BGer U 237/2003 | |||
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BGer U 237/2003 vom 13.05.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 237/03
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Urteil vom 13. Mai 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz
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Parteien
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F.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 25. August 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1959 geborene italienische Staatsangehörige F.________ war nach seiner Einreise in die Schweiz von 1982 bis 1987 als Bauarbeiter, anschliessend als Betriebsangestellter und seit 1989 als angelernter Gipser bei der Firma H.________ AG tätig. Am 6. September 1994 stürzte er bei der Arbeit von einem Dreitritt und verletzte sich dabei am rechten Knie, weswegen am 20. September 1994 eine Arthroskopie mit transarthroskopischer Vorderhornteilresektion und Plicashaving durchgeführt wurde. Am 25. April 1995 wurde ein erster und am 1. November 1995 ein zweiter Rückfall gemeldet. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer anerkannte den Grundfall und die Rückfälle und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung).
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Am 21. Juni 2001 reichte die Firma H.________ AG, bei welcher F.________ weiterhin voll als Gipser gearbeitet hatte, dem Unfallversicherer eine weitere Rückfallmeldung ein. Die SUVA richtete erneut Taggeld aus und kam für die Heilbehandlung auf. Nach Beizug verschiedener Arztberichte und einer kreisärztlichen Untersuchung schloss sie den Fall per 31. Juli 2002 unter Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 5 % für die Knieproblematik und gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente ab (Verfügung vom 13. Juni 2002). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. September 2002). Eine Wiedererwägung lehnte sie am 26. November 2002 ab.
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Zwischenzeitlich hatte sich F.________ im November 2001 auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich prüfte den Anspruch auf berufliche Massnahmen und lehnte einen solchen mit Verfügung vom 18. Februar 2003 ab, da sich dadurch die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich verbessert lasse.
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B.
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F.________ liess gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 16. September 2002 Beschwerde führen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die IV-Akten bei und hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. August 2003 in dem Sinne gut, dass es in Bezug auf den Rentenanspruch den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Unfallversicherer zurückwies; betreffend Integritätsentschädigung wies es die Beschwerde ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine angemessene Invalidenrente und Integritätsentschädigung zuzusprechen resp. sei die Sache zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen an den Unfallversicherer zurückzuweisen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die - von Amtes wegen zu prüfenden - Voraussetzungen für das Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind ohne weiteres zu bejahen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Abweisung der Beschwerde betreffend die Integritätsentschädigung richtet.
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Was den Rentenanspruch anbelangt, wendet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegen die Rückweisung der Sache an sich durch die Vorinstanz an den Unfallversicherer. Beanstandet werden vielmehr die in den vorinstanzlichen Erwägungen enthaltenen Vorgaben an den Unfallversicherer. Es stellt sich somit die Frage nach der prozessualen Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Rentenpunkt, da grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Rückweisungsentscheides in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis, auch zum Folgenden). Das kantonale Gericht hat indessen im Rechtsspruch zur Rückweisung ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen, womit diese an der formellen Rechtskraft des Entscheides teilhaben und bei Nichtanfechtung für den Unfallversicherer, an welchen zurückgewiesen wird, verbindlich sind. Die Anfechtbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidsmotive zur Rentenfrage ist daher, soweit sie sich auf den Streitgegenstand beziehen, ebenfalls gegeben.
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2.
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2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, werden nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 16. September 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt, womit im vorliegenden Fall auch die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entfällt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Das gilt auch für die Verordnung hiezu (ATSV).
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Zeitlich anwendbar hingegen ist im Lichte dieser Grundsätze das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Italien - andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; BGE 128 V 315). Die materiellen Voraussetzungen der hier streitigen Leistungsansprüche aus Arbeitsunfall (zur Terminologie vgl. Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 74) eines im Zeitpunkt des Schadenereignisses in der Schweiz beschäftigten und bei einem schweizerischen Träger für das Risiko Berufsunfall versicherten Arbeitnehmers bestimmen sich aber ungeachtet seiner italienischen Staatsangehörigkeit und der zeitlichen Anwendbarkeit des FZA nach schweizerischem Recht (Imhof, a.a.O., S. 74 ff., vgl. auch Urteil F. vom 15. April 2004 Erw. 1.3 [U 76/03]).
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2.2 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die demzufolge für die vorzunehmende Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies zunächst die Bestimmungen (jeweils in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG) und eine Integritätsentschädigung (Art. 24 und Art. 25 UVG; Art. 36 UVV; Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 32 Erw. 1c, insbesondere auch zur Bedeutung der von der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala erarbeiteten zusätzlichen Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form) der obligatorischen Unfallversicherung, welche Leistungen auch bei Rückfällen zu erbringen sind (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c), und die Rechtsprechung über den für die Begründung einer Anspruchsberechtigung jeweils vorausgesetzten kausalen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, vgl. auch BGE 129 V 181 f. Erw. 3, je mit Hinweisen). Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen über den für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen, sodann BGE 129 V 181 Erw. 3.1), die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70) und die beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen mit der Ergänzung, dass auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
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3.
