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Informationen zum Dokument  BGer I 523/2003  Materielle Begründung
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BGer I 523/2003 vom 23.12.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 523/03
 
Urteil vom 23. Dezember 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
 
Parteien
 
V.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 3. Juni 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
V.________, geboren 1945, arbeitete seit Juni 1991 als Chauffeur für die Firma F.________, als er sich im August 1993 anlässlich eines Unfalls an der linken Schulter und am rechten Fuss verletzte; ab Ende Februar 1994 arbeitete er wieder in vollem Umfang. Auf eine im Mai 1997 erfolgte Rückfallmeldung hin gewährte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 eine Invalidenrente von 15%, was durch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2000 bestätigt worden ist.
 
Am 8. Januar 1999 meldete sich V.________ - mittlerweile seit März 1998 arbeitslos - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Bern unter anderem die Akten der SUVA einholte. Nachdem eine Umschulung zum Carchauffeur aus invaliditätsfremden Gründen gescheitert ist, lehnte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheid - mit Verfügung vom 25. Juli 2000 den Anspruch auf Rente und berufliche Massnahmen ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. April 2001 teilweise gut und bejahte den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere Arbeitsvermittlung. Nach einem Treppensturz am 25. August 2000 (wofür die SUVA bis Januar 2002 Taggelder ausrichtete), liess V.________ am 22. Mai 2001 eine Neuanmeldung einreichen; die IV-Stelle zog wiederum die Akten der SUVA bei (insbesondere mehrere Berichte des Dr. med. W.________, Orthopädische Chirurgie FMH, und einen Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. Z.________ vom 15. November 2001). Nach ergangenem Vorbescheid verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 13. Juni 2002 den Anspruch auf eine Invalidenrente, da V.________ in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei; für die Arbeitsvermittlung könne er sich wieder melden.
 
B.
 
Die von V.________ unter Beilage diverser Arztberichte (unter anderem des SUVA-Arztes Dr. med. Y.________ vom 24. Juni 2002 und des Spitals X.________ vom 2. Juli 2002) dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Juni 2003 ab, nachdem es die Akten der SUVA (insbesondere Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 7. November 2002) und der Arbeitslosenkasse beigezogen hatte.
 
C.
 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und die IV-Stelle habe eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
 
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ einen Bericht des Spitals X.________ vom 2. September 2003 einreichen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung geltend gemacht wird, ist darauf nicht einzutreten, da dieser Anspruch von der IV-Stelle in der Verfügung von Juni 2002 nicht verneint worden und damit unbestritten geblieben ist, so dass kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieses Teils der Verfügung besteht (Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG).
 
2.
 
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Zutreffend sind im Weiteren die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung der Invalidität von Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), den Rentenbeginn zufolge einer ohne wesentlichen Unterbruch dauernden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% während eines Jahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sowie den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 IVG) und auf Umschulung im Besonderen (Art. 17 IVG). Richtig wiedergegeben sind auch die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG anwendbaren Rechtsgrundsätze (BGE 117 V 198 Erw. 3a; ferner BGE 125 V 369 Erw. 2; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen), die auch bei erneutem Gesuch um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen gelten (vgl. BGE 113 V 27 Erw. 3b). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob und - wenn ja - wie weit sich der Grad der Invalidität zwischen dem Erlass der leistungsverweigernden Verfügung von Juli 2000 und dem erneuten Verfügungszeitpunkt im Juni 2002 in einer für den Anspruch auf Invalidenrente und berufliche Eingliederung erheblichen Weise geändert hat. Nicht bestritten ist dagegen, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung von Mai 2001 eingetreten ist.
 
3.1 Die Vorinstanz sieht keine Veränderung des Gesundheitszustandes in der Zeitspanne von Verfügungserlass im Juli 2000 bis zum (zweiten) Unfall im August 2000. Für die nachfolgende Zeit stellt das kantonale Gericht auf die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. Z.________ vom 15. November 2001 ab und geht davon aus, dass die somatischen Folgen dieses Unfalles abgeheilt sind, während sich aus dem Bericht des Spitals X.________ vom 2. Juli 2002 keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen krankheitswertigen Gesundheitsschaden in psychischer Hinsicht ergäbe. Der Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, dass nicht auf die Einschätzungen der Ärzte der SUVA abzustellen sei, da für die Invalidenversicherung auch nicht unfallkausale Gesundheitsschäden zu berücksichtigen seien und sich die psychische Situation verschlechtert habe; im Weiteren lägen divergierende Arztberichte vor, so dass sich eine polydisziplinäre Abklärung aufdränge.
 
3.2 Für die Zeit zwischen der Verfügung vom 25. Juli 2000 und dem (zweiten) Unfall vom 25. August 2000 ergibt sich nicht der geringste Hinweis aus den Akten, dass sich der Gesundheitszustand in leistungsbegründendem Ausmass verändert hätte, so dass für diese Zeitspanne keine Ansprüche geltend gemacht werden können.
 
