BGer I 123/2003 | |||
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BGer I 123/2003 vom 23.10.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 123/03
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Urteil vom 23. Oktober 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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Y.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Philippe Zogg, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 11. Dezember 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1962 geborene, zuletzt vom 23. März bis zum 15. Mai 1998 als Bauhandlanger bei der Firma Q.________ AG beschäftigte Y.________ meldete sich am 28. Dezember 1998 mit Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge holte die IV-Stelle Basel-Stadt Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 8. Februar 1999 sowie des Spitals X.________, Bereich Innere Medizin, vom 2. März 2000 ein. Zusätzlich ordnete sie eine polydisziplinäre Abklärung durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) an, welches seine Expertise, der neurologische, internistisch-rheumatologische sowie psychiatrische Untersuchungen zugrunde lagen, am 22. März 2001 erstattete. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung von Stellungnahmen des Dr. med. E.________, Psychiatrische Poliklinik des Spitals X.________, vom 28. Juni und 31. Juli 2001 sowie eines ergänzenden Berichtes des ZMB vom 29. November 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab 1. Mai 1999 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 31. Januar 2002).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom vom 11. Dezember 2002 ab.
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C.
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Y.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei die Angelegenheit zur Anordnung eines psychiatrischen Obergutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Eingabe vom 25. Februar 2003 reicht Y.________ einen weiteren Bericht des Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Februar 2003 nach.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 122 V 159 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt der streitigen Verfügung (hier: 31. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Streitig ist vorab, inwieweit beim Beschwerdeführer gesundheitsbedingt eine verminderte Arbeitsfähigkeit besteht. Einigkeit herrscht unter den Verfahrensbeteiligten in diesem Zusammenhang gestützt auf die medizinischen Akten darüber, dass der Versicherte auf Grund seiner somatischen Beschwerden keine Schwerarbeit mehr verrichten kann und auch im Rahmen von leichteren Tätigkeiten zu 30 % eingeschränkt ist. Zu prüfen ist im Folgenden jedoch, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.
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3.
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3.1 Im Gutachten des ZMB vom 22. März 2001, ergänzt durch einen Bericht vom 29. November 2001, auf welches Vorinstanz und Verwaltung zur Hauptsache abgestellt haben, wird aus psychiatrischer Sicht eine depressive Fehlentwicklung mit mangelhafter psychischer Anpassung an eine körperliche Behinderung im Jugendalter bei narzisstischer Persönlichkeit diagnostiziert, die jedoch nur eine 20%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit zeitige. Zusammen mit der aus den somatischen Abklärungen resultierenden 30%igen Leistungseinbusse ergebe sich daher eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 %. Dem Versicherten sei demnach ein entsprechendes Halbtagespensum für leichte körperliche Tätikgeiten, welche in wechselnden Positionen und ohne repetitives Heben über 10 kg durchgeführt würden, zumutbar.
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3.2 Die Feststellungen im ZMB-Gutachten beruhen auf eingehenden polydisziplinären Abklärungen und sind in Kenntnis der wesentlichen medizinischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die von den Experten gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werden eingehend und, insbesondere auch hinsichtlich der fachübergreifenden Zusammenhänge, nachvollziehbar begründet. Das kantonale Gericht und die IV-Stelle haben daher zu Recht die rechtsprechungsgemäss für beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erforderlichen Kriterien als erfüllt betrachtet (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), den Beweiswert des ZMB-Gutachtens für die sich stellende Frage der Restarbeitsfähigkeit bejaht und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet.
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3.3 An dieser Beurteilung vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Im Wesentlichen wird eingewendet, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seines psychischen Leidens auch für körperlich leichte Tätigkeiten zu 85% beeinträchtigt sei. Diese in mehreren Arztberichten festgestellte Einschränkung des erwerblichen Leistungsvermögens sei vom ZMB fälschlicherweise verneint worden.
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3.3.1 Der Hausarzt des Versicherten Dr. med. S.________ bescheinigte dem Versicherten gestützt auf die Diagnose eines chronischen Cervicobrachialsyndromes mit Diskushernie und einer Volkmannkontraktur am 8. Februar 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung indes eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), erhellt die in beweisrechtlicher Hinsicht höhere Aussagekraft des ZMB-Gutachtens vom 22. März 2001, zumal die hausärztliche Diagnose sowie Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zeitlich drei Jahre vor dem für die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (31. Januar 2002; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) liegt, womit es den Angaben bereits an der geforderten Aktualität mangelt.
