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Informationen zum Dokument  BGer I 307/2003  Materielle Begründung
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BGer I 307/2003 vom 03.12.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 307/03
 
Urteil vom 3. Dezember 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Grunder
 
Parteien
 
Z.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch K.________,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 25. Februar 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Z.________, geboren 1959, war ab 1. März 1993 bei der Firma Q.________, Gartenbau, als Mitarbeiter im Garten- und Landschaftsbau angestellt. Am 9. August 1996 zog er sich bei einem Unfall ein Kontusionstrauma des linken Unterschenkels mit mehreren Knochenbrüchen am linken Fuss zu (Metatarsale I-Schaft/Basisfraktur, Metatarsale III-Köpfchenfraktur, Grundphalanxfraktur der 2. Zehe, nicht dislozierte Bimalleolarfraktur Typ B und Fibulaschaftfraktur). In der Folge mussten mehrere chirurgische Eingriffe durchgeführt werden, insbesondere am 14. August 1996 eine Osteosynthese der intraartikulären Metatarsale I-Basisfraktur und am 25. Oktober 1999 - wegen einer zwischenzeitlich sich entwickelten posttraumatischen Arthrose - eine Lisfrancarthrodese. Der Arbeitgeber löste das Anstellungsverhältnis per Ende September 1999 wegen der krankheitsbedingten Absenzen auf. Am 26. Juli 2000 meldete Z.________ sich unter Hinweis auf die Beschwerden im linken Fuss sowie Rückenschmerzen zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Umschulung, Rente) bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle das Kantons Zürich zog die Akten des Unfallversicherers (worunter ein Bericht des Dr. med. V.________, Oberarzt an der Orthopädischen Klinik X.________, vom 25. September 2000) bei und holte die Berichte des Dr. med. T._______, Spezialarzt FMH für Innere Krankheiten, vom 22. August 2000 (mit beigelegtem Bericht der Orthopädischen Klinik X.________ vom 31. Juli 2000) und des Dr. med. D._______, Oberarzt an der Orthopädischen Klinik X.________, vom 3. Oktober 2000, Auskünfte der Arbeitgeberin (vom 15. August 2000) sowie eine Stellungnahme der versicherungsinternen Berufsberatung (vom 15. März 2001) ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2001 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente und Umschulung mangels leistungsbegründender Invalidität.
 
B.
 
Mit der hiegegen erhobenen Beschwerde beantragte Z.________ die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese zusätzliche medizinische und berufliche Abklärungen treffe und anschliessend den Anspruch auf Invalidenrente erneut prüfe. Gleichzeitig wurden die Berichte der Orthopädischen Klinik X.________ vom 8. November 2001 und der Klinik Y.________ vom 27. November 2001, 16. Januar und 5. August 2002 aufgelegt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2003 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern mit der Präzisierung, es seien eingehend berufliche Massnahmen zu prüfen. Zudem werden zwei Berichte der Klinik Y.________ vom 17. und 23. September 2002 eingereicht. In prozessualer Hinsicht wird um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nach Eingang von Beschwerde und Vernehmlassungen nur ausnahmsweise statt. Dieser ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs zu gewähren, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung rechtfertigt die Vernehmlassung der IV-Stelle, mit welcher ohne nähere Begründung Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt wurde, die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht. Das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
 
1.2 Soweit der Versicherte letztinstanzlich eine Überprüfung des Anspruchs auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung beantragt, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten, da die Verwaltung in dieser Hinsicht nicht verfügt hat und angesichts der Umstände auch nicht verfügen musste (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
1.3 Die Vorinstanz hat den in der Verwaltungsverfügung vom 27. Juli 2001 abgelehnten Anspruch auf Umschulung nicht beurteilt mit der Begründung, dieser Punkt sei nicht angefochten worden. Aus dem Rechtsbegehren in der kantonalen Beschwerde geht jedoch hervor, dass die Rückweisung der Sache beantragt wurde, damit die IV-Stelle weitere medizinische und berufliche Abklärungen einhole. Aus dem Wortlaut dieses Antrags kann einzig geschlossen werden, dass die Verwaltungsverfügung auch hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, soweit darauf einzutreten war, angefochten worden ist. Das kantonale Gericht hätte daher auch diese Frage prüfen müssen. Von einer Rückweisung der Sache in diesem Punkt ist aber abzusehen, da nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein Invaliditätsgrad von 7 % ermittelt wurde, womit die praxisgemäss erforderliche, leistungsspezifische Invalidität von etwa 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 124 f.) nicht erreicht war.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherunsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der strittigen Verfügung (hier: 27. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG invalid ist und daher Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, Umschulung) beanspruchen kann.
 
