BGer I 626/2003 | |||
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BGer I 626/2003 vom 30.04.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 626/03
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Urteil vom 30. April 2004
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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A.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5,
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8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 14. August 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, geboren 1957, war seit 1993 als Bohrarbeiter bei der Firma X.________ AG tätig, als er am 14. Juni 1996 beim Aufstellen eines Bohrhammers einen starken Schmerz im Rücken verspürte. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
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Am 9. Juni 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, später eventuell Hilfsmittel) an, woraufhin die IV-Stelle des Kantons Zürich Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ sowie der Dres. med. L.________ und B.________, Spital Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 7. November 1997 und des Dr. med. S.________, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 1998 erstellen liess. Gestützt darauf lehnte sie das Gesuch mangels anspruchsbegründender Invalidität mit Verfügung vom 24. Juni 1998, bestätigt durch den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2000 sowie das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Oktober 2001, ab.
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Am 28. Mai 2002 gelangte A.________ erneut an die IV-Stelle und machte eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die Verwaltung zog Berichte des Dr. med. W.________, Spital C.________, (Wirbelsäulensprechstunde) vom 21. September 2001 und 26. April 2002, der Dres. med. Q.________ und N.________, Spital C.________, (Wirbelsäulensprechstunde) vom 22. Juni 2001 sowie des Hausarztes Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 12. Dezember 2002 bei. Ferner veranlasste sie eine Untersuchung durch Dr. med. R.________, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM (Gutachten vom 17. Dezember 2002). Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 verneinte die IV-Stelle einen revisionsrechtlich erheblichen Tatbestand und damit sowohl den Anspruch auf eine Rente wie auch denjenigen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 17. April 2003).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. August 2003).
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und - u.a. unter Beibringung eines Zeugnisses des Dr. med. K.________ vom 30. September 2003 - beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei der Fall zur Vornahme weiterer (medizinischer) Abklärungen, subeventualiter zur Zusprechung beruflicher Massnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 17. April 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind im hier zu beurteilenden Fall - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat - die neuen Bestimmungen anwendbar.
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2.
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2.1 Im angefochtenen Entscheid werden insbesondere die kraft Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG grundsätzlich zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) und Revision (Art. 17) zitiert. Abweichungen von diesen Begriffen sind - abgesehen von Art. 28 Abs. 3 zweiter Satz IVG - im IVG nicht vorgesehen, sodass sie, sofern das Gesetz sie verwendet oder auf sie verweist, in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangen.
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2.2 Eines der erklärten Ziele, die mit dem ATSG verwirklicht werden sollten, war die Harmonisierung bzw. die Vereinheitlichung des materiellen Sozialversicherungsrechts der verschiedenen Sozialversicherungszweige (vgl. Art. 1 lit. a ATSG). Dies sollte u.a. durch die Legaldefinition zentraler Begriffe, welche für mehr als einen Bereich im Sinne einer Begründung oder Abgrenzung der Leistungspflicht Bedeutung haben, erreicht werden (Thomas Locher, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts - Entwicklung, Zielsetzung und Aufbau, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003, [nachfolgend: ATSG], S. 20 und 28; Bernard Rolli, La Partie Générale du droit des Assurances sociales, les points forts de la nouvelle LPGA, in: in dubio, Mitteilungsblatt des Bernischen Anwaltsverbandes, 1/03 S. 17). Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, hatte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht doch, weil der Gesetzgeber seiner Aufgabe nur ungenügend nachgekommen war, seit Jahrzehnten um eine Koordination des Rechts der verschiedenen Sozialversicherungen bemüht (Locher, ATSG, S. 28 f.; Thomas Gächter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 2002 S. 542 f.; Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, [nachfolgend: Arbeitsunfähigkeit], S. 32 f. sowie FN 17 mit weiteren Hinweisen).
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3.
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Zu den einzelnen Begriffen das Folgende:
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3.1 Bis zum In-Kraft-Treten des ATSG fehlte es an einer Legaldefinition des Begriffes der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, S. 30). Rechtsprechungsgemäss galt eine Person als arbeitsunfähig, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben konnte (so zuletzt in BGE 129 V 53 Erw. 1.1 in fine mit Hinweisen). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wurde unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festgesetzt, solange von der versicherten Person nach einer gewissen Übergangsfrist (BGE 114 V 287 Erw. 3d) nicht verlangt werden konnte, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten (BGE 114 V 283 Erw. 1d mit Hinweisen).