3.3 Es ist weiter zu prüfen, ob der Unfall von August 2000 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt hat. Im Bericht vom 24. Juni 2002 hält der SUVA-Arzt Dr. med. Y.________ fest, dass der Versicherte über die gleichen Beschwerden wie 1998 klage und sich der klinische Befund nicht verändert habe; es bestünden "wiederum" Hinweise für eine Symptomausweitung und eine unfallfremde zervikale Problematik. Damit geht dieser Arzt klar davon aus, dass sich der Gesundheitszustand seit August 2000 nicht verändert hat. Der Bericht des SUVA-Arztes ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (so hat dieser Arzt den Versicherten denn auch schon mehrmals untersucht); im Weiteren sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit kann auf die Einschätzung des Dr. med. Y.________ abgestellt werden; auch wenn sie erst einen Monat nach Verfügungserlass erfolgt ist, beschlägt sie dennoch den aktuellen Gesundheitszustand zur Zeit der Verfügung im Juni 2002. Im Weiteren äussert sich dieser Arzt auch zu unfallfremden - für die Invalidenversicherung jedoch massgebenden - Gesundheitsschäden, was ihm nicht verwehrt ist und wofür er - aufgrund der Weiterbildung - auch genügend qualifiziert erscheint. Das Spital X.________ geht ebenfalls von einem seit 1998 unveränderten Gesundheitszustand aus, werden doch im Bericht vom 2. Juli 2002 "invalidisierende Zervikobrachialgien mit Ausstrahlung bis in die Finger links seit ca. 4 Jahren" angegeben, und es wird festgehalten, dass keine Hinweise auf psychische Veränderungen vorlägen. Im Weiteren geht das Spital X.________ zwar von einem Chronifizierungsprozess aus, jedoch bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sich dieser erst seit dem zweiten Unfall von August 2000 entwickelt hat; es ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser Prozess bereits früher eingetreten ist, da die angegebenen chronifizierenden Faktoren (Arbeitsplatzverlust, fehlende Zukunftsperspektive, Angst vor Invalidisierung und finanzielle Belastung) schon vor dem Jahr 2000 bestanden haben.
 
Der nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ins Recht gelegte Bericht des Spitals X.________ vom 2. September 2003 betrifft klarerweise nur die Zeit seit dem ersten Bericht von Juli 2002 und damit einen Zeitpunkt nach dem - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - Zeitraum bis Verfügungserlass (Juni 2002), so dass der Versicherte allein schon aus diesem Grund nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten kann.
 
3.4 Dr. med. C.________ hat anlässlich der Vornahme einer Elektroneurographie im November 2002 ein chirurgisch sanierungsbedürftiges Karpaltunnelsyndrom an der linken Hand diagnostiziert, wobei ein diesbezüglicher Verdacht schon vom SUVA-Arzt Dr. med. Z.________ im Bericht vom 15. November 2001 geäussert worden ist. Auch wenn in dieser Hinsicht somit eine Änderung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungszeitpunkt im Juni 2002 eingetreten sein kann, ist nicht davon auszugehen, dass dies in einem leistungsbeeinflussenden Ausmass geschehen wäre, da ein operativer Eingriff erfolgen kann, der eine diesbezügliche Invalidisierung ausschliesst. So wird das Karpaltunnelsyndrom im neuesten Bericht des Spitals X.________ vom 2. September 2003 denn auch nicht einmal erwähnt, obwohl die linke Hand ebenfalls untersucht worden ist.
 
3.5 Damit ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand zwischen Juni 2000 (Erlass der ersten Verfügung) und Juni 2002 (Erlass der zweiten Verfügung) nicht in leistungsbegründendem Ausmass verändert hat. Insbesondere finden sich keine Anhaltspunkte in den Akten, dass - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet - eine Verschlechterung in psychischer Hinsicht erfolgt wäre. Weitere Abklärungen drängen sich nicht auf. Es bleibt jedoch abschliessend zu prüfen, ob in der Zeit zwischen dem (zweiten) Unfall von August 2000 und dem Verfügungszeitpunkt im Juni 2002 allenfalls eine vorübergehende leistungsbegründende Invalidität bestanden hat. Neben der für Umschulung resp. Rente notwendigen Mindestinvalidität und allfälligen weiteren Voraussetzungen muss dafür eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens durchschnittlich 40% bestanden haben (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
 
Dr. med. W.________, der den Beschwerdeführer erst nach dem zweiten Unfall von August 2000 behandelt hat, ging im Bericht vom 24. April 2001 davon aus, dass bis Ende April 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehen werde, während er in den Berichten vom 19. und 21. Juni 2001 die Arbeitsfähigkeit ab dem 26. April 2001 auf 50% schätzte. Diese Ausführungen werden jedoch relativiert durch seine telephonische Aussage gegenüber dem SUVA-Kreisarzt vom 27. Juni 2001, wonach der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeiten könnte. Der scheinbare Widerspruch zwischen diesen Auffassungen liegt darin begründet, dass sich Dr. med. W.________ in seinen schriftlichen Berichten offensichtlich auf die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bezogen hat. Die Einschätzung der vollständigen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2001 (Zeitpunkt des Telephonates) wird denn auch durch den Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. Z.________ vom 15. November 2001 bestätigt, welcher ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit annimmt, aber weder andere Befunde als Dr. med. W.________, noch eine (allenfalls kurzzeitige) Verschlechterung seit Sommer 2001 erwähnt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Unfall von August 2000 spätestens im Sommer 2001 abgeheilt ist und dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine leidensangepasste Tätigkeit vollständig zumutbar gewesen ist; eine grössere Erwerbseinbusse als die im Rahmen der Unfallversicherung ermittelte Invalidität von 15% ist damit nicht ersichtlich. Somit ist weder das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für einen temporären Rentenanspruch, noch die Mindestinvalidität für den Anspruch auf Umschulung (20%; BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen) erfüllt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 23. Dezember 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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