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Im Rentenpunkt hat das kantonale Gericht zunächst richtig erkannt, dass dem von der IV-Stelle bei der Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % unter den gegebenen Umständen keine Bindungswirkung für den Unfallversicherer zukommt. Eine Wiederholung der von keiner Seite beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz hiezu erübrigt sich.
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Die Rückweisung zur erneuten Prüfung des Rentenanspruchs wird im angefochtenen Entscheid damit begründet, die bestehenden Knie- und Beinbeschwerden seien unfallkausal. Der Versicherte sei deswegen im angestammten Beruf eines Gipsers zu 50 % arbeitsunfähig, während in jeder körperlich mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Gestützt auf diese Feststellungen habe der Unfallversicherer den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei unfallbedingt in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten höchstens noch zu 50 % und in körperlich schweren Tätigkeiten, wie der eines Gipsers, überhaupt nicht mehr arbeitsfähig, was bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sei.
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3.1 Das kantonale Gericht hat die seiner Beurteilung zugrunde gelegten ärztlichen Stellungnahmen im angefochtenen Entscheid eingehend wiedergegeben. Hervorzuheben sind zunächst die Berichte der Klinik S.________, wo der Beschwerdeführer nach Auftreten der am 21. Juni 2001 als Rückfall gemeldeten Symptomatik auf Veranlassung seines Hausarztes wiederholt orthopädisch abgeklärt wurde. Die Klinikärzte interpretierten, gestützt unter anderem auf ein MRI vom 18. Mai 2001, die geklagten Beschwerden als chronisches femoro-patelläres Reizsyndrom sowie in der Folge Quadrizepsatrophie (Bericht vom 22. Juni 2001). Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit wurde in diesem und den folgenden Berichten vom 17. August 2001 und 20. Dezember 2001 nicht bestätigt. In der letztgenannten Stellungnahme stellten die Klinikärzte aber eine Umschulung des Patienten vom aktuell ausgeübten Beruf eines Gipsers auf eine die Kniegelenke weniger belastende Tätigkeit zur Diskussion. Gegenüber der IV-Stelle wurde dann die bisherige Berufstätigkeit des Versicherten für halbtags und eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie Lagerist, für ganztags zumutbar erklärt (Bericht vom 22. Dezember 2001). Grundsätzlich gleich äusserte sich im IV-Abklärungsverfahren Dr. med. B.________, Orthopädische Chirurgie FMH. Er beurteilte den Beschwerdeführer als voll einsatzfähig für mittelschwere körperliche Arbeiten (Bericht vom 17. Dezember 2001). Sodann wurde der Versicherte eingehend durch Kreisarzt Dr. med. L.________, FMH für Chirurgie, untersucht. In dessen Bericht vom 21. Mai 2002 wird eine berufliche Umdisposition als sinnvoll bezeichnet, auch wenn sich eine solche medizinisch nicht überzeugend begründen lasse. Dr. med. L.________ erachtete die vollschichtige Ausübung einer mittelschweren Tätigkeit, sowohl sitzend, als auch gehend und stehend, für zumutbar. Häufiges Leiter- und Treppensteigen, insbesondere mit Zusatzgewichten, und Tätigkeiten, die mehr als nur sporadisch in kauernder oder knieender Position ausgeübt werden müssen, ferner das Anheben aus Kauerstellung und das häufige Tragen schwerer Gewichte (20 Kilogramm), insbesondere auch über Treppen oder auf unebener Unterlage, sei zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe volle Arbeitsfähigkeit.
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3.2 Der Beschwerdeführer stützt seine abweichende Auffassung zur Arbeitsfähigkeit auf Dr. med. X.________, Facharzt Innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH. Dieser Arzt macht indessen für die von ihm angenommene gesundheitsbedingte Beeinträchtigung nicht nur die unbestrittenermassen unfallkausalen Beschwerden im Knie und - ausstrahlend - im Bein, sondern auch Schmerzen im linken Hüftgelenk und in der Lendenwirbelsäulen-Gegend sowie eine Depression verantwortlich (Bericht vom 15. November 2002). Dass solche Leidensmanifestationen ursächlich auf das versicherte Unfallereignis zurückzuführen sind, wird von Dr. med. X.________ zwar bejaht. Eine überzeugende Begründung wird hiefür aber nicht abgegeben. Aus den weiteren medizinischen Akten ergeben sich ebenfalls keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine möglicherweise unfallkausale Symptomatik neben den Knie- und Beinbeschwerden. Einzig im Bericht des Dr. med. W.________, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin/Rehabilitation, vom 4. Juli 2002 wird eine lumbospondylogene Komponente erwähnt. Der Rheumatologe stützte sich bei dieser Aussage aber nur auf die vom Exploranden geschilderten Beschwerden. Er konnte hiefür keinen pathologischen Befund erheben und bestätigte auch keinen kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis. Zu erwähnen bleibt, dass auch der behandelnde Physiotherapeut lediglich von Beschwerden in Knie und Oberschenkel spricht (Schreiben vom 12. August 2001).