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3.1.1 Diese Umschreibung der Arbeitsunfähigkeit ist in die Definition des ATSG eingeflossen, nach dessen Art. 6 die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1); bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2) (zur Entstehung vgl. namentlich Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, [nachfolgend: ATSG-Kommentar], N 1 zu Art. 6). Die nunmehr vorliegende positivrechtliche Begriffsumschreibung weicht mithin nicht wesentlich vom Begriff der Arbeitsunfähigkeit gemäss früherer Rechtspraxis ab; vielmehr zeichnet sich die Überführung in das geschriebene Recht durch einen hohen Grad an Rechtskontinuität aus. Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung bleibt folglich weitestgehend anwendbar. Nur in systematischer Hinsicht ist insofern ein Unterschied festzustellen, als der Aspekt der zumutbaren Arbeitsleistung direkt in die gesetzliche Legaldefinition Eingang gefunden hat, wodurch sich materiellrechtlich indes keine Änderung ergibt (MeyerBlaser, Arbeitsunfähigkeit, S. 32 f.).
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3.1.2 In der Invalidenversicherung hat die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Taggeldleistungen (Art. 22 Abs. 1 IVG) sowie bei der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) Bedeutung. In beiden Fällen gilt - je mit entsprechendem Verweis - die in Art. 6 ATSG enthaltene Definition (vgl. BBl 1999 4776 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, N 16 zu Art. 6; Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, S. 33 mit Hinweisen). Nach dem zuvor Gesagten ändert Art. 6 ATSG an der bisherigen Umschreibung nichts, weshalb die bis anhin geltende Rechtsprechung zu den einzelnen Begriffselementen auch unter dem neuen Recht Gültigkeit behält (vgl. Meyer-Blaser, Arbeitsunfähigkeit, S. 35 ff.).
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3.2 Die Erwerbsunfähigkeit wurde nach der bisher geltenden Praxis als das Unvermögen der versicherten Person bezeichnet, auf dem gesamten für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 121 V 331 Erw. 3b mit Hinweisen).
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3.2.1 Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als den durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Aus dem Wortlaut ist ohne weiteres erkennbar, dass sich der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung von der bisherigen Regelung der Invalidenversicherung (Art. 4 IVG) hat leiten lassen, sodass begrifflich keine grundsätzliche Änderung eintritt (Kieser, ATSG und sozialversicherungsrechtliches Einzelgesetz, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003, [nachfolgend: Einzelgesetz], S. 52 f.; zur Entstehung vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 1 zur Art. 7). Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem erläuternden Kommissionsbericht gemäss BBl 1991 II 249 zu Art. 7 ATSG: "Die Erwerbsunfähigkeit ist nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen der bestimmende Faktor der Invalidität, wird aber als solche nicht näher umschrieben. Auch hier hat jedoch die Rechtsprechung den Begriff hinreichend geklärt. Massgebend ist - im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit - nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für den Betroffenen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit" (vgl. auch BBl 1999 V 4547 f.). Die zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit entwickelte Rechtsprechung kann somit übernommen und weitergeführt werden (Kieser, Einzelgesetz, S. 53).
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3.2.2 Was die Invalidenversicherung anbelangt, weist Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG ausdrücklich auf die in Art. 7 ATSG enthaltene Umschreibung hin (vgl. dazu BBl 1999 V 4777), wobei der diesbezügliche Vermerk keine Fragen aufwirft (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 29 zu Art. 7). Gesetzgebung und Rechtsprechung sind demnach auch hier in die neue Umschreibung eingeflossen, weshalb die bisherige Praxis zu den einzelnen Begriffselementen unter dem neuen Recht ebenfalls gültig ist.
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3.3 Der Begriff der Invalidität wurde bis anhin als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit bestehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen).
