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Informationen zum Dokument  BGer 2A.330/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.330/2004 vom 14.06.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.330/2004 /kra
 
Urteil vom 14. Juni 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Germann,
 
gegen
 
Kantonspolizei Luzern, Gewerbepolizei, Reussinsel 28, Postfach, 6000 Luzern 11,
 
Beschwerdegegner,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Beschlagnahmung von Waffen,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
 
29. April 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 7. Februar 1999 beschlagnahmte die Kantonspolizei Luzern bei X.________ verschiedene Gewehre, Jagdflinten und Handfeuerwaffen (insgesamt neun Stück), Waffenzubehöre und Munition (461 verschiedene Patronen). Ein weiteres Gewehr wurde am 9. Februar 1999 beschlagnahmt.
 
Mit Verfügung vom 10. März 2003 ordnete die Abteilung Gewerbepolizei der Kantonspolizei Luzern gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) die Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Waffen an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut (bezüglich der Frage der Entschädigung für die eingezogenen Gegenstände, wofür die Sache an die Gewerbepolizei zurückgewiesen wurde); im Übrigen (bezüglich der Einziehung) wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 29. April 2004).
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Juni 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Kantonspolizei Luzern, Gewerbepolizei, anzuweisen, die beschlagnahmten Waffen, Waffenzubehör und Munition zurückzugeben, eventuell die Sache im Sinne der Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, einen Waffenerwerbsschein. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestimmt, dass Personen keinen Waffenerwerbsschein erhalten, die Anlass zur Annahme geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Art. 31 Abs. 1 lit. b WG ermächtigt bzw. verpflichtet die zuständige Behörde, Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht, zu beschlagnahmen. Die beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Art. 31 Abs. 3 WG).
 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Einziehung der beschlagnahmten Waffen in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 in Verb. mit Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestätigt, weil es annahm, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe die Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Waffen bzw. drohe eine Gefährdung Dritter.
 
2.2.1 Diesem Schluss liegen tatsächliche Feststellungen zu Grunde, die für das Bundesgericht verbindlich sind, soweit das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
 
Am Abend des 6. Februar 1999 alarmierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Polizei, weil ihr Mann soeben das Haus verlassen und sich dahingehend geäussert habe, dass er genug habe und nun einige Leute umbringen wolle. Zuvor hatte er eine bereits bestehende Liste ergänzt, auf welcher Leute aufgeführt sind, die seiner Meinung nach Schuld an seiner geschäftlichen Misere haben. Die Polizei nahm ihn am 7. Februar 1999 in alkoholisiertem Zustand fest; von den in der Wohnung vorgefundenen zahlreichen Schusswaffen waren ein Sturmgewehr 57, ein Karabiner 31 und ein Kleinkalibergewehr geladen und entsichert. Das Verwaltungsgericht hält unter Hinweis auf das in diesem Zusammenhang angeordnete Gutachten der Klinik St. Urban vom 4. Februar 2000 weiter fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden depressiven Verstimmungen sowie phasenweise schädlichem Gebrauch von Alkohol leide (ohne dass aber Anzeichen für einen länger dauernden übermässigen Alkoholkonsum bestünden); unter Alkoholeinfluss werde er nicht zuletzt durch Verkehrsdelikte auffällig und bringe seinen Widerstand gegenüber Gesetzeshütern zum Eskalieren, wobei er, was sein eigenes Verschulden anbelange, völlig uneinsichtig sei; seine Art, sich mittels Gewalt oder Flucht zu wehren, mute ebenso unangemessen wie realitätsfern an; Beispiel dafür sei ein Verkehrsvorfall vom 27. Juni 1999; gemäss Gutachten könne die paranoide Persönlichkeitsstörung in stressarmen Zeiten zwar gut kompensiert werden, sie sei aber aufgrund geschäftlicher Probleme eruptiv zum Ausbruch gekommen. Schliesslich hebt das Verwaltungsgericht aus dem Gutachten hervor, dass es im Falle erneuter Eskalationen zu vom Beschwerdeführer nicht intendierten Gefährdungen kommen könne.
 
Wenn das Verwaltungsgericht weitere Passagen aus dem Gutachten nicht ausdrücklich zitiert hat, hat es dadurch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verweigert. So vermögen die in der Beschwerdeschrift (Ziff. 4 S. 5) wiedergegebenen Textstellen bloss zu belegen, dass der Beschwerdeführer sich - üblicherweise - zu kontrollieren vermag. Den einzelnen vom Verwaltungsgericht genannten Aspekten des Gutachtens hält der Beschwerdeführer übrigens nichts entgegen. Auch sonst ist nicht erkennbar, inwiefern die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen massgeblichen Tatsachen unvollständig oder offensichtlich unrichtig sein sollten. Unerfindlich ist etwa, was aus dem im angefochtenen Urteil nicht erwähnten Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der angeordneten Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,72 Gewichtspromille aufgewiesen hat, zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte. Was den Verzicht auf eine weitere Begutachtung sowie auf die Einholung weiterer Amtsberichte betrifft, hielt das Verwaltungsgericht die Abnahme derartiger Beweise in antizipierter Beweiswürdigung, welche angesichts der vorstehend geschilderten Gesamtumstände unter dem Gesichtswinkel von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstanden ist, für überflüssig; auch insofern ist der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.
 
2.2.2 Insgesamt steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer schwerste Drohungen gegen Personen ausgesprochen hat, die schon darum ernst zu nehmen waren, weil bei gleicher Gelegenheit drei geladene und entsicherte Gewehre in seiner Wohnung bereit lagen. Sodann darf als erstellt gelten, dass beim Beschwerdeführer psychische Störungen auftreten, die geeignet sind, ihn in bestimmten Situationen die Kontrolle verlieren zu lassen. Auch wenn keine Anzeichnen dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer Alkoholiker ist, wirkt sich bei ihm Alkoholkonsum in besonderem Masse negativ auf sein Verhalten aus, wobei ihm diesbezüglich die Einsicht fehlt. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers muss als labil bezeichnet werden. Hervorzuheben ist noch, dass gegen ihn nach dem 6./7. Februar 1999 immerhin, wenn auch nur für vorübergehend, ein fürsorgerischer Freiheitsentzug verfügt wurde.
 
Es sind keine massgeblichen Unterschiede erkennbar zum vom Bundesgericht am 30. März 2001 beurteilten Fall (2A.358/2000), auf welchen sich das Verwaltungsgericht beruft; es lässt sich im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gefährdung von Dritten bei Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer keine günstigere Prognose als in jenem Fall stellen. In Berücksichtigung des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils (dort E. 5) sind die Ausführungen in E. 4 des angefochtenen Urteils, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), in keiner Weise zu beanstanden. Die endgültige Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen verletzt Bundesrecht nicht.
 
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei (Gewerbepolizei) Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juni 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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