BGer 5P.295/2003 | |||
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BGer 5P.295/2003 vom 05.11.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.295/2003 /rov
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Urteil vom 5. November 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Lechleiter, Delphinstrasse 5, 8008 Zürich,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Vollstreckung des Urteils; Unterhalt),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Durch Scheidungsurteil des Kantonsgerichts des Kantons Zug, 1. Abteilung, vom 19. Mai 1999 wurde die Ehe von Z.________ und Y.________ geschieden und Letzterer unter anderem dazu verpflichtet, allfällige ausserordentliche Kosten der beiden Kinder (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen etc.) zur Hälfte zu übernehmen (Dispositiv-Ziff. 2 lit. d).
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Mit Eingabe vom 18. März 2002 ersuchte Z.________ beim Vollstreckungsrichter des Kantonsgerichts des Kantons Zug darum, Y.________ sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Dispositiv-Ziff. 2 lit. d des Scheidungsurteils als Auslagenersatz für den Sohn X.________ Fr. 8'805.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2002 trat der Einzelrichter im summarischen Verfahren beim Kantonsgerichtspräsidium Zug auf das Gesuch nicht ein.
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Z.________ erhob dagegen Beschwerde, welche die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Justizkommission) mit Urteil vom 5. Juni 2003 abwies. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen dafür, durch die strittige Ziffer des Scheidungsurteils werde Y.________ grundsätzlich zu einer Geldleistung angehalten, die nur auf dem Wege der bundesrechtlich geregelten Schuldbetreibung vollstreckt werden könne. Daran ändere nichts, dass die Geldleistung im Urteil nur dem Grundsatz nach, nicht aber betragsmässig festgelegt sei. Das habe lediglich zur Folge, dass das Urteil im Streitfall auf dem ordentlichen Prozessweg zu ergänzen sei.
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Z.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
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2.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Eingabe die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sein sollen. Bei der Willkürbeschwerde genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid rügt, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (BGE 107 Ia 186; 109 Ia 217 E. 2b, S. 225 f.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 128 I 295 E. 7a S. 312). Diesen Begründungsanforderungen vermag die staatsrechtliche Beschwerde nicht zu genügen.
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2.1 Was die Beschwerdeführerin unter anderem an rechtspolitischen Überlegungen vorträgt, ist appellatorischer Natur. Damit setzt sie sich mit den Erwägungen namentlich zur Frage der bundesrechtlich geregelten Vollstreckung von Geldleistungen und zur Tragweite der kantonalen Vollzugsnormen (§ 221 ff ZPO/ZG) nicht auseinander. Überdies kann die Beschwerdeführerin aus BGE 61 I 271 E. 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist. Zum einen handelt sie vom Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahren und nicht von einem kantonalen Vollstreckungsverfahren; zum andern betrafen die allenfalls durchzuführenden Beweiserhebungen die staatsvertraglichen Vollstreckungsvoraussetzungen.
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2.2 Mit dem Argument, die Rekurskommission habe kürzlich in einem Prozess "genau gegenteilig" entschieden, ist Willkür von vornherein nicht darzutun (vgl. dazu z.B. 120 Ia 369 E. 3b S. 374). Im Übrigen erörterte die Rekurskommission, dass der Fall nicht genau gleich lag, und äusserte überdies Zweifel an der Richtigkeit des damaligen Entscheides.
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2.3 Unzulässig ist schliesslich die allgemeine Befürchtung der Beschwerdeführerin, mit dem Beschreiten des von der Rekurskommission aufgezeigten Weges, das Scheidungsurteil im strittigen Punkt in einem ordentlichen Zivilprozess ergänzen zu lassen, riskiere sie die Einrede der res iudicata; denn mit allgemein gehaltenen Ausführungen dieser Art vermag sie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (formelle Rechtsverweigerung) nicht rechtsgenügend zu substanziieren.
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3.
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Zusammenfassend ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet dem Beschwerdegegner keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. November 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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