BGer C 128/2003 | |||
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BGer C 128/2003 vom 19.09.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 128/03
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Urteil vom 19. September 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
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gegen
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S.________, 1947, Im Wingert 5, 8049 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 26. März 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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S.________, geboren 1947, sagte einen für den Nachmittag des 19. Juni 2002 vorgesehenen Termin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) telefonisch ab und teilte gleichzeitig mit, sie beziehe wegen persönlicher Schwierigkeiten und Probleme fünf ihr zustehende Ferientage (gemeint: kontrollfreie Tage). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. Juli 2002 S.________ mit Wirkung ab dem 20. Juni 2002 wegen Verletzung ihrer Meldepflichten für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie den Bezug ihrer kontrollfreien Tage nicht spätestens vierzehn Tage im Voraus gemeldet habe, was gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV jedoch notwendig gewesen wäre.
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B.
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In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. März 2003 die Verfügung des AWA vom 29. Juli 2002 auf.
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C.
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Das AWA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.
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S.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassungen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat zu Recht festgehalten, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (29. Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Weiter hat die Vorinstanz die Bestimmungen über die Auskunfts- und Meldepflicht (Art. 96 AVIG), die Voraussetzungen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG; BGE 123 V 151 Erw. 1b) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
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2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ihren auf den 19. Juni 2002 festgesetzten Termin beim RAV telefonisch abgesagt und fünf kontrollfreie Tage ("Stempelferien") beantragt hat. Damit hat die Versicherte die in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehene Frist von vierzehn Tagen für die Geltendmachung der kontrollfreien Tage nicht eingehalten, was denn auch nicht bestritten ist. Sinn und Zweck dieser Meldefrist ist, bei der Festlegung von Gesprächs- und Vorstellungsterminen oder bei der Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht nehmen zu können (vgl. Ziff. B281 des Kreisschreibens des seco über die Arbeitslosenentschädigung in der bis Ende Dezember 2002 geltenden Fassung), d.h. die Frist ist aus organisatorischen Gründen in die Verordnung aufgenommen worden. Entgegen der Auffassung des AWA ist sie für die Geltendmachung der kontrollfreien Tage keine für die Anspruchsberechtigung erhebliche Tatsache. Die Einhaltung der Frist ist für die Leistungsbemessung nicht von Bedeutung (vgl. Art. 96 Abs. 2 AVIG), was für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jedoch vorausgesetzt wird (BGE 123 V 151 Erw. 1b). Die Nichteinhaltung der Frist gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV wird deshalb nicht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, sondern mit der Verweigerung resp. Nichtanerkennung der geltend gemachten kontrollfreien Tage sanktioniert (was unter Umständen zu Einstellungen wegen Verletzungen von Weisungen des Arbeitsamtes gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG - z.B. wegen Nichtbesuch eines Kurses - oder wegen verspäteter Meldung [Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG] bereits vorher bekannter Tatsachen [vgl. Erw. 2.2 hienach] führen kann). Damit ist die Versicherte nicht wegen Versäumnis der in Art. 27 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Frist zur Geltendmachung der kontrollfreien Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
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2.2 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil sie sich - unabhängig von der Frist des Art. 27 Abs. 3 AVIV - verspätet für den Termin vom 19. Juni 2002 abgemeldet und ihre Meldepflicht in dieser Hinsicht verletzt hat.
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In der verwaltungsinternen Meldung des RAV an das AWA vom 3. Juli 2002 hält die zuständige Sachbearbeiterin fest, die Versicherte habe am Morgen des 19. Juni 2002 den für den gleichen Tag auf 14.30 Uhr angesetzten Termin telefonisch abgesagt und in der Kalenderwoche 25/2002 fünf Ferientage beziehen wollen. Diese Mitteilung wird in der Verfügung vom 29. Juli 2002 dahin interpretiert, die Versicherte habe ab dem 17. Juni 2002 fünf kontrollfreie Tage bezogen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Versicherte am Morgen des 19. Juni 2002 angerufen hat und ab diesem Zeitpunkt fünf kontrollfreie Tage beziehen wollte, was wegen der Vorschrift des wochenweisen Bezuges in Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AVIV nicht möglich war und dazu führte, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem RAV auf einen rückwirkenden Bezug ab Montag einigte. Dagegen ist eine am Mittwoch erfolgte und auf Montag rückwirkende Geltendmachung bereits damals bestehender und bekannter Gründe nicht überwiegend glaubhaft.
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Mit der Vorinstanz können die sich aus den Akten ergebenden Umstände (insbesondere der Tod des Ehegatten) und die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Gründe für das Nichterscheinen am vereinbarten Termin als rechtzeitige und rechtsgenügliche Entschuldigung angesehen werden, sodass die Versicherte weder gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG noch gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 19. September 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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