BGer 1A.76/2004 | |||
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BGer 1A.76/2004 vom 14.05.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.76/2004 /gij
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Urteil vom 14. Mai 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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1. X.________AG,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kessi,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland (B 145407),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Februar 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Beihilfe zur Untreue, angeblich begangen mit dem inzwischen verstorbenen B.________, zum Nachteil der Freien Demokratischen Partei Deutschlands in Nordrhein-Westfalen. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren ersuchte sie die Schweizer Behörden am 24. November 2003 um Gewährung von Rechtshilfe.
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Die für die Ausführung des Ersuchens zuständige Behörde, die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK), erliess am 28. November 2003 eine Eintretensverfügung, mit welcher die X.________AG zur Edition aller sachdienlichen Unterlagen aufgefordert und die Befragung von Y.________ als Zeuge angeordnet wurde.
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Am 15. Dezember 2003 erging die Schlussverfügung, in welcher die BAK die Herausgabe des Protokolls der Zeugeneinvernahme samt den eingereichten Firmenunterlagen an die ersuchende Behörde verfügte.
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Hiergegen erhoben die X.________AG und Y.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2004 Rekurs. Sie beantragten, die Schlussverfügung sei aufzuheben; dem Rechtshilfeersuchen sei nicht zu entsprechen.
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Mit Beschluss vom 28. Februar 2004 ist die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf den Rekurs nicht eingetreten. Sie hat im Wesentlichen erwogen, gemäss Art. 80k IRSG betrage die Rekursfrist gegen Schlussverfügungen 30 Tage, wie die Rekurrenten denn auch in der der Schlussverfügung beigefügten Rechtsmittelbelehrung informiert worden seien. Diese Verfügung sei ihnen am 16. Dezember 2003 zugestellt worden. Somit sei die Frist zur Einreichung des Rekurses am 15. Januar 2004 abgelaufen. Innert dieser Frist sei aber beim Obergericht keine Rekursschrift eingetroffen. Vielmehr hätten sie, die Rekurrenten, ihren Rekurs erst am 30. Januar 2004 eingereicht. Sie hätten sich in ihrer Rekursbegründung zu Unrecht auf den Fristenstillstand infolge Gerichtsferien berufen, da die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen im Rechtshilfeverfahren nicht zu beachten seien (Art. 12 Abs. 2 IRSG).
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Mit Eingabe vom 31. März 2004 führen die X.________AG und Y.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Begehren, der - ihnen am 5. März 2004 - zugestellte Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben; die Sache sei zur (materiellen) Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sodann haben sie beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen. Da im Übrigen in der Sache auch noch eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich eingereicht worden sei, sei die vorliegende Angelegenheit zu sistieren.
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Die Bezirksanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet, ebenso das Obergericht, dieses unter Hinweis auf die zu zuhanden des Kassationsgerichts erstattete Stellungnahme, in der es dafür hält, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sei unzulässig bzw. eventuell - aus den bereits im angefochtenen Entscheid genannten Gründen - als unbegründet abzuweisen.
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2.
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Das Obergericht hat zutreffend erwogen, dass in Rechtshilfesachen die Vorschriften über den Stillstand der Fristen nach Art. 12 Abs. 2 IRSG nicht zur Anwendung gelangen, dies nicht nur in Bezug auf bundesrechtliche, sondern auch kantonale Rechtsmittelverfahren (s. Urteile 1A.16/2000 vom 2. Februar 2000 und 1A.220/1997 vom 26. August 1997, ferner Rep. 1993/126 147 und BGE 109 Ib 174 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl. Bern 2004, S. 322 und 360 ff., Ziff. 277 Fn. 1834 und Ziff. 316 - 319).
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Der Fristenlauf für Rechtsmittel in Rechtshilfesachen wird somit von Bundesrechts wegen geregelt, in Bezug auf eine Schlussverfügung, wie sie hier zur Diskussion steht, gemäss Art. 80k IRSG. Entsprechend lässt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht beanstanden, dass die Rechtsmittelbelehrung, die der hier in Frage stehenden Schlussverfügung beigefügt wurde, keinen Hinweis auf den Fristenlauf während der Gerichtsferien enthielt, wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (Urteil 1A.16/2000 vom 2. Februar 2000). Was die Beschwerdeführer derart unter Anrufung kantonaler Verfahrensbestimmungen geltend machen, geht daher an der Sache vorbei. Das IRSG selber kennt keine Anzeigepflicht in Bezug auf das Weiterlaufen einer Frist (so wenig wie die Bestimmung von Art. 34 OG), wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird. Und die Erfordernisse nach Art. 22 IRSG, die eine Rechtsmittelbelehrung in Rechtshilfesachen zu erfüllen hat, sind von der Vollzugsinstanz klarerweise beachtet worden. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 selber nicht nur als Rechtsanwalt tätig ist, sondern sich - wie auch die Beschwerdeführerin 1 - bereits zur Anfechtung der bezirksanwaltschaftlichen Schlussverfügung anwaltlich vertreten liess. Wie bereits ein kurzer Blick ins IRSG zweifelsfrei ergibt - und was jedenfalls der Beschwerdeführer 2 demnach hätte wissen können und sein ebenso rechtskundiger Vertreter hätte wissen müssen -, gelten die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen, wie oben ausgeführt, in Rechtshilfesachen nicht (Art. 12 Abs. 2 IRSG), ohne dass es noch einer besonderen Anzeigepflicht bedürfte. Wer sich mit Rechtshilfesachen befasst, kommt bei angemessener Sorgfalt nicht umhin, zumindest einmal einen Blick in das betreffende Gesetz zu werfen; unterlässt er es, hat er es selber zu vertreten, wenn er die darin geregelten Eigenheiten übersieht.
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Nach dem Gesagten steht fest, dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts, auf dessen Erwägungen im Übrigen verwiesen werden kann, nicht zu beanstanden ist. Da der Rekurs gegen die bezirksanwaltschaftliche Schlussverfügung im Lichte von Art. 80k IRSG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 IRSG verspätet eingereicht wurde, ist das Obergericht zu Recht nicht darauf eingetreten.
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Verhält es sich so, so braucht vor dem bundesgerichtlichen Urteil nicht erst der Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts über die bei diesem hängige Nichtigkeitsbeschwerde abgewartet zu werden, mit der die Beschwerdeführer offenbar die selben Einwände wie im vorliegenden Verfahren vorgetragen haben. Das Sistierungsbegehren ist daher abzuweisen.
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Schliesslich ist festzustellen, dass das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung schon von vornherein gegenstandslos war, denn diese Wirkung kam der Beschwerde bereits von Gesetzes wegen zu (Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG). Und ohnehin auch mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich eine aufschiebende Wirkung.
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet und abzuweisen.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Das Sistierungsbegehren wird abgewiesen.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Mai 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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