BGer 4P.53/2004 | |||
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BGer 4P.53/2004 vom 05.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.53/2004 /grl
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Urteil vom 5. April 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Friedrich Kramer,
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gegen
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Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 und 3 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Prozessführung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 27. Januar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ war im Restaurant von A.________ (Beschwerdeführer) als Koch angestellt. Am 5. Dezember 2002 erklärte die Ehefrau des Beschwedeführers gegenüber B.________ die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages und bestätigte dies gleichentags mit eingeschriebenem Brief. B.________ beklagte daraufhin den Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen auf Zahlung eines Fr. 30'000.-- nicht übersteigenden Betrages wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung und auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.
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In diesem Verfahren beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. Der Gerichtspräsident stellte eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Prozessarmut fest und trat am 21. November 2003 auf das Gesuch nicht ein.
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Dagegen reichte der Beschwerdeführer Rekurs ein. Am 27. Januar 2004 wies der Appellationshof des Kantons Bern das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bzw. den Rekurs ab. Es bejahte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, verneinte aber die Erfolgsaussichten seiner Begehren.
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B.
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Der Beschwerdeführer beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. März 2004, das Urteil des Appellationshofes vom 27. Januar 2004 aufzuheben. Mit separater Eingabe gleichen Datums ersucht er um unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes im Verfahren vor Bundesgericht.
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Der Appellationshof hat zur Beschwerde nicht Stellung genommen.
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C.
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Mit Verfügung vom 22. März 2004 erteilte der Präsident der I. Zivilabteilung der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung, als das Haupt- bzw. Appellationsverfahren bis zum Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde zu sistieren sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern, mit dem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein Rekurs gegen die Nichtbewilligung des Gesuchs im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der den Hauptprozess nicht abschliesst. Gegen diesen Entscheid ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a). Dies trifft auch vorliegend zu. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Interessen in der hängigen arbeitsrechtlichen Streitigkeit ohne den Beistand eines Rechtsvertreters wahrnehmen muss, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken.
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Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 113 E. 2.1; 125 I 492 E. 1b) einzutreten ist.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt die willkürliche Anwendung von kantonalem Zivilprozessrecht (Art. 77 ZPO-BE) und die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, mithin des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 129 I 129 E. 2.1 mit Hinweisen).
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2.2 Art. 77 ZPO-BE knüpft den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege an die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers und die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren. Er entspricht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 3.a. zu Art. 77).
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Neben der Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Partei ist somit kumulativ vorausgesetzt, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslos in diesem Sinn sind nach konstanter Rechtsprechung Begehren, für welche die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist ausserdem an die Voraussetzung geknüpft, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV).
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2.3 Der Appellationshof bejahte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, beurteilte indessen sein Begehren im Hauptprozess als aussichtslos. Dabei umschrieb er die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ging insoweit korrekt vor.
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2.4 Auch die konkrete Beurteilung der Erfolgsaussichten der Begehren des Beschwerdeführers im Hauptprozess ist nicht zu beanstanden.
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2.4.1 Der Appellationshof erwog, im Hauptverfahren gehe es im Kernpunkt um die Zulässigkeit einer fristlosen Entlassung wegen einer angeblichen, strafrechtlich relevanten Drohung von B.________ gegen den Kellner des Beschwerdeführers. Am 4. Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer B.________ erklärt, dass er ihm fortan keinen Lohn mehr bezahlen könne, wenn weiterhin so wenig Gäste das Lokal aufsuchen würden wie an jenem Abend. Daraufhin habe B.________ dem Kellner erklärt, dass er den ausstehenden Dezemberlohn wolle, schliesslich habe er Frau und Kinder, oder ob er den Lohn gar mit der Pistole holen müsse. Es dürfe als erwiesen erachtet werden, dass die erwähnte Drohung für den Kellner vorübergehend Furcht einflössend gewesen sei, ihn jedoch nicht zu einer Strafanzeige veranlasst habe. Die im Hinblick auf die finanziellen Schwierigkeiten des Restaurants nicht unberechtigte Angst um den Lohn habe B.________ zu der unglücklichen Wortwahl gegenüber dem Mitarbeiter veranlasst. Gerade unter Berücksichtigung der herrschenden, nicht idealen Arbeitsatmosphäre erscheine die Äusserung von B.________ als eine zu geringfügige Tat, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen.
