BGer C 198/2003 | |||
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BGer C 198/2003 vom 02.12.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 198/03
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Urteil vom 2. Dezember 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, Säntisstrasse 1, 9500 Wil,
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gegen
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Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 4. Juni 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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S.________, geboren 1955 und seit Mai 2001 arbeitslos, wurde am 7. Mai 2002 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil angewiesen, vom 13. Mai bis 8. November 2002 am Beschäftigungsprogramm Y.________ in X.________ teilzunehmen. Am Nachmittag des 13. Mai 2002 trat S.________ das Programm an; am Abend des 14. Mai 2002 teilte er zuerst dem RAV und anschliessend dem Einsatzleiter mit, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht am zugewiesenen Arbeitsplatz arbeiten, da dieser staubig sei. Nachdem er am 15. Mai 2002 seine Arbeit nicht mehr angetreten hatte, wurde S.________ gleichentags vom RAV aufgefordert, unverzüglich wieder am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, worauf er ein Zeugnis des Dr. med. C.________ vom 15. Mai 2002 einreichte, wonach er aus "medizinischen Gründen (Atemnot bei durchgemachter schwerer Lungenerkrankung) keine Arbeiten in staubigen Räumen oder in Räumen mit Rauch von chemischen Verbrennungen verrichten" dürfe. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das RAV S.________ mit Verfügung vom 18. Juni 2002 mit Wirkung ab dem 16. Mai 2002 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Juni 2003 ab, nachdem es eine Stellungnahme des Leiters des Beschäftigungsprogrammes Y.________ vom 31. März 2003 eingeholt hatte.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung von Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), insbesondere bei Nichtannahme einer vorübergehenden Beschäftigung gemäss Art. 72 AVIG (vgl. BGE 125 V 360), und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig ist die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Vorinstanz bejaht sie, da der Versicherte ohne entschuldbaren Grund das zumutbare Einsatzprogramm beendet habe, während der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Tätigkeit im Einsatzprogramm sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar und der Einsatzabbruch damit entschuldbar gewesen.
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2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Versicherte zu Recht zum Besuch des Beschäftigungsprogramms angewiesen worden ist, da sich dadurch bei der seit gut einem Jahr bestehenden Arbeitslosigkeit die Chance der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöht hätte. Es ist dem RAV zur Zeit der Zuweisung im Übrigen noch nicht bekannt gewesen (und hätte am Sinn des Besuchs des Einsatzprogramms auch nichts geändert), dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2002 eine neue Stelle als Koch in einem Restaurant antreten konnte (die er kurz darauf jedoch wieder verloren hat).
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2.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass dem Versicherten Arbeiten mit Exposition zu Staub oder Rauch infolge Verbrennung von Chemikalien aus medizinischer Sicht nicht möglich sind. Im Weiteren ist - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht ausgeführt wird - auch gestützt auf die Stellungnahme des Leiters des Einsatzbetriebes vom 31. März 2003 davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer im Beschäftigungsprogramm zugewiesene Arbeit nur eine leichte Staub- und Geruchsexposition aufgewiesen hat. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese sehr geringen Immissionen dem Versicherten aus medizinischen Gründen zumutbar gewesen sind oder ob er solche Einwirkungen strikt zu vermeiden hatte. In dieser Hinsicht ist vom kurzen Bericht des Dr. med. C.________ vom 15. Mai 2002 auszugehen, der einerseits keine entsprechenden Aussagen macht und andererseits keinerlei Hinweise dafür enthält, dass beim Versicherten - nach anderthalb Tagen Tätigkeit im Einsatzprogramm - Symptome aufgetreten sind, die auf Arbeiten in nicht zumutbarer Umgebung zurückzuführen sind und eine sofortige Aufgabe der Tätigkeit im Einsatzprogramm bedingen. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 17. Juni 2002 gegenüber dem RAV konkrete gesundheitliche Probleme erwähnt hat, während er in seinen mündlichen Äusserungen und zwei vorangegangenen schriftlichen Stellungnahmen immer nur in abstrakter Weise davon gesprochen hat, Staub- und Rauchexposition vermeiden zu müssen resp. Atemschwierigkeiten zu haben. Damit ist davon auszugehen, dass im Einsatzprogramm zwar eine leichte Exposition zu Staub und Gerüchen stattgefunden hat, die jedoch nicht einen sofortigen Abbruch des Einsatzes notwendig machte; weitere Abklärungen erübrigen sich.
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2.3 Da die Tätigkeit im Einsatzprogramm nur eine leichte Exposition zu Staub und Gerüchen aufwies (Erw. 2.1 hievor) und damit aus medizinischen Gründen nicht offensichtlich unzumutbar war, hätte der Versicherte Hand dazu bieten müssen abzuklären, ob ihm nicht eine (noch) weniger staub- und geruchsexponierte Tätigkeit hätte zugewiesen können, oder ob er seine Arbeit allenfalls unter Verwendung einer Schutzmaske hätte erledigen müssen. So hat der Leiter des Einsatzbetriebes mit Schreiben vom 17. Mai 2002 gegenüber dem RAV ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am Abend des 14. Mai 2002 erklärt, er werde am nächsten Tag nochmals zur Arbeit erscheinen, eine Schutzmaske tragen oder wenn nötig an einem anderen Arbeitsplatz weiterarbeiten. Dies hat der Versicherte jedoch unbestrittenermassen nicht getan, so dass er das Einsatzprogramm ohne entschuldbaren Grund verlassen hat, weshalb er in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
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3.
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Die Einstelldauer von 15 Tagen liegt am oberen Rand des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) und trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Versicherte nicht versucht hat umfassend abzuklären, ob die Arbeit im Einsatzbetrieb ihm gesundheitlich zumutbar sei oder nicht. Die Einstelldauer ist deshalb - auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) - nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 2. Dezember 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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