BGer C 252/2003 | |||
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BGer C 252/2003 vom 03.02.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 252/03
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Urteil vom 3. Februar 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger
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Parteien
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S.________, 1959, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 3. September 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1959 geborene S.________ verfügt über ein abgeschlossenes Hochschulstudium als Wirtschaftsinformatiker sowie eine Zusatzausbildung als Master of Business Administration (M.B.A.). Vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit war er vom 1. April 2000 bis 31. Oktober 2001 als Leiter Information Technology (IT) bei der C.________ GmbH tätig. Am 24. Juni 2002 wies ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Sargans (RAV) zur Teilnahme an einem vom 1. Juli bis 31. Oktober 2002 dauernden Einsatzprogramm bei den Kantonalen Psychiatrischen Diensten Klinik X.________ an. Diese Anweisung wurde am 5. Juli 2002 widerrufen und die Einsatzdauer im selben Einsatzprogramm auf 1. Juli bis 2. August 2002 festgesetzt. S.________ lehnte eine Teilnahme an diesem Programm ab, worauf ihn das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 9. September 2002 für die Dauer von 23 Tagen ab 9. Juli 2002 in der Anspruchsberechtigung einstellte.
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B.
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Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. September 2003 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
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Das Amt für Arbeit verzichtet auf eine Stellungnahme; das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. September 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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Richtig dargelegt hat die Vorinstanz auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen einer Weisung des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der bis 30. Juni 2003 anwendbar gewesenen Fassung) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV). Darauf wird verwiesen.
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2.
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Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die ihm vom RAV zugewiesene vorübergehende Beschäftigung ab 1. Juli 2002 bei den Kantonalen Psychiatrischen Diensten Klinik X.________ ablehnte. Streitig und zu prüfen ist, ob er deswegen zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
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2.1 Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit um eine vorübergehende Beschäftigung im Sinne des - bis 30. Juni 2003 in Kraft gewesenen - Art. 72 Abs. 1 AVIG handelt. Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt sich die Zumutbarkeit einer solchen vorübergehenden Beschäftigung gemäss dem ebenfalls bis 30. Juni 2003 in Kraft gewesenen Art. 72a Abs. 2 AVIG lediglich in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich.
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2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die vorübergehende Beschäftigung bei den Kantonalen Psychiatrischen Diensten im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unangemessen gewesen wäre. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Soweit der Versicherte die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - und vom kantonalen Gericht entkräfteten - Argumente wiederholt, wonach der angewiesene Einsatz ihn bei der Stellensuche behindert hätte, er schon die Zusage zu einem anderen Beschäftigungsprogramm erhalten habe und der Einsatz in der psychiatrischen Klinik in keinem Zusammenhang mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit stehe, ist ebenfalls auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen. Auch dem mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Vorbringen, er sei infolge der mit seiner Arbeitslosigkeit zusammenhängenden psychischen Probleme nicht sicher gewesen, ob er selbst psychisch erkrankt sei, weshalb der Gedanke, mit psychisch Kranken arbeiten zu müssen, bei ihm Angstzustände ausgelöst habe, kann nicht gefolgt werden. Die durch eine Arbeitslosigkeit hervorgerufene psychische Belastungssituation, welche namentlich im sozialen Umfeld zu erheblichen Spannungen führen kann, ist zu unterscheiden von einer psychischen Erkrankung, die einem Einsatz in einer psychiatrischen Klinik entgegen stehen könnte. Für das Vorliegen einer solchen Erkrankung bestehen aber vorliegend keine Anzeichen; sie werden auch durch das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Zeugnis der Hausärztin Frau Dr. med. B.________, Innere Medizin, vom 28. Oktober 2003 nicht bestätigt. Dem Beschwerdeführer wäre es daher zumindest zumutbar gewesen, den Einsatz anzutreten, zumal aus der ihm zugegangenen Anweisung nicht - wie von ihm vorgebracht - hervorgeht, dass er in der Pflege psychisch kranker Menschen eingesetzt worden wäre, sondern eine Vielzahl anderer Arbeiten (Administration, Küche, Garten, Umgebungsarbeiten etc.) möglich gewesen wären. Der Versicherte hätte daher mindestens versuchen müssen, im Dialog mit der Leitung des Programms für ihn geeignete Arbeiten zu finden. Indem er zum Vornherein die Teilnahme am Einsatzprogramm verweigerte, kam er seiner gesetzlichen Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) ungenügend nach, so dass er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
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3.
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Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen ist.
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Vorinstanz und Verwaltung haben das Verschulden im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens auf 23 Tage festgesetzt. Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Amt für Arbeit in seiner Verfügung vom 9. September 2002 (Nr. 206194106) bei der Festsetzung der Einstellungsdauer zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass dieser mit der gleichentags ergangenen Verfügung Nr. 206194793 wegen eines versäumten Beratungstermins bereits in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Letztere Verfügung erwies sich in der Folge als unbegründet und wurde am 13. September 2002 aufgehoben (Verfügung Nr. 206207867). Wie ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen zeigt (Urteil H. vom 20. Oktober 2003, C 85/03; Urteil H. vom 1. Oktober 2003, C 249/02; Urteil Z. vom 28. März 2001, C 308/00; Urteil G. vom 4. August 2000, C 97/00; Urteil T. vom 8. November 1999, C 381/98), ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 Tagen jedoch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG; BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 3. Februar 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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