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Informationen zum Dokument  BGer 5P.197/2003  Materielle Begründung
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BGer 5P.197/2003 vom 04.12.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.197/2003 /bnm
 
Urteil vom 4. Dezember 2003
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
A.________ (Ehefrau),
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcus Defuns,
 
gegen
 
B.________ (Ehemann),
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Carlo Portner,
 
Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Nebenfolgen der Ehescheidung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 7. Oktober 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Ehefrau), und B.________ (Ehemann), lernten sich im Jahre 1976 kennen. Aus ihrer Beziehung gingen zunächst die Kinder C.________ (geboren 1978), D.________ (geboren 1985), und E.________ (geobren 1988), hervor.
 
Am 2. Juli 1990 trafen A.________ und B.________ eine Vereinbarung, in der sie die gegenseitigen Rechte und Pflichten in ihrer Lebensgemeinschaft wie auch für den Fall einer Auflösung des gemeinsamen Haushaltes regelten. Gleichentags schlossen sie ferner einen Erbvertrag und einen Nutzniessungsvertrag zu Gunsten von A.________ bezüglich der Liegenschaft Y.________ in Z.________. Am 22. November 1991 unterzeichneten sie einen Ehevertrag, einen weiteren Erbvertrag und eine Scheidungskonvention.
 
Am 16. Januar 1992 heirateten die beiden, und am 13. April 1992 wurde noch die Tochter F.________ geboren.
 
B.
 
Auf gemeinsames Begehren der beiden Ehegatten wurde die Ehe von A.________ und B.________ am 14. September 2001 durch das Bezirksgericht Plessur geschieden. Dieses teilte die elterliche Sorge über die drei noch unmündigen Kinder D.________, E.________ und F.________ der Mutter zu und legte das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters fest. B.________ wurde verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder monatliche Beiträge von je Fr. 2'500.-- und an denjenigen von A.________ solche von Fr. 13'000.-- zu zahlen. Ferner stellte das Bezirksgericht fest, dass die drei am 22. November 1991 geschlossenen Vereinbarungen (Ehevertrag, Erbvertrag und Scheidungskonvention) gültig seien; es nahm davon Vormerk, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstünden und güterrechtlich auseinandergesetzt seien, und genehmigte die Scheidungskonvention vom 22. November 1991 in den übrigen Punkten. Das Grundbuchamt Z.________ wurde angewiesen, A.________ als Alleineigentümerin der Liegenschaft Y.________ in Z.________ einzutragen. Das Begehren von A.________, B.________ anzuweisen, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, wurde abgewiesen.
 
C.
 
Das Kantonsgericht Graubünden hiess am 7. Oktober 2002 die von A.________ erhobene Berufung teilweise gut und erhöhte die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 3'000.-- im Monat. Die Anträge um Heraufsetzung des persönlichen Unterhaltsanspruchs, um Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung und um Verpflichtung von B.________, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit von 1992 bis 2000 offen zu legen, wurden abgewiesen.
 
D.
 
A.________ hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils.
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Ist ein kantonales Urteil zugleich mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über letztere ausgesetzt bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 57 Abs. 5 OG). Von dieser Praxis abzuweichen, besteht hier kein Anlass.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht in verschiedener Hinsicht Willkür bei der Würdigung des Sachverhalts vor.
 
2.1 Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt für die staatsrechtliche Beschwerde die Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt worden seien, was bei Willkürbeschwerden (Art. 9 BV) appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll (BGE 126 III 438 E. 3 S. 440; 125 II 10 E. 3a S. 15; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen).
 
2.2 Das Kantonsgericht stellt fest, dass hinsichtlich des Ehevertrags der Parteien vom 22. November 1991 die Fristen zur Geltendmachung von Willensmängeln gemäss Art. 23 ff. OR und von Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR längstens abgelaufen seien. Unter Hinweis auf die Beratungen durch Rechtsanwältin G.________ hält es zudem dafür, dass die Beschwerdeführerin über die Folgen des Ehevertrags genügend im Bilde gewesen sei. In Anbetracht der ihr mit Vertrag vom 2. Juli 1990 bis zu ihrem Tod eingeräumten Nutzniessung an der Liegenschaft Y.________ in Z.________, der Vereinbarung vom gleichen Tag, wonach sie im Falle einer Auflösung des gemeinsamen Haushalts über Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 15'000.-- im Monat für sich und die Familie verfügt hätte, und der für den Fall des Vorabsterbens des Beschwerdegegners getroffenen erbvertraglichen Regelung könne auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer finanziellen Lage zum Abschluss des Ehevertrags gezwungen gewesen. Das Gleiche gelte sodann auch für den Erbvertrag, soweit dessen Gültigkeit im Rahmen des Scheidungsverfahrens überhaupt zu prüfen sei. Das Kantonsgericht befasste sich schliesslich mit der Verbindlichkeit der Scheidungskonvention und deren allfälligen Genehmigung (Art. 140 ZGB) und gelangte dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin auch dann keine höheren Unterhaltsbeiträge zustünden als von der ersten Instanz festgelegt, wenn die Vereinbarung wegen Willensmängeln als unverbindlich zu erklären sein sollte. Abgesehen davon, liessen die vorhandenen Beweise auch hier weder auf einen Irrtum noch auf eine wirtschaftliche Zwangslage schliessen.
 