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3.3.1 Art. 8 Abs. 1 ATSG umschreibt die Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (zur Entstehung vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 1 zu Art. 8). Der Gesetzgeber hat sich dabei auf die Festlegung des zeitlichen Kriteriums beschränkt. Für die übrigen Begriffselemente stützt sich das Gesetz auf die in Art. 7 ATSG enthaltene Definition der Erwerbsunfähigkeit ab. Damit wurde eine Formulierung gewählt, die sich direkt an die bisherige Gesetzgebung anlehnt, wobei insbesondere die bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandene Fassung des Art. 4 Abs. 1 IVG die Invalidität analog umschrieben hat (Kieser, ATSG-Kommentar, N 5 in fine und 6 zu Art. 8; vgl. ebenfalls BBl 1999 4548 f.). Es wird in diesem Zusammenhang denn auch ausdrücklich betont, dass der Invaliditätsbegriff den bisherigen Legaldefinitionen namentlich in der Invalidenversicherung entspricht (BBl 1991 II 249; Kieser, Einzelgesetz, S. 53 FN 64). Auch diesbezüglich kann die bisherige Rechtsprechung folglich weitergeführt werden (Kieser, Einzelgesetz, S. 53). Im BBl 1991 II 249 heisst es zu Art. 8 ATSG wörtlich: "Der Begriff der Invalidität wird in allen Gesetzen, die Invaliditätsleistungen vorsehen, ausgehend von einer vollen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit ähnlich, wenn auch mehr oder weniger differenziert umschrieben. Die in der vorliegenden Bestimmung enthaltene Definition lehnt sich an die Artikel 4 und 5 IVG an und umschreibt den Begriff der Invalidität sowohl für Erwerbstätige (Abs. 1) wie auch für nichterwerbstätige Minderjährige (Abs. 2) und Erwachsene (Abs. 3)".
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3.3.2 Darauf hinzuweisen bleibt, dass Art. 8 Abs. 1 ATSG die Invalidität unter Bezugnahme auf den Verlust der Erwerbsfähigkeit umschreibt, welche in Art. 7 ATSG dahingehend definiert wird, dass vorerst eine zumutbare Behandlung und Eingliederung durchzuführen ist. Damit wird ein bestimmter Invaliditätsbegriff festgelegt, ohne dass deutlich gemacht würde, dass nach dem Konzept des schweizerischen Sozialversicherungsrechts nicht von einem einheitlichen, sondern von einem leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff ausgegangen wird. Soweit nämlich die bisherige Gesetzgebung sich auf die Invalidität bezieht, handelt es sich um einen funktional und relativ verwendeten Begriff (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, [nachfolgend: Grundriss], S. 125 Rz 3), der unter Berücksichtigung des konkret zu beurteilenden Leistungsanspruchs auszulegen ist. Dies wird etwa bei der Umschreibung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer beruflichen oder medizinischen Eingliederung nach Art. 8 ff. IVG deutlich. Weil indes keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber vom bisherigen, leistungsbezogenen Begriff der Invalidität abrücken wollte, ist auch nach In-KraftTreten des ATSG davon auszugehen, dass die bisherige Betrachtungsweise unverändert weitergeführt werden kann (zum Ganzen: Kieser, Einzelgesetz, S. 54; Kieser, ATSG-Kommentar, N 2 und 6 zu Art. 7; Locher, Grundriss, S. 125 f. Rz 3; vgl. auch BBl 1999 4773). Die bislang zum Invaliditätsbegriff entwickelte Rechtsprechung bezüglich erwerbstätiger Personen - die Invalidität nichterwerbstätiger Minderjähriger (vgl. Art. 8 Abs. 2 ATSG) oder Volljähriger, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. Art. 8 Abs. 3 ATSG), ist vorliegend nicht zu beurteilen - behält somit auch weiterhin Gültigkeit (Kieser, Einzelgesetz, S. 53).
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3.4 Nach Art. 16 ATSG wird unter dem Titel "Grad der Invalidität" für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (zur Entstehung vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 1 zu Art. 16).
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3.4.1 Aus dem Wortlaut dieser neuen Bestimmung ist ohne weiteres erkennbar, dass direkte Bezüge zum bisherigen Art. 28 Abs. 2 IVG vorliegen (vgl. Kieser, Einzelgesetz, S. 53 [wobei wohl Art. 28 Abs. 2 und nicht 3 gemeint ist]). Dies erhellt namentlich aus BBl 1991 II 253, wo zum damaligen Art. 22 ("Grad der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität") ausgeführt wird: "Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen bestehen in der Invaliden- und der Unfallversicherung bereits heute übereinstimmende Regeln (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 18 Abs. 2 UVG). Diese Bemessungsnorm wird in den Allgemeinen Teil übernommen und damit für alle Systeme mit Invalidenleistungen verbindlich. ... " (vgl. zudem BBl 1999 4556 ff.). Insbesondere auch an den einzelnen Bemessungskriterien (Validen- und Invalideneinkommen, Berücksichtigung einer zumutbaren Tätigkeit sowie des ausgeglichenen Arbeitsmarktes etc.) ändert sich unter der Herrschaft des ATSG nichts (so anschaulich: Kieser, ATSG-Kommentar, N 11 ff. zu Art. 16).
