BGer 5C.245/2003 | |||
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BGer 5C.245/2003 vom 28.01.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.245/2003 /rov
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Urteil vom 28. Januar 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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Z.________,
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Beklagte und Berufungsklägerin,
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gegen
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1. Y.________,
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2. X.________,
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Klägerinnen und Berufungsbeklagte,
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beide vertreten durch Fürsprecher Franz Müller.
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Gegenstand
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Herausgabe von Kindesvermögen,
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Berufung gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 17. November 1993 schied das Zivilamtsgericht Bern die Ehe von Z.________ und W.________ und genehmigte die gleichentags abgeschlossene Konvention der Parteien. Die beiden Töchter X.________, geboren 1977, und Y.________, geboren 1982, wurden demzufolge unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt, unter Beibehaltung der bestehenden Erziehungsbeistandschaft, und dem Vater wurde das übliche Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. W.________ wurde zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine Töchter sowie an Elisabeth Holzscheiter verpflichtet. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete sich W.________ unter anderem zur Zahlung von Fr. 14'000.-- an Z.________ für die Begleichung ausstehender Steuern und die zu erwartenden Zahnarztrechnungen der Kinder, wobei eine Restanz im letztern Fall aus dem Kindesvermögen zu begleichen sei. Zudem wurde vereinbart, dass die Schulkosten für die Tochter X.________ in der Höhe von rund Fr. 3'000.-- und die Anschaffung eines Personenwagens durch Z.________ aus dem Kindesvermögen bezahlt würden.
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B.
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Im Rahmen der Konventionsverhandlungen einigten sich die Parteien überdies in einer Aufstellung über die Höhe der Bankguthaben ihrer Kinder. Demnach belief sich per 10. November 1993 das Vermögen von X.________ auf Fr. 21'487.60 und dasjenige von Y.________ auf Fr. 23'029.75. Auf Antrag von W.________ errichtete die Vormundschaftsbehörde Köniz per 31. Januar 1995 ein Inventar über das Kindesvermögen, nach welchem seit dieser Aufstellung von 1993 die Guthaben von X.________ um Fr. 10'061.-- und diejenigen von Y.________ um Fr. 6'652.70 abgenommen haben. Die Vormundschaftsbehörde ordnete keine Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens an. Nach Erreichen der Mündigkeit stellten sowohl X.________ als auch Y.________ Nachforschungen über ihre Bankkonten an und stellten fest, dass seit der Aufstellung von 1993 und dem Inventar von 1995 ihre Guthaben abgenommen hatten und gewisse Konti saldiert worden waren.
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C.
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Am 20. Juni 2001 gelangten X.________ und Y.________ je mit einer Klage gegen Z.________ an den Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, welche die Präsidentin mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 vereinigte. Mit Urteil vom 31. Januar 2003 stellte sie fest, dass Z.________ anerkannt habe, X.________ den Betrag von Fr. 3'319.20 und Y.________ den Betrag von Fr. 3'036.15 schuldig zu sein. Dann verurteilte sie Z.________ zur Zahlung von Fr. 11'068.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 1996 an X.________ und von Fr. 16'064.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. September 2000 an Y.________. Die weitergehenden Klagen und die Widerklage wurden abgewiesen.
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D.
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Der Appellationshof des Kantons Bern, den die Prozessparteien mit Appellation bzw. Anschlussappellation angerufen hatten, stellte am 16. Oktober 2003 fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldanerkennung von Z.________ in Rechtskraft erwachsen sei und bestätigte dieses im Übrigen vollumfänglich.
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E.
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Z.________ beantragt mit Berufung vom 28. November 2003 dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationshofs aufzuheben, soweit es sie zu Zahlungen an X.________ und an Y.________ verurteile. Ferner seien die erst- und oberinstanzlichen Gerichtskosten und Parteientschädigungen den beiden Gegenparteien aufzuerlegen.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Herausgabe von Kindesvermögen stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit mit Vermögenswert dar. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 46 OG). Die Berufung ist damit gegeben. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die Begehren um Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens, da diese nicht vom Bundesrecht beherrscht werden (Art. 43 Abs. 1 OG).
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2.
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Die Beklagte wirft den Klägerinnen vor, den Umstand, dass sie sich in einem Beweisnotstand befinde, in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auszunützen.
