BGer I 252/2003 | |||
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BGer I 252/2003 vom 03.06.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 252/03
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Urteil vom 3. Juni 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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D.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 20. Februar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1944 geborene D.________ war seit 1. März 1989 bei der Firma C.________ als Lagermitarbeiter beschäftigt. Am 10. Februar 2000 meldete er sich unter Hinweis auf Beinprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) holte verschiedene Arztberichte des Dr. med. R.________ vom 12. Januar 1994, 3. März 2000 und 22. September 2000 ein, wobei letzterem Berichte des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 1. Februar 1994 und 27. Januar 2000, des Dr. med. I.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie, vom 3. November 1994, 15. November 1994 (Operationsbericht) und 9. Dezember 1999 sowie zwei Berichte des Medizinisch-Radiologischen Instituts O.________, vom 20. Oktober 1994 und 16. November 1999 beigelegt waren. Die IV-Stelle zog zudem einen Arbeitgeberbericht vom 29. März 2000 bei und veranlasste eine Begutachtung im Spital X.________ (Bericht vom 3. Januar 2002). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2002 einen Rentenanspruch mangels anspruchsbegründender Invalidität ab.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Februar 2003 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung der IV-Stelle sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter zur Vornahme beruflicher Abklärungen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist vorliegend nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. auch 121 V 366 Erw. 1b).
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Aus demselben Grund gelangen die durch die 4. IVG-Revision vorgenommenen, seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Änderungen des IVG (AS 2003 S. 3837) ebenfalls nicht zur Anwendung.
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1.2 Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
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2.1 Zunächst steht auf Grund der medizinischen Unterlagen fest, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Magaziner nicht mehr voll zumutbar ist. Streitig ist hingegen das Ausmass seiner Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
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2.1.1 Das rheumatologische Gutachten des Spitals X.________ vom 3. Januar 2002 ergab folgende Diagnosen: Unklare Schmerzen im rechten Knie / rechten Unterschenkel sowie unklare Muskelatrophie des rechten Unterschenkels, bestehend seit mindestens 1988, bei Exostosenabtragung rechter distaler Femur 1988, atroskopische mediale Meniskektomie rechts 1994, EMG 2000 Zeichen eines chronisch-neutrogenen Umbaus der Wadenmuskulatur, ENG normal, Genu valgus rechts mehr als links, weichteilbedingte Bewegungseinschränkung im rechten oberen Sprunggelenk, 1983 Ulcus duodeni sowie Hypercholesterinämie. Bei der Beurteilung wurde ausgeführt, der Versicherte sei durch Schmerzen im Kniebereich sowie proximalen Unterschenkel rechts beeinträchtigt. Diese Schmerzen nähmen über die Morgenstunden zu und erreichten am frühen Nachmittag ihr Maximum. Zweifellos sei der Versicherte durch die strukturellen Änderungen funktionell beeinträchtigt. Auf Grund einer Bewegungseinschränkung im rechten oberen Sprunggelenk (OSG) zeige er ein hinkendes Gangbild; das rechte Bein werde im Stehen weitgehend entlastet. Es bestehe somit ein funktioneller Schaden; die Belastbarkeit bezüglich Gehen und Stehen sei sicher herabgesetzt. Letztlich sei der Versicherte durch Schmerzen beeinträchtigt, über das Ausmass müsse man sich auf seine Angaben verlassen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit gingen die Gutachter davon aus, dem Versicherten könne eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in vollem Ausmass zugemutet werden. Seine angestammte Tätigkeit als Magazinarbeiter mit Gewichtsbelastungen bis 10 kg könne er zu mindestens 50 % ausführen, wobei dies grosszügig bemessen sei.
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2.1.2 Das Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen und wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) gerecht. Zudem steht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - in Einklang mit dem Bericht des Dr. med. R.________ vom 3. März 2000, wonach die Arbeitsfähigkeit als Magaziner sicher reduziert sei, eine sitzende Tätigkeit seines Erachtens zu 100 % ausgeführt werden könnte (wobei in dieser Richtung auch eine eventuelle Umschulung oder Berufsberatung sinnvoll wäre). Es liegen mit Bezug auf den zur Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b) keine anders lautenden ärztlichen Berichte vor. Auf die neueren, mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Arztberichte des Dr. med. R.________ vom 6. Mai 2002 und 24. März 2003 sowie des Dr. med. J.________ vom 16. Dezember 2002 und 3. März 2003 kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden, ergingen diese doch nach Verfügungserlass, wobei anzufügen ist, dass es dem Versicherten unbenommen ist, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Verfügungserlass allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) geltend zu machen. Es besteht deshalb kein Anlass, von den fachärztlichen Angaben im Gutachten des Spitals X.________ abzugehen.
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Insbesondere kann kein Widerspruch darin erblickt werden, dass die Gutachter trotz Anerkennung der Schmerzproblematik eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit annahmen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, seien es nun Schmerzen unklarer Genese oder eine Funktionsbeeinträchtigung, impliziert nicht ohne weiteres eine relevante Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr muss auf Grund der medizinischen Feststellungen die Frage beurteilt werden, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) noch zugemutet werden können (Urteil B. vom 3. Juli 2002, I 537/01). Dies wurde vorliegend in schlüssiger Weise dahingehend beantwortet, dass eine sitzende Tätigkeit den Schmerzen und funktionellen Beeinträchtigungen des Versicherten Rechnung trägt.