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3.4.2 Die Normierung von Art. 16 ATSG führt somit nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
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3.5 Was die Revision von Invalidenrenten anbelangt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in bisheriger ständiger Praxis festgehalten, dass, sofern sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert, die Rente gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen, nunmehr aufgehobenen Fassung [nachfolgend: alt Art. 41 IVG]) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweis). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen).
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3.5.1 Art. 17 ATSG normiert unter der Überschrift "Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen" in Abs. 1 Folgendes: "Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben." Abs. 2 hält sodann fest: "Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat" (zur Entstehung vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 1 zu Art. 17 ATSG).
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3.5.2 Werden Dauerleistungen ohne Befristung zugesprochen, muss die Möglichkeit bestehen, die Leistung den nach erfolgter Zusprechung erheblich veränderten tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, sei es von Amtes wegen oder auf Gesuch hin. Diesem Zweck dient neu Art. 17 Abs. 1 ATSG (Locher, Grundriss, S. 253 Rz 1). Die Bestimmung bezieht sich auf eine nachträgliche Änderung des massgebenden Sachverhaltes (Kieser, ATSG-Kommentar, N 5 zu Art. 17), weshalb die Abgrenzung zur Revision und Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG ohne weiteres möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N 3 zu Art. 17). Das Institut der Rentenrevision in Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten (so auch die IV), und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen (vgl. insbesondere alt Art. 41 IVG) (Kieser, ATSG-Kommentar, N 7 und 28 zu Art. 17). Das Rentenrevisionsverfahren wird entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Der Versicherungsträger ist somit berechtigt, jederzeit eine laufende Rente in Revision zu ziehen, um eine mögliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären (Art. 87 Abs. 2 IVV; Locher, Grundriss, S. 253 Rz 2 und 3). Wie bereits nach der bisherigen Rechtsprechung hat die Änderung des Invaliditätsgrades auch weiterhin stets eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zum Gegenstand. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 109 V 265 Erw. 4a; Locher, Grundriss, S. 254 Rz 5; Kieser, ATSG-Kommentar, N 14 zu Art. 17). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (Locher, Grundriss, S. 255 Rz 8; Kieser, ATSG-Kommentar, N 15 zu Art. 17).
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3.5.3 Sind die Revisionsvoraussetzungen erfüllt, wird die Leistung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend dem neu ermittelten Invaliditätsgrad erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. In den Einzelgesetzen kann dieser Zeitpunkt noch genau festgelegt oder in Abweichung vom ATSG eine Revision ausgeschlossen werden (Locher, Grundriss, S. 256 Rz 10; Kieser, ATSG-Kommentar, N 19 zu Art. 17). Die Anpassung wird - wie bereits erwähnt - von Amtes wegen oder auf Gesuch hin vorgenommen (Kieser, ATSG-Kommentar, N 16 zu Art. 17). Im Anpassungsverfahren gelten die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 27 ff. ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, N 23 zu Art. 17). In der Invalidenversicherung ist der Zeitpunkt der Leistungsanpassung - wie bisher - genau umschrieben: In der Regel muss die Veränderung der Verhältnisse drei Monate angedauert haben (Art. 88a IVV; ZAK 1986 S. 345 ff.). Bei einem Revisionsbegehren kann die Heraufsetzung frühestens vom Monat dieses Gesuches an erfolgen (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), eine Herabsetzung oder Aufhebung frühestens auf den übernächsten Monat nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Ausnahmsweise ist eine rückwirkende Herabsetzung der Leistung zulässig, wenn die versicherte Person ihre Meldepflicht verletzt hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Die in dieser Verordnungsbestimmung erwähnte Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV ist grundsätzlich durch die Meldepflicht nach Art. 31 ATSG ersetzt worden (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, N 23 zu Art. 31), ohne dass allerdings die Verordnungsbestimmung aufgehoben worden wäre (Locher, Grundriss, S. 256 Rz 11 f.). Bei einem Gesuch um Rentenanpassung wird - weiterhin - vorausgesetzt, dass darin das Vorliegen einer entsprechenden Tatsachenänderung jedenfalls glaubhaft gemacht wird (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV; Kieser, ATSG-Kommentar, N 16 zu Art. 17; zur Bedeutung des Erfordernisses der Glaubhaftmachung: das noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteil D. vom 16. Oktober 2003, I 249/01, Erw. 5).
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3.5.4 Das Institut der Revision von Invalidenrenten in Art. 17 Abs. 1 ATSG wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (Kieser, ATSG-Kommentar, N 8 zu Art. 17).
