BGer P 46/2003 | |||
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BGer P 46/2003 vom 07.11.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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P 46/03
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Urteil vom 7. November 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
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gegen
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K.________, 1960, Beschwerdegegner, vertreten durch das Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro F.________
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 12. Juni 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit (während eines kantonalen Beschwerdeverfahrens lite pendente erlassener) Verfügung vom 14. Februar 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1960 geborenen K.________ für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 eine halbe und ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst zwei Kinderrenten zu. Im Rechtsmittelverfahren änderte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese Verfügung dahin ab, dass es dem Versicherten vom 1. November 2001 bis 31. Januar 2002 eine halbe und ab 1. Februar 2002 eine ganze Rente - jeweils nebst zwei Kinderrenten - zusprach (Entscheid vom 9. Juli 2002), was das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin mit Urteil vom 25. Februar 2003 (I 546/02) bestätigte.
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Am 8. Mai 2002 meldete sich K.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau verneinte mit Verfügung vom 26. November 2002 einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 2001 mit der Begründung, die zu dessen Beurteilung vorzunehmende Berechnung ergebe einen Einnahmenüberschuss.
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B.
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In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück (Entscheid vom 12. Juni 2003).
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C.
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Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zu dessen Berichtigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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K.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Ergänzungsleistungen geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. November 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, sind zusammenzurechnen (Art. 3a Abs. 4 ELG).
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1.3 Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Die Erwerbseinkünfte bilden grundsätzlich ebenfalls anrechenbare Einnahmen. Sie sind jedoch - von einer hier nicht gegebenen Ausnahme abgesehen - in dem Sinne privilegiert, dass ein jährlicher Freibetrag abgezogen wird, der bei Ehepaaren oder an der Rente beteiligten Kindern Fr. 1500.- beträgt, und vom Rest lediglich zwei Drittel anzurechnen sind (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 3c Ab. 1 lit. g) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 291 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 2001 S. 133 f. Erw. 1b). Für diese hypothetische Erwerbseinkommen gilt ebenfalls die Privilegierung gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG (BGE 117 V 292 Erw. 3c; AHI 2001 S. 134 f. Erw. 1c).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Oktober 2001 und in diesem Rahmen die Höhe der für die Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen zu berücksichtigenden Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (mit Einschluss eines allfälligen hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau) und Arbeitslosenentschädigung.
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2.1 Die der Verfügung vom 26. November 2002 zu Grunde liegenden Berechnungen enthalten unter dem Titel "Erwerbseinkommen (Arbeitnehmer)" Beträge von Fr. 48'610.- (Oktober bis Dezember 2001), Fr. 36'000.- (Januar bis August 2002) und Fr. 49'800.- (ab September 2002). Diese Summen setzen sich zusammen aus einem Betrag von Fr. 36'000.-, entsprechend dem Einkommen, welches die Ehefrau des Beschwerdegegners nach Auffassung der Verwaltung zumutbarerweise erzielen könnte, und (für die Zeit von Oktober bis Dezember 2001 sowie ab September 2002) dem Lehrlingslohn des 1984 geborenen, Anspruch auf eine Kinderrente begründenden Sohns Y.________. Der Lehrlingslohn belief sich laut Lehrvertrag vom 15. Juni 2001 während des bis August 2002 dauernden ersten Lehrjahres auf Fr. 970.- pro Monat bzw. Fr. 11'640.- pro Jahr, und anschliessend im zweiten Lehrjahr auf Fr. 1150.- pro Monat bzw. Fr. 13'800.- pro Jahr.
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2.2 Nachdem sich im Rechtsmittelverfahren herausgestellt hatte, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners seit 13. Mai 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, hielt das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 12. Juni 2003 fest, es sei zu Unrecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in Höhe von Fr. 48'610.- in die EL-Berechnung einbezogen worden. Stattdessen sei dem Beschwerdegegner die jährliche Arbeitslosenentschädigung seiner Ehefrau im Betrag von rund Fr. 21'248.- als privilegiertes Einkommen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG anzurechnen. Zwei Drittel der davon nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1500.- verbleibenden Summe ergäben anrechenbare Einnahmen in Höhe von Fr. 12'033.-.
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2.3 Die Ausgleichskasse weist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht darauf hin, dass die in den ursprünglichen Berechnungen enthaltenen Beträge von Fr. 48'610.- (für die Zeit von Oktober bis Dezember 2001) und Fr. 49'800.- (ab September 2002 Fr. 49'800.-) neben dem hypothetischen Einkommen der Ehefrau auch den Lehrlingslohn des Sohns Y.________ enthalten. Dieser Lehrlingslohn ist als privilegiertes Einkommen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG in die Anspruchsberechnung einzubeziehen (Art. 3a Abs. 4 ELG). Die durch die Ehefrau bezogene Arbeitslosenentschädigung ist nicht unter die Erwerbseinkünfte gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, sondern unter "Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen" gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG zu subsumieren mit der Folge, dass die dem Erwerbseinkommen vorbehaltene Privilegierung entfällt und die Einnahmen vollumfänglich anzurechnen sind (BGE 119 V 273 ff. Erw. 3). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die aus dem hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau, dem Lehrlingslohn und der Arbeitslosenentschädigung für die Berechnung der Ergänzungsleistung resultierenden anrechenbaren Einnahmen unter Berücksichtigung der während des Beurteilungszeitraums eingetretenen Veränderungen neu festsetze. Dabei ist auch die im invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren erfolgte Neufestsetzung des Rentenbeginns zu berücksichtigen und, falls erforderlich, zu klären, wie sich die Differenz zwischen der Summe des hypothetischen Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.- und des Lehrlingslohns im ersten Lehrjahr von Fr. 11'640.- einerseits (Fr. 47'640.-) und dem in die ursprüngliche Berechnung (für die Zeit bis Ende 2001) eingesetzten Betrag von Fr. 48'610.- andererseits erklären lässt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde neu entscheide.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. November 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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