BGer 6P.16/2004 | |||
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BGer 6P.16/2004 vom 18.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.16/2004
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6S.48/2004 /kra
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Urteil vom 18. Juni 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Zünd,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Cristoforo Motta,
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gegen
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6S.48/2004
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S.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
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und
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6P.16/2004
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Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
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Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Postfach 56, 1702 Freiburg.
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Gegenstand
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6S.48/2004
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Legitimation als Opfer fahrl. schwerer Körperverletzung (Art. 8 OHG); grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Fahren ohne Beleuchtung),
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6P.16/2004
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Art. 9 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung),
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Nichtigkeitsbeschwerde (6S.48/2004) und staatsrechtliche Beschwerde (6P.16/2004) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 12. Januar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ fuhr am 1. März 2000 um ca. 18.35 Uhr mit einem schwarz metallisierten Fahrzeug auf der Murtenstrasse von Düdingen in Richtung Gurmels. Ihr Fahrzeug war nicht beleuchtet. Bei der Einfahrt Riedlistrasse bog der vortrittsbelastete Fahrzeuglenker S.________ links in die Murtenstrasse Richtung Düdingen ab. In der Folge kam es zu einer heftigen Kollision auf der Fahrbahn von B.________, die schwer verletzt wurde. Sie ist seit dem Unfall zu 100 % invalid.
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B.
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Der Polizeirichter des Sensebezirks sprach S.________ am 9. April 2003 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung eventuell der Verletzung von Verkehrsregeln frei. B.________ erkannte er schuldig der groben Verkehrsregelverletzung. Von einer Bestrafung sah er aber in Anwendung von Art. 66bis StGB ab. Die Zivilbegehren von B.________ verwies er auf den Zivilweg.
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Gegen diesen Entscheid erhob B.________ Berufung. Das Kantonsgericht Freiburg wies diese am 12. Januar 2004 ab, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtete, und trat darauf in Bezug auf den Freispruch von S.________ nicht ein.
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C.
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B.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg hat auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Nichtigkeitsbeschwerde
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1.
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Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sie als nicht legitimiert erachtet, im kantonalen Verfahren Berufung gegen das freisprechende Urteil betreffend den Beschwerdegegner zu erheben. Dies stelle eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG dar.
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1.1 Gemäss dieser Bestimmung kann das Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
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Gegen das Strafurteil, durch das der Angeschuldigte freigesprochen wird, kann das Opfer Rechtsmittel im Strafpunkt grundsätzlich nur erheben, wenn es, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat. Ob die Geltendmachung von Zivilansprüchen zumutbar war oder nicht, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Manchmal steht während des Strafprozesses, und zwar auch noch im Hauptverfahren, noch nicht fest, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, oder lässt sich die Höhe des Schadens noch nicht zuverlässig abschätzen. In solchen Fällen kann die Legitimation des Opfers zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt nicht davon abhängen, ob es im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat. In diesem Fall muss es jedoch darlegen, welche Zivilforderungen in Betracht kommen und weshalb es sie im Strafverfahren noch nicht geltend machen konnte (BGE 127 IV 185 E. 1a, 120 IV 44 E. 4b S. 53 ff. und E. 8). Ist hingegen, insbesondere gestützt auf die Art des Delikts, eindeutig und direkt erkennbar, welche Zivilforderungen vom Opfer geltend gemacht werden können, und ebenso klar, inwiefern der angefochtene Entscheid die Beurteilung dieser Forderungen negativ beeinflussen kann, ist das Opfer - wenn der Stand des Verfahrens das Stellen von Zivilansprüchen noch nicht erlaubt - auch ohne derartige formelle Anträge zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt legitimiert (BGE 127 IV 185 E. 1a).
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1.2 Im erstinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, "dass sie sich die Geltendmachung sämtlicher zivilrechtlicher Ansprüche vorbehält". Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, zeigt das Opfer dadurch lediglich an, dass es sich in einem anderen Prozess darauf berufen könnte. Zivilforderungen werden dadurch nicht geltend gemacht (BGE 127 IV 185 E. 1).
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Im kantonalen Berufungsverfahren wies die Beschwerdeführerin darauf hin, beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens mit einem Freispruch des Beschwerdegegners und ihrer Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung wäre sie aufgrund von Art. 59 Abs. 1 SVG mit einem Ausschluss der Halterhaftung konfrontiert. Damit bringt die Beschwerdeführerin zwar zum Ausdruck, dass eine Änderung des Strafurteils für sie eine prozessuale Besserstellung mit sich bringen würde (Kausal- statt Verschuldenshaftung des Beschwerdegegners). Damit hat sie aber immer noch nicht aufgezeigt, welche Zivilforderungen sie geltend machen will.
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In der Nichtigkeitsbeschwerde führt sie nun aus, aufgrund der erlittenen Körperverletzungen sei absehbar, dass sie Zivilansprüche unter den Titeln ungedeckter Erwerbsausfall, Haushaltführungsschaden, Rentenschaden, Genugtuung, ungedeckte Heilungskosten und Anwaltskosten würde geltend machen können. Zunächst ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin diese Ansprüche nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte erheben können. Abgesehen vom Anspruch auf Genugtuung ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz angesichts der Körperverletzungen der Beschwerdeführerin die erwähnten Ansprüche eindeutig und direkt hätte als gegeben annehmen müssen. Schliesslich kommt entscheidend hinzu, dass bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils feststand, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall arbeitsunfähig war, eine 100 %ige IV-Rente bezog und damals keine Aussicht auf Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit bestand. Bei dieser Sachlage hätte sie spätestens im vorinstanzlichen Verfahren zumindest ihre Genugtuungsforderung und wohl auch einen Teil der übrigen Ansprüche beziffern können. Da sie dieser Obliegenheit nicht nachkam, hat die Vorinstanz durch ihren Nichteintretensentscheid hinsichtlich des Freispruchs des Beschwerdegegners Art. 9 Abs. 1 lit. c OHG nicht verletzt. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
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2.
