BGer 6A.86/2003 | |||
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BGer 6A.86/2003 vom 05.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.86/2003 /kra
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Urteil vom 5. Februar 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 16. Oktober 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, geboren am 18. März 1957, wurde der Führerausweis der Kategorie B 1976 erteilt. Seither wurden gegen ihn folgende vier Massnahmen, jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, rechtskräftig ausgesprochen:
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- 11. Februar 1999: Verwarnung
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- 3. Juni 1999: Entzug des Führerausweises für drei Monate
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- 8. März 2001: Entzug des Führerausweises für zwei Monate
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(Vollzug vom 27. September bis 26. November 2001)
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- 18. März 2003: Verwarnung.
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B.
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X.________ lenkte seinen Personenwagen am 27. September 2001 um 19.25 h in Niederlenz, obwohl er den Führerausweis am Tag zuvor abgegeben hatte. Aufgrund dieses Vorfalls wurde X.________ mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 31. Januar 2002 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer bedingten Haftstrafe von zehn Tagen und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
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Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________ den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Es berechtigte ihn, während der Entzugsdauer Motorfahrräder zu führen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau als kantonal dritte Instanz bestätigte die Verfügung am 16. Oktober 2003.
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C.
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X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und einen Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats auszusprechen.
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Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 24 Abs. 2 SVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge zulässig. Die Voraussetzungen für die Ergreifung dafür sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht mit den in Art. 105 Abs. 2 OG genannten, hier jedoch nicht gegebenen Ausnahmen, an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden.
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2.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte angesichts seiner beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis und der Unmöglichkeit, bei einem langen Führerausweisentzug eine neue Stelle als Versicherungsvertreter zu finden, den Führerausweis nur für einen Monat entziehen dürfen. Die Entzugsdauer von sechs Monaten berücksichtige die gravierenden beruflichen und existenziellen Folgen nicht.
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2.1 Die Vorinstanz erwägt, dem Strafbefehl lasse sich nicht entnehmen, ob das Bezirksamt Lenzburg dem Beschwerdeführer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorwerfe. Das Strafmass und die Kumulation von Freiheitsstrafe und Busse liessen allerdings auf Vorsatz schliessen. Die Administrativbehörden seien deshalb in der rechtlichen Beurteilung des Falles frei.
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Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Personenwagen im Wissen um den laufenden Entzug des Führerausweises gelenkt und gehofft, er werde dabei nicht ertappt (eingehend angefochtenes Urteil, S. 9 f.). Der von der Vorinstanz daraus gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe sich vorsätzlich über die Massnahme hinweggesetzt (angefochtenes Urteil, S. 10), ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann hier vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Unterschied zum kantonalen Verfahren stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht mehr in Frage, vorsätzlich gehandelt zu haben.
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2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG beträgt die Dauer des Entzugs von Führerausweisen mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzugs ein Motorfahrzeug geführt hat. Die Bestimmung ist auf die typischen Fälle zugeschnitten, in denen sich der Betroffene vorsätzlich über einen laufenden Führerausweisentzug hinwegsetzt. Handelt der Betroffene ausnahmsweise fahrlässig, ist zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Unter einem besonders leichten Fall ist die Begehungsform der einfachen Fahrlässigkeit zu verstehen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist von einer Mindestentzugsdauer von einem Monat auszugehen, weil die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG, dem von Gesetzes wegen eine gewisse Schwere zukommt, infolge des geringen Verschuldens nicht gerechtfertigt ist (vgl. nur BGE 124 II 103 E. 2a).
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Ausgehend von ihren Feststellungen durfte die Vorinstanz wie bereits erwähnt ohne Bundesrecht zu verletzen annehmen, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand vorsätzlich erfüllt. Damit gilt die gesetzliche Mindestentzugsdauer von sechs Monaten ungeachtet der aus beruflichen Gründen erhöhten Sanktionsempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Daran vermag die seit dem Vorfall verstrichene Zeit nichts zu ändern. Das kantonale Verfahren hat bis zum vorinstanzlichen Urteil rund zwei Jahre beansprucht. Das ist nicht unverhältnismässig lang, zumal das Strassenverkehrsamt angesichts des streitigen Falls den Ausgang des Strafverfahrens abwarten durfte.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Seiner finanziellen Situation wird mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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