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3.6 Zusammenfassend haben die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung und sind demnach im vorliegenden Fall massgeblich.
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4.
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Die Vorinstanz hat ferner die relevanten Bestimmungen und die Rechtspraxis zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), zum Anspruch auf Umschulung als beruflicher Eingliederungsmassnahme (Art. 17 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 Abs 1 IVV; BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1, je mit Hinweisen) und auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind ferner die Erfordernisse für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: nach Art. 17 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG]; vgl. Erw. 3.5 hievor) anwendbaren Rechtsgrundsätze (AHI 2000 S. 309 Erw. 1b, 1999 S. 84 Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 412 Erw. 2b, 117 V 200 Erw. 4b mit Hinweisen), die auch bei erneutem Gesuch um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen gelten (vgl. BGE 113 V 27 Erw. 3b). Darauf wird verwiesen.
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5.
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Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich der Grad der Invalidität zwischen dem Erlass der rechtskräftigen leistungsverweigernden Verfügung vom 24. Juni 1998 und dem erneut anspruchsverneinenden Einspracheentscheid vom 17. April 2003 in revisionsrechtlich erheblicher Weise geändert hat. Nicht bestritten ist demgegenüber, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom 28. Mai 2002 eingetreten ist.
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6.
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6.1 Die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals Y.________ hatten in ihrem Gutachten vom 7. November 1997 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom zufolge Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance, leichter Wirbelsäulenfehlform mit lumbaler Hypolordose, leichter degenerativer Veränderungen der Bandscheibe L4/5 mit leichtgradiger medianer Diskus-Protrusion, Status nach Fraktur des Scaphoids rechts 1990, Pseudoarthrose-Bildung und Osteosynthese mit Spongiosa-Plastik sowie Adipositas diagnostiziert. Dem Versicherten war auf Grund dieser Beschwerden für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden; für körperliche Schwerarbeit attestierten sie ihm infolge der aktuellen Dekonditionierung demgegenüber ein um 50 % vermindertes Leistungsvermögen, das innerhalb von drei Monaten, insbesondere nach einer medizinischen Trainings-Therapie, jedoch wiederum auf 100 % steigerbar sei. Dr. med. S.________ äusserte in seinem Bericht vom 21. März 1998 ferner den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welcher er indessen keinen Krankheitswert zubilligte. Der Beschwerdeführer weise keine schwere, eine Arbeitsunfähigkeit erklärende psychische Störung auf. Gestützt auf diese Befunde verneinte die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 24. Juni 1998 eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 26. Mai 2000) und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (Urteil vom 8. Oktober 2001) bestätigt wurde.
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6.2 Der auf Neuanmeldung des Beschwerdeführers im Mai 2002 hin von der Verwaltung mit einer medizinischen Untersuchung beauftragte Dr. med. R.________ hielt in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2002 fest, dass nach wie vor unverändert ein leichtes chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie deutliche Zeichen einer sekundären Symptomausweitung im Sinne der somatoformen Schmerzstörung bestünden. Weitere seit 1998 neu aufgetretene Beschwerden verneinte er ausdrücklich und schloss sich der damaligen Arbeitsfähigkeitsschätzung vollumfänglich an. Auf diese Schlussfolgerungen kann - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - ohne weiteres abgestellt werden, erfüllt das Gutachten doch die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
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Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer den Charakter des Gutachtensauftrags an Dr. med. R.________, wenn er diesem vorwirft, seiner Beurteilung nicht aktuelle, sondern mehrere Jahre alte ärztliche Berichte zu Grunde gelegt zu haben. Die Aufgabe des beigezogenen Rheumatologen bestand gerade darin, die auf Grund eigener Untersuchungen erhobenen Befunde mit denjenigen von 1998 zu vergleichen, um dadurch eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie eine damit einhergehende Verminderung der Arbeitsfähigkeit einschätzen zu können. Im Übrigen verfügte der Arzt, wie sich der gutachtlichen Aktenanamnese entnehmen lässt, auch über neuere Unterlagen des Spitals C.________ vom 28. Juni, 7. August und 21. September 2001. Was das psychische Beschwerdebild anbelangt, ist dem Versicherten insofern zuzustimmen, als die letzte fachärztliche Untersuchung tatsächlich aus dem Jahre 1998 stammt. Da aber Dr. med. R.________ die Arbeitsfähigkeit trotz nach ihm nun deutlich vorhandenen Zeichen einer sekundären Symptomausweitung im Sinne der somatoformen Schmerzstörung insgesamt überzeugend als gleichbleibend qualifiziert hat und keine anderweitigen Hinweise auf eine Verschlechterung der geistigen Verfassung des Versicherten bestehen - Dr. med. K.