3.1 Die IV-Stelle stützte ihre Ablehnungsverfügung hinsichtlich Befunde, Diagnosen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die in diesen Punkten übereinstimmenden Berichte der Orthopädischen Klinik X.________ (vom 31. Juli, 25. September und 3. Oktober 2000) und des Dr. med. T._______ (vom 22. August 2000). Danach bestand ein Status nach intraartikulärer Metatarsale I-Schaft/Basisfraktur 1996, Status nach medialer Lisfrancarthrodese am 25. Oktober 1999 links sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links. Im Bereich der Arthrodese war der Endzustand der Heilung erreicht. Die auch nach den chirurgischen Eingriffen persistierenden Schmerzen im linken Fuss konnten mit den durchgeführten Therapien (Infiltrationen, ergotherapeutische Abhärtung der Narbe mit verschiedenen Materialien) nicht gelindert werden. Der Versicherte bedurfte keiner weiteren ärztlichen Behandlung mit Ausnahme von regelmässigen Verlaufskontrollen. Im bisher ausgeübten Beruf als Gärtner war er mit optimaler Schuhversorgung wahrscheinlich im Umfang von 50 % einsatzfähig. Wegen der verminderten Belastbarkeit des linken Fusses bestand bei längerem Gehen oder Stehen sowie hinsichtlich Tragen und Heben von Lasten eine leistungsmässige Einschränkung. In einer leichten Tätigkeit, die abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend verrichtet werden konnte, war der Versicherte vollständig arbeitsfähig.
 
3.2 Im vorinstanzlich aufgelegten Bericht der Klinik Y.________ vom 27. November 2001 beschreibt der leitende Arzt des Schmerzzentrums, Prof. Dr. med. R._______, einen oberflächlichen Schmerz im Bereiche der Operationsnarbe über dem Fussrist und einen in der Tiefe lokalisierten Schmerz, welcher sich beim Anlaufen bemerkbar mache, während einer gewissen Zeit deutlich abnehme, danach nicht mehr vorhanden sei und während der Erholungsphase (nach Belastung) wieder auftrete. Die Beschwerden müssten in erster Linie im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Familiennachzug gesehen werden. Darüber hinaus zeige sich auf Grund der Schilderung eine eindeutig psychologische Problematik, die das Ausmass einer depressiven Episode erreiche. Die Beschwerden würden nachvollziehbar und von adäquaten Affekten begleitet geschildert. An der Beurteilung der Klinik X.________ sei nichts zu ändern.
 
