 2000 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % oder mehr ausgingen. Demgegenüber haben sich das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf das Gutachten des Dr. med. H.________ gestützt, welcher eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar erachtete.
 
2.2 Aus dem Unfallschein ergibt sich, dass die Ärzte des Medical Center A.________ der Versicherten seit dem Unfall am 5. Februar 1999 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Die letzte Eintragung im Jahr 1999 datiert vom 24. November. Im Dezember 1999 war eine Schulterarthroskopie in der Klinik B.________ vorgesehen, die allerdings auf Wunsch der Beschwerdeführerin aus hier nicht massgeblichen Gründen auf anfangs Juni 2000 verschoben wurde. Aus den weiteren Eintragungen im Unfallschein ergibt sich, dass die Versicherte dort erst wieder Ende März 2000 und dann vor der Operation im Juni 2000 untersucht wurde. In der Zwischenzeit war sie am 19. Dezember 1999 im Auftrag des Unfallversicherers von Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, begutachtet worden (Expertise vom 21. Januar 2000). Er empfahl zwar die Schulteroperation und erachtete die angestammte Tätigkeit als Sicherheitsbeamtin als nicht zumutbar, attestierte der Beschwerdeführerin jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Tragen und Heben von schweren Gegenständen eine volle Arbeitsfähigkeit. In seinem zweiten Gutachten vom 22. April 2001 berichtete er, dass Operation und weiterer Verlauf komplikationslos gewesen seien und die Versicherte anlässlich einer Kontrolle im Juli 2000 ihre Zufriedenheit geäussert habe. Erst im November 2000 habe sie die Ärzte der Klinik B.________ erneut wegen zunehmender Schulterschmerzen konsultiert. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf betrug nach seiner Auffassung 50 %, in einer leidensangepassten Tätigkeit maximal 25 %. In Kenntnis dieser Einschätzung ging Dr. med. H.________ von einer zusätzlichen Einschränkung aus psychischen Gründen aus und erachtete die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.
 
2.3 Angesichts dieser umfassenden orthopädischen und psychiatrischen Expertisen steht die Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit fest und kann nicht auf die Eintragungen im Unfallschein und die Kurzberichte der Klinik B.________ abgestellt werden. Daran vermag auch der letztinstanzlich eingereichte Bericht der Klinik Y.________ vom 17. April 2003 nichts zu ändern, lässt er doch keine Rückschlüsse auf den massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Immerhin mag bezüglich der dort erwähnten Fibromyalgie angefügt werden, dass Dr. med. H.________ eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hat. Der ebenfalls genannte Hörschaden besteht bereits seit längerer Zeit und hat offenbar keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge.
 
3.
 
3.1 Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 205).
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, hier von dieser Regel abzuweichen und wegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besonders hervorgehobenen Sprachkenntnisse auf ein Einkommen abzustellen, das mit der konkreten beruflichen Situation, in welcher die Beschwerdeführerin steht, überhaupt nichts zu tun hat. Die Sprachkenntnisse vermochten der seit Mai 1996 als Sicherheitsbeamtin angestellten Versicherten nicht zu einer besser entlöhnten Arbeit zu verhelfen.
 
Mit der Vorinstanz ist daher vom letzten Lohn auszugehen, welcher vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt wurde. Gemäss Bericht der Arbeitgeberin vom 11. Mai 2000 betrug dieser im Jahr 2000 Fr. 23.- pro Stunde einschliesslich 8,33 % Ferienentschädigung. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2003 Heft 6, S. 98, Tabelle B 9.2), bei vier Wochen Ferien im Jahr, d.h. 48 Arbeitswochen, und angepasst an die Nominallohnentwicklung bei Frauenlöhnen im Bereich Verkehr und Nachrichtenübermittlung von 0,8 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 33, Tabelle T1.2.93; vgl. das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil S. vom 30. Mai 2003, U 401/01, Erw. 3.1.2) ergibt sich zu dem für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 184, 129 V 222) im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 46'405.-.
 
3.2 Was das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) betrifft, hat das kantonale Gericht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellenlöhne mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abgestellt. Dies ist gerechtfertigt. Die Versicherte erfüllt weder die Voraussetzungen von Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") noch diejenigen von Anforderungsniveau 2 ("Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten"): Sie absolvierte nach Primar- und Sekundarschule bloss eine Anlehre als Bürogehilfin und verrichtete auch vor Eintritt der Invalidität keine Anforderungsniveau 2 oder 3 entsprechende Tätigkeit.
 
Gemäss Lohnstrukturerhebung 2000 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor auf Fr. 3'658.- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2,5 % (Bundesamt für Statistik, a.a.O., Total) ergibt sich für das Jahr 2001 ein Einkommen von 46'905.-, beziehungsweise Fr. 23'452.- für ein 50 %-Pensum.
 
3.3 Schliesslich ist auch der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 10 % im Rahmen der Angemessenheitskontrolle und mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Neben der leidensbedingten Einschränkung sind keine Faktoren ersichtlich, die eine weitergehende Reduktion rechtfertigen würden (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5), so insbesondere auch nicht wegen Teilzeitarbeit, verdienen teilzeitbeschäftigte Frauen bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 89 % in der Regel doch mehr als vollzeitbeschäftigte (Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, S. 24).
 
3.4 Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 21'107.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 46'405.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 54,5 %. Das Begehren auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ist daher unbegründet.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 15. September 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).