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Zusammenfassend lässt sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz, namentlich gestützt auf die übereinstimmenden und einen schlüssigen Gesamteindruck vermittelnden Stellungnahmen der Klinik S.________, des Dr. med. B.________ und des Kreisarztes, geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt in der Arbeitsfähigkeit als Gipser zu 50 % und für mittelschwere Tätigkeiten gar nicht einschränkt ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist hiezu kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten, weshalb mit dem kantonalen Gericht darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 mit Hinweisen, 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c mit Hinweis).
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Die von den genannten Arztberichten abweichende Beurteilung des Dr. med. X.________ rechtfertigt schon aufgrund der von diesem Arzt mit einbezogenen und nicht nachweislich auf den Unfall zurückzuführenden Leidensbilder keine andere Betrachtungsweise. Dies gilt auch für die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegte Stellungnahme dieses Arztes vom 23. September 2003. Die durch die medizinische Aktenlage bestätigte vorinstanzliche Einschätzung der unfallbedingten Beeinträchtigung wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Firma H.________ AG auf Ende Januar 2002 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat. Es kann im Übrigen auf die einlässliche Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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3.3 Am 10. Dezember 2002 und 30. Mai 2003 wurden erneut MRI-Untersuchungen durchgeführt. Aus den dabei erhobenen Befunden und den Äusserungen hiezu des Prof. Dr. med. Y.________, Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie, sowie des Dr. med. T.________, Orthopädische Chirurgie FMH, ergeben sich indessen in Bezug auf den im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides gegebenen Sachverhalt (Erw. 2.1 hievor) keine Anhaltspunkte, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die SUVA offenbar einen der Berichte des Prof. Dr. med. Y.________ als Meldung eines weiteren - hier nicht zu beurteilenden - Rückfalles betrachtet.
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Die SUVA hat letztinstanzlich nach Abschluss des Schriftenwechsels einen Operationsbericht vom 12. Januar 2004 über eine am 7. Januar 2004 durchgeführte Arthroskopie aufgelegt. Dieser Beleg kann aus prozessualen Gründen bei der Beurteilung nur berücksichtigt werden, wenn er eine Revision des Urteils zu begründen vermöchte (BGE 127 V 355 ff. insbes. 357 Erw. 4). Dies trifft nicht zu, womit es diesbezüglich ebenfalls sein Bewenden hat.
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4.
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Zu prüfen bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung für die unfallbedingte Integritätseinbusse. Letztere hat die SUVA gestützt auf Dr. med. L.________ auf 5 % geschätzt. Das kantonale Gericht hat dies nach eingehender Auseinandersetzung mit der kreisärztlichen Stellungnahme vom 21. Mai 2002 und den dagegen vom Versicherten erhobenen Einwendungen in richtiger Würdigung auch der gesamten medizinischen Aktenlage überzeugend bestätigt. Mit der - unbestrittenermassen bestehenden - Muskelatrophie lässt sich keine höhere Integritätsentschädigung begründen. Hieran ändert die - auf Dr. med. X.________ gestützte - Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die mit der Muskelatrophie verbundene Kraftminderung eine Gehunsicherheit mit Stolpertendenz zur Folge habe, nichts, zumal eine solche Leidenspräsentation in den weiteren, den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 16. September 2002 betreffenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erwähnt wird. Beschrieben wird vielmehr ein unauffälliges Gangbild mit beidseits möglichem Zehen- und Fersengang sowie beidseitig sicherem Einbeinstand (Bericht Klinik S.________ vom 22. Juni 2001, welche am 20. Dezember 2001 einen unveränderten Befund bestätigte). Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Leiden einer Depression sowie von LSW- und Hüftbeschwerden ist die auch hier massgebende Feststellung zu wiederholen, wonach ein ursächlicher Zusammenhang zum versicherten Ereignis nicht dargetan ist und von weiteren Abklärungen abgesehen werden kann (Erw. 3.2 hievor). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung als unbegründet.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 13. Mai 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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