2.2.1 Gegen die Feststellung des Kantonsgerichts, sie sei bei der Unterzeichnung der Verträge vom 22. November 1991 nicht unter Druck gestanden, wendet die Beschwerdeführerin ein, der Beschwerdegegner habe ihr in aller Deutlichkeit erklärt, dass sie keinen Anspruch auf eine Heirat habe, und ihre Anwältin habe ihr nach einer Besprechung mit ihm zu verstehen gegeben, dass sie nur die Wahl habe, die Verträge zu unterzeichnen oder auf die Ehe zu verzichten. Mit diesen Vorbringen begnügt sie sich damit, der gegenteiligen Ansicht der kantonalen Instanz ihre eigene Würdigung der Gegebenheiten entgegen zu halten. Es fehlt mit andern Worten eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechende Begründung der Beschwerde. Appellatorischer Natur ist auch der Hinweis auf die gesellschaftliche Diskriminierung, der eine ledige Mutter von drei Kindern ausgesetzt sei.
 
2.2.2 Bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts berücksichtigte das Kantonsgericht unter anderem die anfallenden Steuern. Es ging dabei von einem Vermögen der Beschwerdeführerin von 2 Mio. Franken aus und verwarf die von dieser eingereichte Berechnung. Soweit die Beschwerdeführerin nun ein Vermögen von bloss Fr. 1'427'300.-- geltend macht, ist fraglich, ob in diesem Punkt überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung der Beschwerde besteht. Sollte von einem tieferen Vermögen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müssen, würden nämlich nicht nur ihre wirtschaftliche Leistungskraft in Form von Vermögensertrag, sondern gleichzeitig auch ihre Steuerbelastung und damit ihre Lebenshaltungskosten geringer ausfallen, was bei der Festlegung des Unterhaltbeitrags entsprechend zu berücksichtigen wäre. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Die Begründung des Vorbringens der Beschwerdeführerin erschöpft sich im Wesentlichen in einer Berechnung des Steuerwerts der Liegenschaft Y.________ in Z.________. Damit ist jedoch nicht dargetan, dass der dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegte Wert offensichtlich falsch wäre. Soweit die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht zudem vorwirft, ihr einzig gestützt auf die Behauptung des Beschwerdegegners und ohne Abnahme von Beweisen ein persönliches Vermögen in der Höhe von 0,5 Mio. Franken angerechnet zu haben, rügt sie einen Verstoss gegen Art. 8 ZGB, d.h. eine mit Berufung geltend zu machende Verletzung von Bundesrecht. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.
 
2.2.3 In der kantonalen Berufungsverhandlung soll der Beschwerdegegner bei einer von der Beschwerdeführerin beantragten Befragung eingeräumt haben, inzwischen wieder geheiratet und die vier Kinder der Parteien auf den Pflichtteil gesetzt zu haben. Die Beschwerdeführerin verlangt den Beizug des Verhandlungsprotokolls und beanstandet, dass das Kantonsgericht diese Zugeständnisse in seinem Urteil nicht gewürdigt habe. Sie hält dafür, dass angesichts der vom Beschwerdegegner zugestandenen Tatsachen das Vertragswerk vom 22. November 1991 als solches in Frage gestellt werde. Dabei übersieht sie jedoch, dass das Kantonsgericht die drei Verträge aus dem Jahre 1991 gerade nicht als Einheit verstanden hat. Ob ein Vertrag gültig oder angemessen ist, beschlägt im Übrigen eine Rechtsfrage und kann daher nur im Rahmen eines Berufungsverfahrens geprüft werden. Sollte die Beschwerdeführerin aus den Aussagen anlässlich der Verhandlung vom 7. Oktober 2002 auf eine Schädigungsabsicht des Beschwerdegegners im Jahre 1991 schliessen wollen, würde ihr Vorbringen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügen.
 
3.
 
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Gerichtsgebühr ist demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind und dem Beschwerdegegner somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Dezember 2003
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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