BGer 6P.24/2004 | |||
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BGer 6P.24/2004 vom 03.03.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.24/2004 /gnd
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6S.77/2004
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Urteil vom 3. März 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Zünd,
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Gerichtsschreiberin Burkart.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Einstellungsentscheid (Strafverfahren; Beweis-würdigung),
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Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 18. De-zember 2003,
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wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung gezogen:
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1.
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X.________ stellte am 25. Juli 2002 Strafantrag gegen mehrere Personen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs und konstituierte sich als Privatkläger.
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Mit Entscheid vom 7. November 2002 stellte der Amtsstatthalter von Willisau die Untersuchung ein.
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Der vom Privatkläger gegen den Entscheid des Amtsstatthalters eingereichte Rekurs wurde am 18. Dezember 2003 vom Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, abgewiesen.
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Gegen den Entscheid des Obergerichts reichte X.________ am 25. Februar 2004 (Poststempel) mit identischer Begründung eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ein.
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2.
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Dem Beschwerdeführer fehlt die Legitimation, um eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde steht nicht jedem Geschädigten, sondern nur dem Opfer im Sinne von Art. 2 OHG offen, also demjenigen, der durch die Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 270 lit. e BStP; BGE 129 IV 206, 128 IV 39 E. 3b/bb). Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht.
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Eine Legitimation als Strafantragsteller (Art. 270 lit. f BStP) oder als Privatstrafkläger (Art. 270 lit. g BStP) fiele ebenfalls nicht in Betracht, da es weder um das Strafantragsrecht als solches geht (vgl. BGE 128 IV 92 E. 4c) noch der Beschwerdeführer allein Anklage geführt hat (vgl. BGE 128 IV 39 E. 2). Schliesslich ist unwesentlich, ob er im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte oder nicht; massgebend für die Beschwerdelegitimation ist allein Bundesrecht (BGE 128 IV 37 E. 3). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
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3.
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Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte bzw. der Strafanzeiger grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (BGE 120 Ia 160, 119 Ia 5). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst, kann mit staatsrechtlicher Beschwerde indessen die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 126 I 81 E. 3b S. 86).
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Was der Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht (Beschwerde S. 4, 5 und 6), betrifft ausschliesslich die Erhebung und Würdigung von Beweisen (Augenschein, Zeugen-einvernahmen). Durch die Weigerung des Amtsstatthalters, vorge-brachte Beweismittel in das Verfahren einzubeziehen, sei er in will-kürlicher Weise in seinen Verfahrensrechten beschnitten worden.
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Diese Vorbringen stellen keine formelle Rechtsverweigerung dar, weil die Vorinstanz die Anträge auf Beweisabnahme diskutiert und als unbehelflich abgewiesen hat. Es sind vielmehr Rügen willkürlicher Beweiswürdigung, auf welche mangels Legitimation des Beschwerde-führers nicht eingetreten werden kann (Art. 88 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- für beide Beschwerden wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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