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Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, seit Dezember 2001 könne er nur noch vier Stunden am Vormittag leichte Arbeit verrichten, ist auch hier auf die Massgeblichkeit der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung (vgl. ZAK 1972 S. 301 Erw. 1a) und nicht auf die subjektiven Einschätzungen des Versicherten selbst abzustellen sowie auf die Schadenminderungspflicht des Versicherten (AHI 2001 S. 277) zu verweisen; überdies wird eine solche Änderung durch nichts belegt und es ergibt sich auch aus der Korrespondenz des Arbeitgebers mit der Berufsberatung der IV-Stelle nichts, was auf eine entsprechende Änderung der Tätigkeit im behaupteten Zeitpunkt hinweisen würde. Mit der Vorinstanz ist somit auf die auf eingehenden medizinischen Abklärungen beruhende Beurteilung des Spitals X.________ abzustellen; Weiterungen sind nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).
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2.2
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2.2.1 In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der langjährige Arbeitgeber habe ihm eine seinem Gesundheitszustand entsprechende leichte Arbeit im Rahmen eines 48.78 % Pensums (vier Stunden pro Tag) mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 27'648.- inkl. 13. Monatslohn angeboten. Damit schöpfe er seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise aus. Das Einkommen sei angemessen, und auf Grund des langjährigen stabilen Arbeitsverhältnisses erübrige sich eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, welcher konkreten Tätigkeit er mit einem Vollpensum nachgehen könne. Auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage gäbe es keine realistische Arbeitsstelle für ihn.
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2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann das vom Versicherten nach Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Invalideneinkommen gleichgestellt werden, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
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Im vorliegenden Fall bestehen zwar stabile Arbeitsverhältnisse, indem der Beschwerdeführer während mehr als 10 Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen ist und nach Verschlechterung seines Gesundheitszustandes weiter beschäftigt wurde. Es kann jedoch entgegen seiner Auffassung nicht davon ausgegangen werden, dass er die verbleibende Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz, wo die Leistungsfähigkeit auf 50 % geschätzt wird, zumutbarerweise voll ausnützt. Nach der massgebenden ärztlichen Beurteilung vermöchte der Beschwerdeführer eine geeignete leichtere Tätigkeit vollzeitlich und ohne wesentliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auszuüben. Allein unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens ist er am bisherigen Arbeitsplatz daher nicht optimal eingegliedert.
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2.2.3 Daran ändert nichts, dass im Abschlussbericht vom 11. Dezember 2000 die Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle zum Schluss gelangte, der Versicherte sei mit der Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz in einem 50 %-Pensum bestmöglich eingegliedert. Diese Feststellungen der IV-Stelle genügen nicht, um eine bessere Selbsteingliederung des Beschwerdeführers als unmöglich oder unzumutbar zu erachten. Insbesondere besteht kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht verwertbar ist. In Abgrenzung zum Leistungsbereich der Arbeitslosenversicherung ist vielmehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, was einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen beinhaltet und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Bezogen auf einen in diesem Sinne ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens noch Beschäftigungen (insbesondere leichtere Arbeiten an Maschinen, Montage- sowie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten) offen stehen, in denen er die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag, so dass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). Die Kritik in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, an dem festzuhalten ist, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02).
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Schliesslich ändert auch das Alter des Beschwerdeführers von 58 Jahren nichts an der realistischen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, hatte dieser doch im für die Beurteilung massgebenden Verfügungszeitpunkt noch eine Aktivitätsdauer von 7 Jahren bis zur Pensionierung im Alter von 65 Jahren vor sich (vgl. demgegenüber Urteil W. vom 4. April 2002, I 401/01, in welchem die Chancen für das Finden einer andern Stelle nicht mehr als realistisch angesehen wurden, wobei der Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 64 Jahre alt war).
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2.2.4 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn Vorinstanz und Verwaltung als Invalideneinkommen nicht das nach Eintritt der Invalidität erzielte tatsächliche Einkommen berücksichtigt, sondern auf die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt haben.
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Dabei ist die Vorinstanz vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitnehmer im privaten Sektor, die einfache und repetitive Arbeiten verrichten (Anforderungsniveau 4) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000, von Fr. 4'437.- ausgegangen und hat diesen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden beruhenden Lohn auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,2 Stunden im Jahre 2001 umgerechnet, was unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung 2001 von 2.5 % einen Monatslohn von Fr. 4'570.- bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 56'208.- ergab. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 25 % lässt sich im Rahmen der Ermessenskontrolle (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2) nicht beanstanden, wenngleich er angesichts der Umstände - der Versicherte ist zwar bereits 58 Jahre alt, aber vollzeitlich arbeitsfähig - als eher grosszügig erscheint. Es resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 42'156.-, das in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 58'876.- einen Invaliditätsgrad von 28.4 % ergibt, der keinen Anspruch auf eine Rente begründet.
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3.
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Auf den Eventualantrag um Zusprechung beruflicher Massnahmen ist mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse COOP und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 3. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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