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2.4.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationshof willkürliche Beweiswürdigung vor. Eine solche erblickt er darin, dass der Appellationshof jene Äusserung von B.________ gegenüber dem Kellner als "Redewendung" bzw. als "bildliche Redensart" bezeichnet habe. Gemäss Strafprotokoll vom 28. März 2003 sei aktenkundig erwiesen, dass B.________ den Kellner bedroht habe.
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Der Vorwurf ist nicht stichhaltig. Der Appellationshof hat die Aussagen des Kellners im Strafverfahren durchaus berücksichtigt. Die Ausdrücke "Redewendung" bzw. "bildliche Redensart" zitiert der Appellationshof als Ausführung von B.________ bzw. der Vorinstanz, benutzt sie also entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht selbst. Vielmehr stellt der Appellationshof fest, dass "die erwähnte Drohung für den Kellner vorübergehend furchteinflössend war, ihn jedoch nicht dazu veranlasste, selber Strafanzeige einzureichen". Inwiefern der Appellationshof damit eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen haben soll, ist nicht ersichtlich.
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2.4.3 Im Weiteren sieht der Beschwerdeführer in der Schlussfolgerung des Appellationshofes, wonach B.________ keinen Grund für eine fristlose Entlassung gesetzt habe, eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 337 Abs. 1 und 2 OR). Diese Rüge ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur insofern zu hören, als die Beurteilung der Erfolgsaussichten durch den Appellationshof überprüft werden muss.
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Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen (Art. 337 Abs. 1 OR). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR). Solche Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei aber Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 129 III 380 E. 2). Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit darf nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Die dafür geltend gemachten Vorkommnisse müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Anderseits wird vorausgesetzt, dass sie tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 28 E. 4.1; 129 III 380 E. 2.1).
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Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, inwiefern der Appellationshof diese Grundsätze bei seiner Beurteilung verletzt und die Aussichtslosigkeit insoweit zu Unrecht bejaht haben soll. Nicht jede drohende Äusserung gegenüber einem Mitarbeiter vermag einen Grund für eine fristlose Entlassung ohne vorherige Abmahnung zu liefern. Deren Schwere und Umgebung sind mit zu berücksichtigen (Rehbinder, Berner Kommentar, N. 9 zu Art. 337 OR in fine; vgl. auch Brunner/Bühler/Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, Basel 1997, N. 8 zu Art. 337 S. 217). Der Appellationshof durfte und musste die Umstände, unter denen jene Äusserung gemacht wurde, mit in Betracht ziehen, insbesondere die durch wirtschaftliche Unsicherheit beeinträchtigte Arbeitsatmosphäre wie auch die Tatsache, dass der Kellner selber sich nicht zu einer Strafanzeige veranlasst sah (vgl. BGE 127 III 351 E. 4b/dd S. 356). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Appellationshof jener einmaligen Äusserung von B.________ die erforderliche Schwere, die eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätte, absprach.
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2.4.4 Die Einwände gegen die konkrete Beurteilung der Erfolgsaussichten der Begehren des Beschwerdeführers durch den Appellationshof erweisen sich als unbegründet.
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3.
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Der Appellationshof hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. den Rekurs verfassungskonform abgewiesen. Eine willkürliche Anwendung von Art. 77 ZPO-BE bzw. eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist nicht dargetan. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen.
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4.
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Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
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Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach dieser Bestimmung entsprechen insoweit denjenigen, die Art. 29 Abs. 3 BV vorsieht.
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Vorliegend fällt die unentgeltliche Rechtspflege nur bezüglich der Anwaltskosten in Betracht, nachdem das Verfahren in Bezug auf die Gerichtskosten nach Art. 343 Abs. 2 und 3 OR kostenlos ist. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 343 Abs. 3 OR gilt auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte (BGE 104 II 222). Das Bundesgericht erhebt in staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Sinn von Art. 343 OR keine Kosten. Somit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sind.
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Der Beschwerdeführer wird vollumfänglich durch die Fürsorge unterstützt. Seine Bedürftigkeit ist als erwiesen zu betrachten. Indessen ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass seine staatsrechtliche Beschwerde aussichtslos ist. Da es bereits an der Erfolgsaussicht mangelt, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzung, dass die Beigabe eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig sein muss. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. April 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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