________ nennt in seinem Bericht vom 12. Dezember 2002 nicht einmal eine entsprechende Diagnose -, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen in dieser Hinsicht (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Für das Vorliegen einer eigentlichen depressiven Erkrankung, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit dem hausärztlichen Bericht des Dr. med. K.________ vom 12. Dezember 2002 wie auch mit den Berichten des Dr. med. W.________ vom 21. September 2001 und 26. April 2002 sowie der Dres. med. Q.________ und N.________ vom 22. Juni 2001 hat sich alsdann bereits das kantonale Gericht eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese, sofern überhaupt einen gegensätzlichen Standpunkt vertretend, die Aussagen des Dr. med. R.________ nicht zu entkräften vermögen. Dem ist mit Ausnahme des Hinweises, dass das vom Beschwerdeführer letztinstanzlich neu aufgelegte Zeugnis des Dr. med. K.________ vom 30. September 2003, worin ohne weitere Angaben lediglich eine seit 1. Dezember 1996 dauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, keinen anderen Schluss zulässt, nichts beizufügen.
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6.3 Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 24. Juni 1998 nicht in einem für die Invalidenversicherung wesentlichen Ausmass verschlechtert hat.
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7.
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7.1 Hinsichtlich der erwerblichen Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz ebenfalls richtig erkannt, dass sich die beiden Vergleichseinkommen, wie sie der Verfügung vom 24. Juni 1998 zu Grunde gelegt und letztinstanzlich auch bestätigt worden sind, lediglich in Bezug auf die seither eingetretene Nominallohnentwicklung, nicht aber in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert haben. Wie im angefochtenen Entscheid ferner zutreffend erwogen wurde, resultierte selbst bei dem vom Beschwerdeführer geforderten Abzug vom Invalideneinkommen in maximal zulässiger Höhe von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 62) noch keine Erwerbseinbusse, die vorliegend eine rentenbegründende Invalidität zu begründen vermöchte.
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7.2 Soweit der Beschwerdeführer sein Alter und seine Herkunft als Gründe nennt, welche es ihm verunmöglichten, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben, ist ihm entgegenzuhalten, dass diesen Kriterien, sofern überhaupt einkommensbeeinflussend, bei der Prüfung des leidensbedingten Abzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es invalidenversicherungsrechtlich darum geht, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes und unter Ausschluss invaliditätsfremder Aspekte zu beurteilen. Dabei ist der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschreibt einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Auf einem solchen Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer durchaus Erwerbsmöglichkeiten offen, welche den medizinischen Anforderungen genügen, zumal ihm nach ärztlicher Auffassung nach einem angemessenen Training auch wieder körperliche Schwerarbeit und mithin sogar seine angestammte Tätigkeit als Bohrarbeiter zumutbar sein sollte.
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8.
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Zu beurteilen bleibt der subeventualiter gestellte Antrag um Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung).
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8.1 Im Hinblick auf den Umschulungsanspruch ist insbesondere zu beachten, dass rechtsprechungsgemäss im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a; AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 33 und 34 zu den Vorbemerkungen). Sowohl im Gutachten der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals Y.________ vom 7. November 1997 wie auch in den Angaben des Dr. med. R.________ vom 17. Dezember 2002 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherte durch eine konsequente mehrmonatige medizinische Trainings- und Kräftigungstherapie jederzeit wieder in der Lage wäre, auch körperlich schwerere Arbeiten - so u.a. seine ehemalige Tätigkeit als Bohrarbeiter - wieder voll auszuüben. Hätte der Beschwerdeführer folglich bereits 1998 ein entsprechendes Training absolviert, was ihm nach den ärztlichen Aussagen zumutbar gewesen wäre, stünde ein Berufswechsel heute nicht zur Diskussion. Umschulungsmassnahmen können deshalb bereits aus diesem Grunde nicht gewährt werden.
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8.2 Was sodann den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsvermittlung anbelangt, hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt, dass, sofern die Arbeitsfähigkeit wie hier einzig insoweit vermindert ist, als der versicherten Person leichte Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sind, es zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art bedarf (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c in fine mit Hinweisen). Derartiges ist hier nicht ausgewiesen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden.
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9.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. April 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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