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Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein (Art. 41 Abs. 1 SVG). Das Fahrzeug ist zu beleuchten, sobald die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten (Art. 30 Abs. 1 VRV).
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Die Beschwerdeführerin anerkennt, sich einer leichten Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht zu haben. Doch wehrt sie sich dagegen, objektiv und subjektiv in schwerer Weise gegen die Beleuchtungspflicht verstossen zu haben.
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2.1 Die einfache Verkehrsregelverletzung wird als Übertretung mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer dagegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG).
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Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit konkret oder abstrakt gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 118 IV 285 E. 3 und 4 mit Hinweisen).
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Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG verlangt ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 118 IV 285 E. 4, S. 290; 106 IV 49/50 mit Hinweisen).
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2.2 Ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den objektiven Tatbestand der grobfahrlässigen Verkehrsregelverletzung erfüllt hat, kann offen bleiben, wenn der subjektive Tatbestand nicht gegeben ist (siehe nachfolgende E. 2.3).
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2.3 Die Vorinstanz führt zum subjektiven Tatbestand aus, unmittelbar nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit sagen können, ob sie die Lichter eingeschaltet gehabt habe. Anlässlich der Befragung vor dem Polizeirichter habe sie sich nur noch schlecht erinnern können. Es lasse sich somit nicht feststellen, weshalb die Beschwerdeführerin die Lichter nicht eingeschaltet gehabt habe. Zu ihren Gunsten sei daher davon auszugehen, dass sie unbewusst fahrlässig gehandelt habe. Unbewusste Fahrlässigkeit sei nicht zwingend die leichtere Fahrlässigkeitsform, und im vorliegenden Fall sei grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Das Nichteinschalten der Lichter in der Abenddämmerung bei nassen Strassen, bedecktem Himmel und leichtem Regen auf einer unbeleuchteten Strasse ausserorts bei regem Feierabendverkehr sei ein Fehler, der einem aufmerksamen Fahrer schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Die Reaktion der Zeugin G.________ sei denn auch entsprechend gewesen, ebenso die Einschätzung des Polizeirichters nach dem Augenschein bei günstigeren Sichtverhältnissen.
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Diese Beurteilung der konkreten Verhältnisse, die sich zum Teil auf Wahrnehmungen Dritter stützt, wird dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Dass das Nichteinschalten der Beleuchtung in hohem Grade gefahrenträchtig war, steht ausser Diskussion. Doch betrifft dies den objektiven Tatbestand. Fraglich ist aber, ob die objektive Gefährdung der Beschwerdeführerin auch subjektiv zugerechnet werden kann.
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Nach den verbindlichen Feststellungen war es am Eindunkeln, es regnete leicht und die Strasse war nass. Es herrschte reger Feierabendverkehr und die übrigen Fahrzeuge hatten die Lichter eingeschaltet. Das Eindunkeln, die relativ schlechte Sicht angesichts des leichten Regens und die Lichter der anderen Fahrzeuge hätten die Beschwerdeführerin veranlassen sollen, ihrerseits das Abblendlicht einzuschalten. Die Dämmerung ist jedoch ein relativ langsamer Vorgang, der oft nicht bewusst wahrgenommen wird. Es ist ein Ereignis, das einem nicht unbedingt auffallen muss wie etwa das Einfahren in einen Tunnel. Dass nasse Strassen das Scheinwerferlicht von Fahrzeugen widerspiegeln, ist allgemein bekannt. Da nicht bloss lockerer, sondern reger Feierabendverkehr herrschte, muss angenommen werden, dass auf der Fahrspur vor und hinter der Beschwerdeführerin und auch auf der Gegenfahrbahn keine grösseren Lücken zwischen den Fahrzeugen bestanden, d.h. dass die Fahrbahn der Beschwerdeführerin - jedenfalls aus ihrer Sicht - stetig erhellt war. Wenn sie unter diesen Umständen nicht bemerkte, dass sie ohne Licht unterwegs war, stellt das zwar eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dar, als rücksichtslos kann ihr Verhalten jedoch nicht beurteilt werden. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der Dämmerung und bei leichtem Regen angesichts des Scheinwerferlichts der übrigen Fahrzeuge zu wenig darauf achtete, ob sie selbst die Scheinwerfer eingeschaltet hatte. Jedenfalls unter den konkreten Umständen ist Grobfahrlässigkeit zu verneinen.
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Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen schwerer Verkehrsregelverletzung verstösst somit gegen Bundesrecht, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache wird zur Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen einfacher Verkehrsregelverletzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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-:-
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II. Staatsrechtliche Beschwerde
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3.
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Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde erhebt die Beschwerdeführerin die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung, und zwar ausschliesslich in Bezug auf die Grobfahrlässigkeit der Verkehrsregelverletzung. Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt gutgeheissen wurde, ist die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos.
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III. Kosten und Entschädigung
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4.
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Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde obsiegt, ist sie angemessen zu entschädigen. Soweit sie unterliegt, schuldet sie eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, die mit der Entschädigung verrechnet wird (Art. 278 Abs. 1 und 3 BStP). Dem öffentlichen Ankläger werden keine Kosten auferlegt (Abs. 2).
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Die Gegenstandslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde zieht weder Kosten- noch Entschädigungsfolgen nach sich.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Januar 2004 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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3.
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Die Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juni 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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