3.3 Im letztinstanzlich aufgelegten Bericht vom 23. September 2002 gelangt Dr. med. S.________, Oberarzt Orthopädie, Klinik Y.________, zum Schluss, der unverändert diffusen Schmerzproblematik verteilt über den ganzen Fussrücken und die Planta pedis könne kein organisches Korrelat zugeordnet werden. Dr. med. E.________ (Bericht der Klinik Y.________ vom 17. September 2002) beschreibt eine funktionelle, übersegmentale Ausbreitung einer vom linken Fuss ausgehenden Schmerzsymptomatik, welche bezeichnenderweise auf Diclofenac peroral nicht anspreche, jedoch sehr gut auf Flector tissugel.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer bringt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, die medizinische Behandlung seines Fussleidens sei nicht abgeschlossen. Auch nach Verfügungserlass seien weitere orthopädische und neurologische Behandlungen und Abklärungen erfolgt. Nachdem sich erwiesen habe, dass die Schmerzen im linken Fuss nicht erklärbar seien, hätte die Verwaltung und die Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes das Vorliegen eines psychischen Leidens prüfen und dementsprechend medizinische Untersuchungen veranlassen müssen. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Allein aus der Tatsache, dass ein Versicherter medizinischer Behandlung bedarf, kann nicht geschlossen werden, es liege ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vor, der eine Erwerbsunfähigkeit bewirke. Entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang es dem Versicherten zumutbar ist, mit dem Gesundheitsschaden erwerbstätig zu sein. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Die Ärzte der Klinik X.________ und Dr. med. T.________ haben dazu in Kenntnis der Anamnese und gestützt auf eigene Untersuchungen mehrere Male Auskunft gegeben. Ihre Schlussfolgerungen stimmen mit den Angaben der vor- und letztinstanzlich aufgelegten medizinischen Berichte überein. So hat Prof. Dr. med. R.________ (Bericht der Klinik Y.________ vom 27. November 2001) ausdrücklich auf die Beurteilung der Klinik X.________ verwiesen. Wenn er weiter festhält, dass im Zeitpunkt seiner eigenen Untersuchung am 27. November 2001 eine psychologische Problematik habe erfragt werden können, die auf eine depressive Episode hindeute, so liegt damit noch kein Anhaltspunkt vor, im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der strittigen Verfügung (vgl. Erw. 2 in fine) habe ein psychischer Gesundheitsschaden bestanden. Denn dieser Arzt fand keine Hinweise für ein pathologisches Geschehen, wie aus seinen Angaben deutlich hervorgeht (nachvollziehbare Schilderung der Beschwerden begleitet von adäquaten Affekten, Hinweis auf die belastende psychosoziale Situation). Dementsprechend empfahl er auch keine psychiatrische Abklärung oder Therapie. Auch die Befunde der Dres. med. S.________ und E.________ (Berichte der Klinik Y.________ vom 23. September und 17. September 2002) sind nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsverfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Von weiteren Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand ist daher abzusehen.
 
Auf Grund der medizinischen Angaben ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer eine leichtere, abwechselnd sitzend, stehend und gehend zu verrichtende Tätigkeit in vollem zeitlichem Umfang möglich und zumutbar ist. Gegen diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit spricht das Schreiben des Forschungsinstituts J._________ für biologischen Landbau, vom 29. Mai 2001 nicht, wonach der Versicherte im Frühjahr 2001 ein Praktikum absolviert hat. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist anzunehmen, dass diese Arbeit, wie die früher ausgeübte Tätigkeit im Garten- und Landschaftsbau, seiner körperlichen Behinderung nicht angepasst ist.
 
5.
 
Zu prüfen ist sodann die Invaliditätsbemessung nach der hier anwendbaren Methode des Einkommensvergleichs.
 
5.1 Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen gestützt auf vier Blätter der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt. Demgegenüber hat das kantonale Gericht die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2000 herangezogen. Das vorinstanzliche Vorgehen steht in Einklang mit der im Urteil C. vom 28. August 2003 (U 35/00; in BGE 129 V noch nicht veröffentlicht) präzisierten Rechtsprechung. Danach setzt das Abstellen auf DAP-Löhne voraus, dass mindestens fünf DAP-Blätter aufgelegt und Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind diese verfahrensmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil U 35/00, Erw. 4.2.1 und 4.2.2). Im Lichte dieser Grundsätze war die Ermittlung des Invalideneinkommens durch die Verwaltung bereits deshalb unzulässig, weil mit bloss vier bei den Akten liegenden DAP-Blättern keine repräsentative Basis vorgelegt wurde, auf Grund welcher eine zuverlässige Beurteilung vorgenommen werden könnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht bei der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen.
 
5.2 Das kantonale Gericht bestimmte das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2000 (TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Fr. 4437.- im privaten Sektor). Diesen Wert hat es zutreffend auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41,7 Stunden) hochgerechnet sowie an die Nominallohnentwicklung angepasst und auf diese Weise einen Jahreslohn von Fr. 56'895.- im Jahre 2001 ermittelt, den sie - den persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten Rechnung tragend - um 15 % herabsetzte. Das Ergebnis (Fr. 48'360.-) hat sie dem der Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 15. August 2000 entnommenen Jahreslohn im Jahre 1998, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2001, von Fr. 51'730.- gegenübergestellt, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 7 % ergab. Diese Invaliditätsbemessung wurde in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die diese als rechtsfehlerhaft erscheinen liessen. Der leistungsspezifische Invaliditätsgrad wird somit weder hinsichtlich des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) noch hinsichtlich desjenigen auf Umschulung (Art. 17 IVG; BGE 124 V 110 f. Erw. 5) erreicht.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gärtner und Floristen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 3. Dezember 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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