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3.3.2 Dem Bericht des Spitals X.________, Bereich Innere Medizin, vom 2. März 2000 ist alsdann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zufolge einer mittelschweren Depression, welche durch ein psychosomatisches Untergutachten evaluiert worden war, eine darzumalige Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % bescheinigt wurde. Dieser Einschätzung des noch verbliebenen Leistungsvermögens kann angesichts der Tatsache, dass es sich letztlich um eine Wertung durch Internisten und nicht psychiatrische Fachexperten handelt - das der Beurteilung angeblich zugrunde liegende psychosomatische Untergutachten befindet sich nicht in den Akten - nicht grössere Beweiskraft als dem ZMB-Gutachten zuerkannt werden, dessen Schlussfolgerungen auf umfassenden psychiatrischen Abklärungen beruhen. Ferner machten die Ärzte des Spitals X.________ die medizinische Prognose von der Therapierbarkeit des depressiven Beschwerdebildes abhängig und empfahlen eine Reevalutation der Arbeitsfähigkeit in einem Jahr, sodass zu diesem Zeitpunkt - knapp zwei Jahre vor Verfügungserlass (vgl. Erw. 3.1.1 hievor) - eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit noch für realistisch erachtet wurde.
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3.3.3 Nicht miteinbezogen in die umfassende Beurteilung durch das ZMB wurden gemäss Mitteilung des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 14. April 2001 die Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, welcher unter anderem auch für die Psychiatrische Abteilung des Spitals X.________ tätig war. Die IV-Stelle hat diesem in der Folge die Möglichkeit gegeben, zum ZMB-Gutachten vom 22. März 2001 Stellung zu beziehen. In seinem Schreiben vom 28. Juni 2001 an die Beschwerdegegnerin schloss er eine narzisstische Persönlichkeitsstörung - wie sie im ZMB-Gutachten diagnostiziert worden sei - aus und erhob stattdessen den Befund einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.1), differentialdiagnostisch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und psychotischen Anteilen (ICD-10: F 61.0). Gestützt darauf attestierte er dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine 85%ige Arbeitsunfähigkeit. Im nachfolgenden Bericht vom 31. Juli 2001 bestätigte Dr. med. E.________ sodann zwar weitgehend seine zuvor gestellte Diagnose, hielt jedoch zusätzlich fest, dass die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu einer Verstärkung der Krankheitssymptome führen würde, da der Beschwerdeführer auf Grund seines Naturells auf soziale Kontakte angewiesen sei. Ferner mutete er dem Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit nunmehr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu. Mit Eingabe vom 25. Februar 2003 lässt der Beschwerdeführer letztinstanzlich einen weiteren Bericht des Dr. med. E.________ vom 17. Februar 2003 zu den Akten reichen, in welchem der Arzt dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % bescheinigt. Widersprüchlich erscheint nach dieser Aktenlage - nebst den offenkundig differierenden Aussagen zur Arbeitsfähigkeit - auch der von Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 31. Juli 2001 geäusserte Vorschlag, mit der Wiedereingliederung des Versicherten zwei Jahre zuzuwarten. Nach seinen Ausführungen wäre bei einer Nichtwiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen, sodass die Integration des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt konsequenterweise gefördert und nicht - wie vom Psychiater gefordert - aufgeschoben werden sollte. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2001 widerlegte das ZMB im Weiteren die von Dr. med. E.________ am 28. Juni 2001 erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von transkulturellen Unterschieden im Verhalten von Migranten und Migrantinnen durch die Gutachter und verwies insbesondere auf die vom Psychiater missverständlich interpretierte Diagnose. Ob dieser den durch das ZMB gestellten Befund einer narzisstischen Persönlichkeit tatsächlich falsch verstanden hat, kann jedoch dahingestellt bleiben. In einer umfassenden Auseinandersetzung mit den durch Dr. med. E.________ erhobenen Einwendungen gelangte das ZMB schliesslich zur überzeugenden Auffassung, dass jedenfalls an der am 22. März 2001 attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit festzuhalten sei, woran die Ausführungen des behandelnden Psychiaters, zumal in einer hausarztähnlichen Funktion abgegeben (vgl. Erw. 3.3.1 hievor), nichts zu ändern vermögen. Namentlich stellt die Herkunft aus einem bestimmten Kulturkreis insofern ein rechtlich unbeachtliches invaliditätsfremdes Kriterium dar, als sich daraus allein kein Anspruch auf eine Invalidenrente ableiten lässt; derartige soziokulturelle Umstände zählen nicht zu den im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Gesundheitsschäden (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweis). Es kann somit offen bleiben, ob der Bericht des Dr. med. E.________ vom 17. Februar 2003 im letztinstanzlichen Verfahren überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 127 V 353).
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3.4 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten sowohl aus psychiatrischer Sicht wie auch in Bezug auf die somatischen Verhältnisse für körperlich leichte Arbeiten mit einer Gewichtslimite für gelegentliches Heben von Gewichten bis 10 kg zu 50 % arbeitsfähig. Gestützt auf den von der Vorinstanz korrekt vorgenommenen Einkommensvergleich, der vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet wird, ergibt sich kein Invaliditätsgrad, der die Zusprechung einer ganzen Rente rechtfertigen würde. Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hierfür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Philippe Zogg, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 23. Oktober 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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