BGer 4P.34/2004 | |||
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BGer 4P.34/2004 vom 07.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.34/2004 /lma
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Urteil vom 7. Juni 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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A.________, B.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Hofmann,
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gegen
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C.W.________ GmbH,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik,
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Obergericht des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Art. 29 Abs. 2 OG (Zivilprozess; rechtliches Gehör),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________, Inhaber der Einzelfirma B.________ (Beschwerdeführer), entwickelte Stromspargeräte, die er unter der Bezeichnung "W.________" in einer ersten Phase über D.________ bzw. dessen Unternehmung, die "E.________" vertrieb. Die E.________ schloss ihrerseits mit der C.________ Handelsgesellschaft, einen Vertragshändler-Vertrag über die Produkte "W.________" und "Z.________". Am 27. Mai 1998 vereinbarten die C.________ Handelsgesellschaft, D.________ und der Beschwerdeführer, dass die C.________ Handelsgesellschaft einen weltweiten Alleinvertriebsvertrag mit dem Beschwerdeführer abschliessen solle und der Vertrag zwischen der E.________ AG und der C.________ Handelsgesellschaft einvernehmlich aufgehoben werde. Die Provisionszahlungen an die E.________ AG sollten in einem "separaten Vertrag zwischen B.________ bzw. E.________ AG und C.________ Handelsgesellschaft geregelt" werden. In der Folge wollte die C.________ Handelsgesellschaft auch die Produktion der Stromspargeräte übernehmen. Die von ihr gegründete C.W.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) liess am 22. September 1998 beim deutschen Patentamt die Wortmarke "W.________" eintragen.
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Obwohl zwischen den Parteien kein schriftlicher Vertrag vorlag, rechnete die Beschwerdegegnerin am 31. Juli 1998 für die Monate März bis Juli 1998 ab und überwies dem Beschwerdeführer für total 4'335 verkaufte Geräte je DM 4.--, total DM 17'384.--. Gemäss Abrechnung waren für den Beschwerdeführer und für die E.________ AG je DM 2.-- pro Stück bestimmt.
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Am 10. November 1998 schlossen die Parteien einen Alleinvertriebs- und Lizenzvertrag über die Erzeugnisse der Linie "Z.________". Die Produkte "X.________" und "Y.________" wurden nicht in die Vereinbarung aufgenommen, doch wurde vertraglich festgehalten, dass die Parteien beabsichtigten, diesbezüglich eine separate Vereinbarung abzuschliessen. Am 11. September 1998 wurde übereinstimmend festgestellt, dass der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ bzw. der E.________ AG noch aufgehoben werden müsse und eine abschliessende Regelung in Bezug auf den "W.________" zu finden sei.
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Am 20. Januar 1999 unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Provisionsabrechnung über das Produkt "W.________". Es wurden total 9'812 Geräte abgerechnet, jedoch nur zu einer Provision von DM 2.--. Dementsprechend überwies die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer insgesamt DM 19'624.--. Der vom Beschwerdeführer zusätzlich geforderte Betrag von DM 19'624.-- bzw. DM 2.-- pro Stück als Anteil für die E.________ AG wurde nicht bezahlt. Die darauf folgende Diskussion über die Höhe der Lizenzgebühren zwischen den Parteien verlief ergebnislos.
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Der Beschwerdeführer kündigte das bezüglich der Linie "W.________" bestehende Vertragsverhältnis am 18. Mai 1999 mit sofortiger Wirkung.
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B.
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Der Beschwerdeführer beantragte dem Bezirksgericht Bischofszell mit Weisung vom 1. Dezember 1999 und Klageschrift vom 24. Januar 2000 unter anderem, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm DM 19'624.-- nebst Zins zu bezahlen. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 26. April/10. Mai 2002 gut. Es hielt es aufgrund der Akten für erstellt, dass die Beschwerdegegnerin pro verkauftem Stromspargerät auch den für die E.________ AG bestimmten Anteil von DM 2.--, also insgesamt DM 4.-- an den Beschwerdeführer zu bezahlen habe.
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Gegen dieses Urteil gelangte die Beschwerdegegnerin mit kantonaler Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. März 2003 gut und wies die Klage ab, soweit auf diese einzutreten sei. Es erwog unter anderem, der Beweis einer Vereinbarung, nach der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für jedes verkaufte Gerät auch den Anteil von DM 2.-- für die E.________ AG zu bezahlen habe, sei nicht erbracht.
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C.
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Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Parallel zur Beschwerde hat der Beschwerdeführer in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört nach der Rechtsprechung auch die Pflicht der entscheidenden Instanzen, die formrichtig und rechtzeitig angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese rechtlich erhebliche Tatsachen betreffen und tauglich sind, die streitigen Tatsachen zu beweisen (BGE 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt einzig, das Obergericht habe seinen Gehörsanspruch verletzt, weil es seine Tatsachenbehauptung, dass ihm die Beschwerdegegnerin pro verkauftem Stromspargerät auch den für die E.________ AG bestimmten Anteil von DM 2.--, also insgesamt DM4.-- zu bezahlen habe, für unbewiesen erachtet habe, ohne ein Beweisverfahren durchzuführen und ihm Gelegenheit zur Bezeichnung weiterer Beweismittel zu geben; er habe zu seiner Behauptung im Rahmen einer allgemeinen Beweisofferte alle gesetzlich zulässigen Beweismittel offeriert, soweit ihn die Beweislast treffe. Darin liege eine nach kantonalem Prozessrecht wirksame Beweisofferte, weshalb er Anspruch auf Durchführung eines Beweisverfahrens gehabt hätte.
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Das Obergericht erwog, im vorliegenden Fall sprächen aufgrund der Akten insgesamt mehr Gründe dafür, dass tatsächlich zwischen den Parteien und der E.________ AG eine Abrede bestanden habe, nach der die Beschwerdegegnerin pro Gerät eine Provision von DM 2.-- an die E.________ AG zu bezahlen habe. Der Beweis einer Vereinbarung, nach der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für jedes verkaufte Gerät auch den Anteil von DM 2.-- für die E.________ AG zu bezahlen habe, sei nicht erbracht. Das Obergericht verzichtete insoweit auf die Durchführung eines Beweisverfahrens, weil der Beschwerdeführer im Konkreten keine Beweismittel aufgeführt habe, die geeignet wären, seine Behauptungen zu untermauern; er habe vielmehr ausgeführt, dass sich keine weiteren Beweismassnahmen aufdrängten.
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Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung des Obergerichts, wonach er selber ausdrücklich festgehalten habe, dass sich keine weiteren Beweismassnahmen aufdrängten, nicht, und setzt sich mit diesem wesentlichen Begründungselement des Obergerichts mit keinem Wort auseinander. Ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss auf ein Beweisverfahren verzichtet hat (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG sowie BGE 129 I 113 E. 2.1 und 185 E.1.6; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen), erweist sich die Rüge, das Obergericht habe den Gehörsanspruch verletzt, weil es kein Beweisverfahren durchführte, als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juni 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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