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Informationen zum Dokument  BGer U 44/2003  Materielle Begründung
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BGer U 44/2003 vom 19.01.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 44/03
 
Urteil vom 19. Januar 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Grunder
 
Parteien
 
S.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
 
gegen
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola, Kirchstrasse 7, 6061 Sarnen 1
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
 
(Entscheid vom 10. Februar 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1955 geborene S.________ zog sich am 9. Dezember 1993 bei einem Verkehrsunfall (Auffahrkollision) ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, bei welcher sie obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, sprach unter anderem eine Invalidenrente ab 1. Januar 1997 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 27,5 % zu (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2000). Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ab (Entscheid vom 12. Februar 2001). Mit Urteil vom 22. Oktober 2002 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es den kantonalen Entscheid bezüglich der Invalidenrente aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
 
B.
 
Mit Entscheid vom 10. Februar 2003 hat das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den "Einspracheentscheid vom 28. Februar 2000 bezüglich der Invalidenrente aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Oktober 2002 über den Rentenanspruch neu entscheide bzw. neu verfüge".
 
C.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 3'360.- zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
 
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft und das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht hat mit Eingabe vom 25. Februar 2003 hiezu eine Stellungnahme eingereicht.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar (BGE 120 V 237 Erw. 1a). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher ein Rückweisungsentscheid einer Vorinstanz angefochten wird, ist daher einzutreten.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz, nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2002 (U 227/01) die Sache an sie zurückgewiesen hatte, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente neu entscheide, befugt war, eine Rückweisung an den Unfallversicherer zur Ermittlung der hypothetischen Vergleichseinkommen anzuordnen.
 
2.1 Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Bezüglich der Bundesrechtspflege legt das Gesetz diesen Grundsatz für Zivil- und Strafsachen ausdrücklich (Art. 66 OG, Art. 277ter BStP) fest, doch gilt er ebenfalls, wenn über eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit zu befinden ist (BGE 117 V 241 Erw. 2a mit Hinweisen). Die genannten Bestimmungen beruhen auf dem Gedanken, dass die betreffende Rechtsfrage für den konkreten Streitfall als endgültig entschieden zu gelten hat, wie dies bei einem letztinstanzlichen Endurteil der Fall ist. Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum weitergezogen, so ist das Eidgenössische Versicherungsgericht an die Erwägungen gebunden, mit denen es die Rückweisung begründet hat (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127 Erw. 2).
 
2.2
 
2.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 22. Oktober 2002 erwogen, dass auf Grund der widersprüchlichen Angaben der Arbeitgeberin der Versicherten das streitige Einkommen ohne Gesundheitsschaden nicht bestimmt werden kann. Vorinstanz und Unfallversicherung haben keinen Einkommensvergleich angestellt, sondern ohne Angaben erwerblicher Faktoren einen Invaliditätsgrad von 30 % entsprechend der fachärztlich eingeschätzten Arbeitsunfähigkeit angenommen. Damit erwies sich die Invaliditätsbemessung nicht als rechtskonform, weil dazu unabdingbar gehört, dass die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). Die Sache wurde daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie durch geeignete Abklärungen die Vergleichseinkommen bestimme und gestützt auf die Ergebnisse den Invaliditätsgrad festlege. Das kantonale Gericht ist dem nicht nachgekommen mit der Begründung, es sei grundsätzlich Sache der Verwaltung, die Grundlagen zur Ermittlung der Vergleichseinkommen zu beschaffen. Sie verfüge nicht über das dazu notwendige, fachlich ausgebildete Personal. Die Pflicht, Abklärungen richterlich durchführen zu müssen, würde zu einer ungerechtfertigen Belastung des kantonalen Gerichts führen und das Verfahren unnötig verzögern. Schliesslich sei es im Interesse des Versicherten, wenn die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen werde, weil ihm damit der gesamte Instanzenzug gewahrt bleibe.
 
2.2.2 Der vorinstanzlichen Auffassung ist nicht beizupflichten. Sowohl das kantonale wie auch das Eidgenössische Versicherungsgericht sind an die verbindlichen Weisungen gemäss Urteil vom 22. Oktober 2002 gebunden. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung es grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz steht, weitere Abklärungen selber vorzunehmen oder in Aufhebung der Verfügung die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen (BGE 127 V 231 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt aber nur für Fälle, wo kein formell rechtskräftiger Entscheid der letzten Instanz vorliegt, dessen Verbindlichkeit auch dann gilt, wenn die Vorinstanz ihre Rückweisung damit begründet, auf diesem Weg werde dem Beschwerdegegner der Instanzenzug bewahrt (BGE 117 V 242 Erw. 2b; RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127 Erw. 3b).
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid vom 10. Februar 2003 aufzuheben und die Vorinstanz wird gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Oktober 2002 nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenrente neu zu befinden haben.
 
4.
 
Nachdem der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist, ist der Antrag der Beschwerdeführerin um Überprüfung der Höhe der im kantonalen Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung gegenstandslos. Das kantonale Gericht wird diese im neu auszufällenden Entscheid für beide Verfahren festzulegen haben.
 
5.
 
5.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG).
 
5.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat die Zürich Versicherungs-Gesellschaft als formell unterliegende Partei der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 10. Februar 2003 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 19. Januar 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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