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2.1 Die Vorinstanz stellte die Höhe des Kindesvermögens der Klägerinnen für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 OG). Sie bezog sich dabei auf die Aufstellung der Ehegatten von 1993 sowie das Inventar der Vormundschaftsbehörde von 1995 und nahm alsdann gewisse Hinzurechnungen und gewisse Abzüge vor. Die von der Beklagten hinsichtlich der Kontoguthaben der Kinder behaupteten Auflagen und Schenkungen erachtete sie als nicht erwiesen.
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2.2 Zwar weist die Beklagte selber darauf hin, dass das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden sei. Gleichzeitig bringt sie jedoch verschiedene unzulässige Ergänzungen zum Sachverhalt vor (Art. 55 Abs. 1lit. c OG). So schildert sie, was sich die Ehegatten beim Abschluss der Konvention hinsichtlich des Kindesvermögens gedacht haben. Ebenso führt sie aus, unbestrittenermassen stammten die auf die Bankkonti der Kinder einbezahlten Beträge von ihr und seien stets im Sinne der Kinder verwendet worden. Zudem habe sie massgebliche Beträge aus eigenem Vermögen für die Hobbies der Kinder aufgewendet. Diese Ausführungen können in einer Berufung nicht berücksichtigt werden. Für die allfällige Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist die Beklagte auf die Möglichkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) hinzuweisen. Ebenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde wäre der mehrfach erhobene Vorwurf zu erheben gewesen, die Vorinstanz habe ihre Argumente nicht geprüft, die einen Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB belegten (Art. 29 Abs. 2 BV).
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2.3 Nach Ansicht der Beklagten können Schenkungsauflagen in Fällen wie dem vorliegenden unmöglich nachgewiesen werden, womit die Klägerinnen im Ergebnis die entsprechenden Beträge ein zweites Mal bezögen. Zuerst seien die Gelder im Interesse der Kinder verwendet worden und nunmehr würden sie von diesen noch klageweise eingefordert. Ein solches Verhalten der Klägerinnen widerspreche jeglichem Rechtsempfinden und dürfe daher nicht geschützt werden.
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2.3.1 Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Dazu gehört unter andrem die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde (BGE 129 III 493 E. 5.1 mit Hinweisen).
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2.3.2 Im vorliegenden Fall sind keine Umstände auszumachen, welche auf das Fehlen eines schützenswerten Interesses der Klägerinnen an der Geltendmachung ihrer Forderung schliessen lassen. Diese haben nach Erreichen der Mündigkeit ihr Vermögen herausverlangt und zur Feststellung desselben eigene Abklärungen getroffen. Die Beklagte ihrerseits konnte im kantonalen Verfahren den Beweis für ihre Behauptung nicht erbringen, dass die Schenkungen an die beiden Töchter unter Auflagen erfolgt seien und dass die entsprechenden Gelder für deren Bedürfnisse verwendet worden waren. Die Folgen dieser Beweislosigkeit sind von ihr zu tragen (Art. 8 ZGB). Es liegt mithin eine Situation vor, in welcher die eine Seite zu Recht verlangt, was ihr zusteht, nämlich das Kindesvermögen (Art. 326 ZGB), währenddem die andere Seite gegen die Höhe der eingeklagten Forderung den Beweis nicht oder nur teilweise erbringen kann. Aus diesem in einem Forderungsprozess zuweilen festzustellenden Beweisergebnis lässt sich nun aber nicht ohne weiteres auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerseite schliessen. Vielmehr müssten spezifische Hinweise vorliegen, die auf ein Fehlen von schützenswerten Interessen bei der Geltendmachung von Ansprüchen schliessen lassen. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Es wäre auch schwer vorstellbar, inwiefern sich die beiden Töchter, die aufgrund eigener Abklärungen feststellen mussten, dass sich ihr Vermögen in einem gewissen Zeitraum vermindert hatte und die durch das vorprozessuale Verhalten ihrer Mutter auf den Prozessweg verwiesen wurden und bloss fordern, was ihnen zusteht, sich offensichtlich rechtsmissbräuchlich verhalten sollten.
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3.
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Der Berufung ist somit insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss sind die Kosten von der Beklagten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Den Klägerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beklagten auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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