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Informationen zum Dokument  BGer U 166/2003  Materielle Begründung
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BGer U 166/2003 vom 30.03.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 166/03
 
Urteil vom 30. März 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
 
Parteien
 
1. R.________, 1955,
 
2. S.________, 1979,
 
3. B.________, 1982,
 
Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Waibel-Knaus, Zentrum Frohsinn, Zürcherstrasse 25, 8730 Uznach, Erbinnen des M.________, geboren 1953, gestorben 2001,
 
gegen
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 28. Mai 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
M.________ ist am 12. April 2001 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt. Er hinterlässt seine Ehefrau R.________ sowie die 1979 und 1982 geborenen Töchter S.________ und B.________. Mit Verfügung vom 31. Mai 2002 lehnte die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft die Ausrichtung von Versicherungsleistungen an die Hinterlassenen ab mit der Begründung, dass der Verstorbene in dem für die Bemessung der Versicherungsleistungen massgebenden Zeitraum keinen Lohn bezogen habe. An dieser Auffassung hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 22. August 2002).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Mai 2003 ab.
 
C.
 
R.________, S.________ und B.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die Hinterbliebenen ordentlich zu berenten.
 
Während die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hier nicht anwendbar ist, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 und 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 22. August 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 und 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf Hinterlassenenrenten haben. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Verstorbene in den letzten zwölf Monaten vor seinem Unfall keinen AHV-pflichtigen Lohn bezogen habe. Mangels versicherten Verdienstes fehle es daher an einer Bemessungsgrundlage (Art. 22 UVV), weshalb der Unfallversicherer zu Recht keine Versicherungsleistungen zugesprochen habe.
 
Die Leistungspflicht des UVG-Versicherers setzt voraus, dass das schädigende Ereignis während des Bestehens des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist. Gemäss Art. 3 UVG beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Abs. 1), und endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Abs. 2).
 
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Verstorbene habe wegen der schlechten finanziellen Situation seiner Arbeitgeberin X.________ keinen Lohn ausbezahlt erhalten. Über das Arbeitsverhältnis ist nichts dokumentiert. Nach den Ausführungen des kantonalen Gerichts war der Verstorbene bereits in der für die AHV-Ausgleichskasse erstellten Lohnabrechnung für das Jahr 2000 nicht mehr als Lohnempfänger aufgeführt und erscheint ebenso wenig auf der Lohnliste für das Jahr 2001, welche die vormalige Arbeitgeberin, über die inzwischen der Konkurs eröffnet wurde, zuhanden des Konkursamts erstellt hat. Demgegenüber ist unstreitig, dass die Prämien für die Unfallversicherung bezahlt wurden. Nach Art. 3 Abs. 2 UVG ist für die Anspruchsberechtigung nicht massgebend, ob tatsächlich ein Lohn ausbezahlt worden ist, sondern ob ein Rechtsanspruch auf Lohnzahlung bestanden hat. Diese Frage ist offen geblieben. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 30. März 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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