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Informationen zum Dokument  BGer U 362/2002  Materielle Begründung
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BGer U 362/2002 vom 22.09.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 362/02
 
Urteil vom 22. September 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
I.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
 
(Entscheid vom 8. November 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Unfallmeldung vom 7. April 1998 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) mit, dass I.________, geboren 1952, am 6. November 1997 bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe. Die SUVA erbrachte Taggelder bis 10. Mai 1998 und Krankenpflege bis 7. Juli 1998. Gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungen vom 11. Mai 1998 und 8. Februar 1999 verneinte sie das Vorliegen weiterer Unfallfolgen, weshalb sie den Fall per 8. Juli 1998 abschloss und die Versicherungsleistungen einstellte (Verfügung vom 23. Februar 1999). An dieser Auffassung hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 27. Juli 1999).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach Einholung eines Gutachtens der Klinik S.________ vom 16. Mai 2002 mit Entscheid vom 8. November 2002 ab.
 
C.
 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen sowie die unentgeltliche Verbeiständung beantragen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die als Mitinteressierte beigeladene Intras Krankenkasse sowie das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers in Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a, 115 V 134 Erw. 3, je mit Hinweisen) und zur Beweislast des Unfallversicherers, wenn durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen), sowie zum Beweiswert insbesondere von Gerichtsgutachten (BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 27. Juli 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat sich nach einlässlicher und sorgfältiger Auseinandersetzung mit den ärztlichen Berichten und Expertisen auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der Klinik S.________ vom 16. Mai 2002 gestützt. Dieses enthält eine ausführliche Darlegung und eingehende Würdigung der medizinischen Aktenlage. Es gibt die persönlichen Angaben des Versicherten zum Unfall und zur Beschwerdeentwicklung wieder. Zudem enthält es einen umfassenden klinischen Befund. Der Neurostatus und die Röntgenbefunde werden dokumentiert. Das Gutachten setzt sich mit den geklagten Leiden ausführlich auseinander und unterscheidet insbesondere zwischen vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und möglichen Unfallfolgen. Es erfüllt daher die Voraussetzungen an ein Gutachten (BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Weitere Beweisanordnungen sind nicht zu treffen, was insbesondere auch für den mit Eingabe vom 23. April 2003 anbegehrten Beizug einer im Rahmen des IV-Verfahrens allenfalls noch zu erstellenden Expertise gilt (vgl. hiezu auch BGE 127 V 353).
 
3.
 
3.1 Die Ärzte der Klinik S.________ legen einleuchtend dar, dass die heutigen Leiden auf degenerativen Veränderungen gründen, welche radiologisch dokumentiert zu einer Diskushernie geführt haben, und deshalb unfallfremd sind. Es handelt sich dabei um ein krankhaftes Geschehen. Auch ist ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach die unfallbedingten Leiden gerade nicht persistierten, sondern bereits im Mai 1998 abheilten und die danach geklagten Leiden nicht unfallbedingter Natur sind.
 
3.2 Dies steht auch im Einklang mit der Aktenlage. Nachdem sich der Unfall am 6. November 1997 ereignet hatte, erfolgte eine erste Unfallmeldung erst am 7. April 1998. Nach Einholung eines Arztzeugnisses des Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, vom 22. April 1998 fand die kreisärztliche Untersuchung am 11. Mai 1998 statt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt beurteilte der zuständige Kreisarzt den Versicherten praktisch als beschwerdefrei und schätzte die Arbeitsfähigkeit ab sofort auf 75 %, nach Weglassen des Halskragens per Ende Mai auf 100 %. Der Versicherte, welcher damals Arbeitslosenentschädigung bezog, gab gegenüber dieser Versicherung während des ganzen zweiten Halbjahres 1998 eine volle Arbeitsfähigkeit an. Er meldete sich erst wieder im Januar 1999 mit einer zweiten Unfallmeldung. Die Annahme im vorinstanzlichen Entscheid, dass das Trauma vom 6. November 1997 seine kausale Bedeutung für die ab Mai 1998 einsetzende Entwicklung im somatischen und psychologischen Bereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verloren hat, ist daher ohne weiteres nachvollziehbar.
 
4.
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marco Unternährer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Intras Krankenkasse, Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 22. September 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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