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Informationen zum Dokument  BGer B 39/2003  Materielle Begründung
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BGer B 39/2003 vom 09.02.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 39/03
 
Urteil vom 9. Februar 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Parteien
 
F.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte,
 
gegen
 
Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 5. März 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1943 geborene F.________ arbeitete vom 1. Februar 1988 bis 31. Oktober 1993 bei der Firma X.________ AG (nachfolgend: Firma) und war dadurch bei deren Vorsorgeeinrichtung, der Winterthur-Columna Stiftung (im Folgenden: Stiftung), berufsvorsorgeversichert.
 
Am 25. Juli 1996 meldete sich F.________ wegen einer Coxarthrose links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Juli 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 14. Januar 2000). Dabei ging sie von einer seit 24. Juli 1995 bestehenden vollständigen Leistungsunfähigkeit aus. Für den davor liegenden, behandlungsfreien Zeitraum erkannte sie auf das Fehlen einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit, wogegen F.________ in den letzten dreieinhalb Monaten des Anstellungsverhältnisses wegen der Coxarthrose gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Auffassung bestätigte letztinstanzlich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2001 (I 402/00).
 
B.
 
Mit Entscheid vom 5. März 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine von F.________ am 30. Oktober 2002 eingereichte Klage ab, wonach die Stiftung hätte verpflichtet werden sollen, eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszins zu leisten.
 
C.
 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Klage vom 30. Oktober 2002 gutzuheissen; eventuell sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen zum Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit und anschliessendem Entscheid an die Vorinstanz oder Verwaltung zurückzuweisen.
 
Die Stiftung beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Entschädigungs- und Kostenfolge, worauf F.________ sich dazu unaufgefordert in einer Eingabe äussert. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG; BGE 123 V 264 Erw. 1, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Danach ist erforderlich, dass die leistungsansprechende Person u.a. bei Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit bei der in die Pflicht genommenen Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen ist. Besteht zwischen einer während des Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität sowohl in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang, bleibt diejenige Vorsorgeeinrichtung, welcher der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, auch dann leistungspflichtig, wenn die Invalidität erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eintritt (BGE 123 V 264 Erw. 1c mit Hinweisen).
 
3.
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 3. Juli 2001 die Feststellung der Invalidenversicherung bestätigt, wonach beim Beschwerdeführer für den Zeitraum von Anfang November 1993 bis 24. Juli 1995 keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte. Gestützt darauf erachteten Beschwerdegegnerin und Vorinstanz den zeitlichen Zusammenhang zwischen der seit 1. Juli 1996 bestehenden Invalidität und der am 15. Juli 1993 und damit noch vor Beendigung des Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit als unterbrochen. Dabei gingen sie davon aus, ein Abweichen von den Feststellungen im IV-Verfahren wäre nur bei erstellter offensichtlicher Unhaltbarkeit möglich, was hier nicht der Fall sei.
 
3.1 In BGE 129 V 73 wurde eine Bindungswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Feststellungen für die Vorsorgeeinrichtung verneint, wenn sie nicht spätestens im Vorbescheidsverfahren (Art. 73bis IVV) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich wie vorliegend darauf, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war (vgl. Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99, Erw. 2b), und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 126 V 311 Erw. 2a).
 
3.2 Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von der Invalidenversicherung getroffenen Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit zu Recht unter dem Blickwinkel der offensichtlichen Unhaltbarkeit geprüft. Dabei hat insbesondere die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen die Verbindlichkeitswirkung bejaht. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
 
3.3 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände erschöpfen sich zur Hauptsache in der Behauptung, im IV-Verfahren seien aus den medizinischen Berichten die falschen Schlüsse gezogen worden. Der Beschwerdeführer verkennt aber, dass vom 1. November 1993 bis am 12. März 1995, mit Ausnahme eines einzigen Arztbesuches am 28. März 1994 bei Dr. D.________, Klinik Y.________, keine ärztlichen Behandlungen stattfanden und dass dieser Arzt keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Es fehlt damit an echtzeitlichen Beobachtungen und Unterlagen über die Entwicklung des Gesundheitszustandes, aus denen auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im masslichen Zeitraum geschlossen werden könnte. Erst am 13. März 1995 begab sich der Beschwerdeführer zu Frau Dr. S.________ in ärztliche Obhut, ohne dass diese umgehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die auf umfassenden Abklärungen beruhenden Feststellungen zum Grad der Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unhaltbar sein sollten. Die neu ins Recht gelegten Arztberichte enthalten keine Gesichtspunkte, welche im Rahmen einer prozessualen Revision im IV-Verfahren zu berücksichtigen wären (BGE 126 V 309), weshalb sie zu keinem anderen Ergebnis führen.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 149 Erw. 4a mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 9. Februar 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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